Sind die Bedingungen hier überraschend?

Hallo,

stellt euch mal bitte folgende Situation vor:

Ein gewerblicher Verkäufer stellt in einem Internet-Auktionshaus den Artikel „Toaster - 4 Jahre Garantie“ ein. Im Angebot selbst steht dann neben dem Bild des Toasters untereinander

„Produktmerkmale: 4 Jahre Garantie,
Zeitschaltuhr,
Zusatzrost für Brötchen“.

Das oberste Merkmal „4 Jahre Garantie“ ist unterstrichen.

Es kommt zum Vertragsschluss und das Gerät geht im 3. Jahr kaputt. Der Verkäufer lehnt die Garantieleistung jedoch ab und behauptet, für die Garantie hätte man sich bis maximal 7 Tage nach Kauf registrieren müssen. Dies ginge aus den Garantiebestimmungen hervor, die in der Angebotsbeschreibung in dem unterstrichenen Produktmermal „4 Jahre Garartie“ verlinkt waren.

So, nun hätte ich dazu zwei verschiedene Argumentationsweisen und würde mal wissen wollen, welche ihr für angemessen haltet bzw. ob eine der beiden Argumantationen sogar rechtlich falsch wäre:

  1. Der Verkäufer hat Recht. Der BGH geht in einem Urteil von 2009 davon aus, dass unterstrichene AGB in einem Angebotstext im Internet eindeutig erkennen lassen, dass es sich um einen Link zu den AGB handelt, da das Wort AGB unterstrichen ist. Da auch das Produktmerkmal „4 Jahre Garantie“ unterstrichen ist, ist eindeutig erkennbar, dass es sich um einen Link handelt. Die Garantiebestimmungen sind somit Bestandteil des Kaufvertrages geworden und die Registrierungsklausel ist daher wirksam.

  2. Der Verkäufer hat Unrecht. Ein OLG geht in einem Urteil von 2010 bezüglich der Darstellung von Preisangaben in einem Angebot davon aus, dass blickfangmäßige Angaben, die subjektiv unrichtig sind, durch einen klaren und unmissverständlichen irrtumsausschließenden Hinweis, der am Blickfang teilhat, ergänzt werden müssen. Da es sich bei der Artikelbezeichnung „Toaster – 4 Jahre Garantie“ ebenfalls um eine blickfangmäßige Angabe handelt, die subjektiv unrichtig ist, muss auch hier ein irrtumsausschließender Hinweis erfolgen, der am Blickfang teilhat, da der Käufer sonst allein in der Unterstreichung des Produktmerkmals nicht mit einer Verlinkung zu Bedingungen für das Bestandteilwerden des Kaufvertrages der Garantie rechnen muss und der nachträgliche Hinweis des Verkäufers auf die versäumte Registrierung somit überraschend ist.

Welche Beurteilung ist nach eurer Ansicht richtig?

Danke vorab,

Martin

Hallo,

Das oberste Merkmal „4 Jahre Garantie“ ist unterstrichen.

Es kommt zum Vertragsschluss und das Gerät geht im 3. Jahr
kaputt. Der Verkäufer lehnt die Garantieleistung jedoch ab und
behauptet, für die Garantie hätte man sich bis maximal 7 Tage
nach Kauf registrieren müssen. Dies ginge aus den
Garantiebestimmungen hervor, die in der Angebotsbeschreibung
in dem unterstrichenen Produktmermal „4 Jahre Garartie“
verlinkt waren.

richtig. Es ist ausschließlich entscheidend, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Wieso der Käufer auf Grund der Angabe „4 Jahre Garantie“ nun erwartet, dass die Garantie alles Erdenkliche ohne jegliche Einschränkung abdecken würde, erschließt sich mir nicht. Es ist auch völlig irrelevant, wie was im Auktionstext steht. Entscheidend ist der Inhalt der Garantie.

Den Inhalt kann man vor Kauf prüfen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/443.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html

Gruß

S.J.

Welche Beurteilung ist nach eurer Ansicht richtig?

worin liegt denn der nutzen, wenn irgendjemand hier die eine oder andere argumentation für richtig hält ?
im zweifel wird der bgh in einem so kurzen zeitlichen abstand nicht anders entscheiden.

Klar ist mir, dass die Garantie entsprechend der Bedingungen gilt.

Wenn ein Produkt mit einer Garantie beworben wird und der Käufer nicht darauf hingewiesen wird, dass die Garantie nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Stande kommt, ist das jedoch unlauter.

Meine Frage soll nun hauptsächlich auf die Klärung gerichtet sein, inwieweit der Hinweis auf die Registrierung in Bezug auf das beworbene Produktmerkmal im vorliegenden Fall klar und unmissverständlich erfolgt ist.

