Hallo,
stellt euch mal bitte folgende Situation vor:
Ein gewerblicher Verkäufer stellt in einem Internet-Auktionshaus den Artikel „Toaster - 4 Jahre Garantie“ ein. Im Angebot selbst steht dann neben dem Bild des Toasters untereinander
„Produktmerkmale: 4 Jahre Garantie,
Zeitschaltuhr,
Zusatzrost für Brötchen“.
Das oberste Merkmal „4 Jahre Garantie“ ist unterstrichen.
Es kommt zum Vertragsschluss und das Gerät geht im 3. Jahr kaputt. Der Verkäufer lehnt die Garantieleistung jedoch ab und behauptet, für die Garantie hätte man sich bis maximal 7 Tage nach Kauf registrieren müssen. Dies ginge aus den Garantiebestimmungen hervor, die in der Angebotsbeschreibung in dem unterstrichenen Produktmermal „4 Jahre Garartie“ verlinkt waren.
So, nun hätte ich dazu zwei verschiedene Argumentationsweisen und würde mal wissen wollen, welche ihr für angemessen haltet bzw. ob eine der beiden Argumantationen sogar rechtlich falsch wäre:
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Der Verkäufer hat Recht. Der BGH geht in einem Urteil von 2009 davon aus, dass unterstrichene AGB in einem Angebotstext im Internet eindeutig erkennen lassen, dass es sich um einen Link zu den AGB handelt, da das Wort AGB unterstrichen ist. Da auch das Produktmerkmal „4 Jahre Garantie“ unterstrichen ist, ist eindeutig erkennbar, dass es sich um einen Link handelt. Die Garantiebestimmungen sind somit Bestandteil des Kaufvertrages geworden und die Registrierungsklausel ist daher wirksam.
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Der Verkäufer hat Unrecht. Ein OLG geht in einem Urteil von 2010 bezüglich der Darstellung von Preisangaben in einem Angebot davon aus, dass blickfangmäßige Angaben, die subjektiv unrichtig sind, durch einen klaren und unmissverständlichen irrtumsausschließenden Hinweis, der am Blickfang teilhat, ergänzt werden müssen. Da es sich bei der Artikelbezeichnung „Toaster – 4 Jahre Garantie“ ebenfalls um eine blickfangmäßige Angabe handelt, die subjektiv unrichtig ist, muss auch hier ein irrtumsausschließender Hinweis erfolgen, der am Blickfang teilhat, da der Käufer sonst allein in der Unterstreichung des Produktmerkmals nicht mit einer Verlinkung zu Bedingungen für das Bestandteilwerden des Kaufvertrages der Garantie rechnen muss und der nachträgliche Hinweis des Verkäufers auf die versäumte Registrierung somit überraschend ist.
Welche Beurteilung ist nach eurer Ansicht richtig?
Danke vorab,
Martin
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