Nehmen wir mal an, es handle sich um einen echten Fall, der zur Zeit bei zwei verschiedenen Gerichten verhandelt wird und ein Richter argumentiert nach der o. a. BGH.-Rechtsprechung und der andere nach der o. a. neueren OLG-Rechtsprechung.

Welche Argumentation ist denn im vorliegendne Fall treffender?

Ich möchte darauf hinweisen, dass in dem im vorliegenden Fall aufgeführten BHG Urteil die Rede von unterstrichenen AGBs ist und nicht von einem unterstrichenen Produktmerkmal.

Wenn ihr euch einen Angebotstext im Internet anseht und dort steht das unterstrichene Wort AGB und es steht das unterstrichene Wort Garantie - so frage ich euch:

Ist euch beim unterstrichenen Wort AGB klar, dass die AGB dort nachlesbar sind? Ich denke ja, ähnlich wie beim Wort „Impressum“. Aber ist beim unterstrichenen Wort Garantie auch klar, dass dahinter ein Link ist, der Bedingungen für das Zustandekommen enthält? Kann es sich nicht auch um eine Hervorhebnung handeln, weil es so unglaublich ist, dass es auch noch eine Garantie zu dem Gerät gibt?

Und was ist mit der Regelung zur Blickfangwerbung? Wo ist der am Blickfang teilhabende Hinweis, der die ganze Wahrheit über die beworbene Garantie aussagt?

Ich wäre mir daher nicht sicher, ob der BGH hier für eine Wirksamkeit entscheiden würde, da die Wörter „Garantie“ und AGB" inhaltlich völlig andere Bedeutungen haben - das eine ist ein Produktmerkmal und das andere sind reine Bedingungen, die auch als solche erkennbar im Angebotstext stehen - anders wäre es daher nur, wenn dort stünde „Garantiebedingungen“. Dann wäre es wohl ein klarer Fall, wobei selbst dann immer noch eine subjektiv unrichtige Angabe in der Artikelüberschrift stünde, die eigentlich nach der OLG-Rechtsprechung und völlig unabhängig von der BGH-Rechtsprechung, da dieser darüber gar nicht zu entscheiden hatte, auch nicht erlaubt sein dürfte.

Hallo,

Klar ist mir, dass die Garantie entsprechend der Bedingungen
gilt.

da sind wir uns also einig.

Wenn ein Produkt mit einer Garantie beworben wird und der
Käufer nicht darauf hingewiesen wird, dass die Garantie nur
unter bestimmten Voraussetzungen zu Stande kommt, ist das
jedoch unlauter.

Damit wäre jede Garantie unlauter, denn diese ist für gewöhnlich immer an Bedingungen geknüpft und unterliegt Einschränkungen. Garantie für PKW ist zum Beispiel im Regelfall daran geknüpft, dass die Wartungsintervalle in Form von kostenpflichtigen Inspektionen eingehalten werden. Also unlauter?

Du wirst Deine Behauptungen ja ganz sicher mit Quellen belegen können.

Meine Frage soll nun hauptsächlich auf die Klärung gerichtet
sein, inwieweit der Hinweis auf die Registrierung in Bezug auf
das beworbene Produktmerkmal im vorliegenden Fall klar und
unmissverständlich erfolgt ist.

Muss es nicht. Insofern irrelevant.

Nehmen wir mal an, es handle sich um einen echten Fall, der
zur Zeit bei zwei verschiedenen Gerichten verhandelt wird und
ein Richter argumentiert nach der o. a. BGH.-Rechtsprechung
und der andere nach der o. a. neueren OLG-Rechtsprechung.

Welche Argumentation ist denn im vorliegendne Fall treffender?

Keine. Denn die Frage, die die Gerichte behandelt haben, hat überhaupt nichts mit der Fragestellung zu tun und passen damit überhaupt nicht.

Gruß

S.J.

Hi,

nach meinem Rechtsverständnis ist es ein Unterschied, ob ich eine beworbene Garantie zu einem Auto bekomme, die an Einschränkungen gebunden ist, die aber ungeachtet dessen mit dem Kauf zu Stande gekommen ist, sodass ich bei Einhaltung der Voraussetzungen Gebrauch davon machen kann und einer beworbenen Garantie zu einem Toaster, die gar nicht existiert, wenn man sie nicht anmeldet, was man dazu natürlich auch wissen muss.

Ich denke, ich kann auch nicht in einer Anzeige schreiben, dass ich einen Artikel für 1 EUR verkaufe und den Artikel unterstreiche ich dann und dahinter verbirgt sich ein Link mit meinen AGB, aus denen hervorgeht, dass es den Artikel für den Euro nur gibt, wenn man bis zu 24 Stunden nach dem Vertragsschluss eine E-Mail mit dem Stichwort „Mischgemüse“ an den Verkäufer sendet. Da kann ich ja auch nicht sagen, dass meine AGB ja durch den erkennbaren Link, weil unterstrichen, zur Kenntnis gemommen wurden und somit bekannt war, dass man die E-Mail hätte senden müssen udn jetzt ist der Euro halt wech!

Gruß

Martin

Hallo,

nach meinem Rechtsverständnis ist es ein Unterschied, ob ich
eine beworbene Garantie zu einem Auto bekomme, die an
Einschränkungen gebunden ist, die aber ungeachtet dessen mit
dem Kauf zu Stande gekommen ist, sodass ich bei Einhaltung der
Voraussetzungen Gebrauch davon machen kann und einer
beworbenen Garantie zu einem Toaster, die gar nicht existiert,
wenn man sie nicht anmeldet, was man dazu natürlich auch
wissen muss.

1.) Es ist absolut nicht unüblich, dass eine Garantie an eine Registrierung gebunden ist.

2.) Garantiebedingungen können vom Garanten frei ausgestaltet werden. Insofern ist die Angabe, dass eine Garantie eingeräumt wird, relativ nichts sagend. Es kann sich um eine Beschaffenheitsgarantie handeln, die de facto nichts anderes als die Gewährleistung bedeutet, es kann es eine Haltbarkeitsgarantie sein, die diversen Einschränkungen und Bedingungen unterliegt, etc. Insofern hat der Käufer vorher zu klären, was genau der Umfang der Garantie ist. Dafür kann er Einsicht in die Bedingungen nehmen, oder diese, sofern sie ihm nicht bekannt sind, bei Garanten anfordern. Es ist aber sicher realitätsfern, wenn die Garantiebedingungen stets im vollen Wortlaut angegeben werden müssten, wenn eine Sache mit einer Garantie beworben werden würde.

Dein Rechtsverständnis in allen Ehren. Aber es ist einfach realitätsfremd und entspricht nicht der Rechtslage.

Wird eine Sache mit X Jahren Garantie beworben, so heißt das lediglich, dass jemand, neben der Gewährleistung, eine gewisse Garantie einräumt. Welchen Umfang diese hat, muss gesondert geklärt werden. Keineswegs hat der Käufer bei fehlenden Details dazu, einen Anspruch auf uneingeschränkte Garantie.

Gruß

S.J.

Hallo

1.) Es ist absolut nicht unüblich, dass eine Garantie an eine Registrierung gebunden ist.

Aber muss der Käufer nicht darauf hingewiesen werden, dass diese Garantie an eine Registrierung gebunden ist, wenn das Produkt mit dieser Garantie beworben wurde?

  • Alles andere, was du schreibst, ist hier zur Frage doch irrelevant.

Wird eine Sache mit X Jahren Garantie beworben, so heißt das lediglich, dass jemand, neben der Gewährleistung, eine gewisse Garantie einräumt. Welchen Umfang diese hat, muss gesondert geklärt werden.

Nicht der Umfang der Garantie steht zur Debatte, sondern die Tatsache, dass ja - anders als im Angebot angegeben - überhaupt keine Garantie gewährt wurde.

Gruß

Hallo Simsy,

  • Alles andere, was du schreibst, ist hier zur Frage doch
    irrelevant.

Das siehst Du meiner Ansicht nach vollkommen richtig. Viel Gerede um falschverstandene Punkte der Frage.
Aber so ist unser Steve nun mal :wink:)
Die Frage sollte erst einmal hier ansetzen:
Gehört es zur Allgemeinbildung, einen unterstrichenen Satz bzw. ein unterstrichenes Wort als „Link“ zu erkennen?

Eine gewährte Garantie braucht im Wortlaut nicht zwangsläufig beim Kauf bekannt sein. Die beim Kauf beiliegenden, gedruckten Garantiebedingungen werden auch erst gelesen, wenn der Fall eintritt.
In der Praxis jedenfalls. Es ist auch ausreichend, die Anwendbarkeit dann festzustellen.

Eine Klausel, die so eindeutig versteckt ist, dürfte wohl vor Gericht keinen Bestand haben. Das hat mit freier Garantie-Einräumung nichts mehr zu tun, sondern geht in den Bereich des unlauteren Wettbewerbs.

Nicht der Umfang der Garantie steht zur Debatte, sondern die
Tatsache, dass ja - anders als im Angebot angegeben -
überhaupt keine Garantie gewährt wurde.

Genau das fällt unter das Wettbewerbsrecht.

Gruß
R

Hallo,

Aber muss der Käufer nicht darauf hingewiesen werden, dass
diese Garantie an eine Registrierung gebunden ist, wenn das
Produkt mit dieser Garantie beworben wurde?

wird er ja. In den Garantiebedingungen. Den kann er sich ja durchlesen, bevor er kauft.

Nicht der Umfang der Garantie steht zur Debatte, sondern die
Tatsache, dass ja - anders als im Angebot angegeben -
überhaupt keine Garantie gewährt wurde.

Es wird durchaus eine Garantie eingeräumt. Zu den in den Garantiebedingungen beschriebenen Bedingungen. Es ist völlig normal, dass Garantiebedingungen bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen unterliegen. Es wäre lebensfremd, dass stets der gesamte Inhalt der Bedingungen genannt werden müsste. Der Hinweis auf eine Garantie besagt lediglich, dass eine solche existiert. Weitere Einzelheiten sind den Bedingungen zu entnehmen.

Folgt man den Aussagen und Meinungen hier, wäre nahezu jede Garantie unzulässig, denn nicht nur die Pflicht sich zu registrieren ist üblich, sondern auch, dass regelmäßig durchgeführte kostenpflichte Wartungsarbeiten Voraussetzung für die Garantie sind.

S.J.

  • Alles andere, was du schreibst, ist hier zur Frage doch
    irrelevant.

Das siehst Du meiner Ansicht nach vollkommen richtig. Viel
Gerede um falschverstandene Punkte der Frage.

Aha. Wenn jemand eine Frage falsch versteht, liegt es also ausschließlich daran, dass derjenige doof ist. Dass der Fragesteller die Frage ggf. unverständlich formuliert ist, kann grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Aber so ist unser Steve nun mal :wink:)

Und weil Dir die Antwort und Realität nicht passt, wirst Du dann einfach mal persönlich.

Die Frage sollte erst einmal hier ansetzen:
Gehört es zur Allgemeinbildung, einen unterstrichenen Satz
bzw. ein unterstrichenes Wort als „Link“ zu erkennen?

Diese Frage ist in dem Zusammenhand völlig irrelevant. Es ist schön, wenn zum Inhalt der Garantie verlinkt wird, dass ist aber überhaupt nicht erforderlich, damit die Bedingungen wirksam werden. Der Verkäufer ist nicht einmal verpflichtet, diese dem Produkt beizulegen.

Eine gewährte Garantie braucht im Wortlaut nicht zwangsläufig
beim Kauf bekannt sein. Die beim Kauf beiliegenden, gedruckten
Garantiebedingungen werden auch erst gelesen, wenn der Fall
eintritt.

Das ist ganz sicher nicht das Problem des Verkäufers.

In der Praxis jedenfalls. Es ist auch ausreichend, die
Anwendbarkeit dann festzustellen.

Eben nicht.

Eine Klausel, die so eindeutig versteckt ist, dürfte wohl vor
Gericht keinen Bestand haben. Das hat mit freier
Garantie-Einräumung nichts mehr zu tun, sondern geht in den
Bereich des unlauteren Wettbewerbs.

Demnach wären eine Vielzahl von Garantiebedingungen ohne Bestand. Garantiebedingungen können frei ausgestaltet werden. Dass beginnt bei der Pflicht zur Registrierung, über den Ausschluss von diversen Schäden und Zubehörteilen, bis zur Pflicht, das Gerät auf eigene Kosten im Originalkarton in die Fachwerkstatt nach Tripolis zu senden. Deiner Meinung nach alles unzulässige und überraschende Klauseln.

Nicht der Umfang der Garantie steht zur Debatte, sondern die
Tatsache, dass ja - anders als im Angebot angegeben -
überhaupt keine Garantie gewährt wurde.

Genau das fällt unter das Wettbewerbsrecht.

Was Du immer mit Wettbewerbsrecht und unlauteren Wettbewerb hast. Selbst wenn das so wäre, würde das in keiner Form zivilrechtliche Ansprüche des Käufers begründen.

Alles in allem entsprechen Deine Aussagen wohl eher Deinem Bauchgefühl. Mit der Rechtslage hat das nicht viel zu tun.

S.J.

1 „Gefällt mir“

Ich darf mal meinen Laien-Senf dazu geben.

„Garantie“ ist ein Begriff, dem keine gesetzlich garantierten Garantiebestimmungen zu Grunde liegen.

Was sagt das BGB:

„Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.“

Nur weil das Zauberwort „Garantie“ gefallen ist, ergeben sich noch keine Rechte auf eine umfassende Haltbarkeitsgarantie.

Die Frage ist, ob die Registrierungsnotwendigkeit für den Erhalt der Garantie in der Werbung / im Angebot klar stehen musste oder nicht und welche Folge sich daraus ergibt:

Wäre eine Unterlassung des Hinweises „nur nach Registrierung“ lediglich unlauterer Wettbewerb?

Oder hätte ein Käufer, der die Garantiebedingungen nicht einsah, weil sie nicht deutlich verlinkt waren, dann automatisch die Rundum-Sorglos-Haltbarkeitsgarantie?

Letzteres glaube ich eher nicht. Aber ist ja Laien-Senf :smile: