Sind diese Nebenkosten rechtens?

Hallo zusammen,
nehmen wir mal folgenden Fall an:

Der Vermieter von Frau X hat ihr gestern die Nebenkostenabrechnung für 2008 zugestellt. Erstellt wurde diese von der Hausverwaltung (übrigens schon im März). Die Abrechnung besteht aus folgenden Posten:

  1. Müllabfuhr, Straßenreinigung
  2. Sach- und Haftpflichtversicherung
  3. Garten, Gebäude, Aussenanlagen
  4. Kontoführung
  5. Verwalter-Vergütung Hausverwalter
  6. Abgaben an Bundesknappschaft
  7. Restaurierung Haustür, Tischlerarbeiten Firma A
  8. Restaurierung Haustür, Malerarbeiten Firma B
  9. Heizungsanlagen Reparatur
  10. Heizungsanlagen Inspektion

Hat Frau X die Kosten für die Punkte 4 bis 9 wirklich zu zahlen? Allein für die Haustürrestaurierung soll sie rund 220 € zahlen.
Kennt sich da jemand aus?

Ich weiß nicht, ob das von Bedeutung ist, aber das Haus besteht aus 5 Parteien und 4 Eigentümern. Zwei Wohnungen gehören dem Vermieter von Frau X (beide vermietet) und in den anderen drei wohnen die jeweiligen Eigentümer.

Vielen Dank schon mal vorab!
Grüße, Jassanda

Hallo Jassanda,

Die Abrechnung besteht aus folgenden Posten:

  1. Müllabfuhr, Straßenreinigung
  2. Sach- und Haftpflichtversicherung
  3. Garten, Gebäude, Aussenanlagen
  4. Kontoführung
  5. Verwalter-Vergütung Hausverwalter
  6. Abgaben an Bundesknappschaft
  7. Restaurierung Haustür, Tischlerarbeiten Firma A
  8. Restaurierung Haustür, Malerarbeiten Firma B
  9. Heizungsanlagen Reparatur
  10. Heizungsanlagen Inspektion

Hat Frau X die Kosten für die Punkte 4 bis 9 wirklich zu
zahlen?

wie Du richtig festgestellt hast, ist für 4-9 der Vermieter zuständig.
Eine Umlegung auf die Mieter kann auch nicht vertraglich vereinbart werden.

Der Rest kann vertraglich vereinbart worden sein (unter 2. keine Rechtschutzversicherung, Mietausfallversicherung oder ähnliches; unter Punkt 3. keine einmaligen Kosten), ist er das nicht, so ist für die Kosten dann auch der Vermieter zahlungspflichtig.

Gruß

Joschi

noch anmerkend:

was hier offensichtlich passiert ist:

Eigentümerin bekommt vom Verwalter der WEG eine Nebenkostenabrechnung die korrekt gegenüber der Eigentümerin ist.

Sie gibt diese 1:1 an die Mieterin weiter, was dann nicht zulässig ist.

Wenn der Mieter auf den Briefkopf schaut und nicht seinen Namen mit seiner Adresse vorfindet, so ist diese Abrechnung auch noch formal unwirksam.

Gruß

Joschi

Hi,

Hallo Jassanda,

Die Abrechnung besteht aus folgenden Posten:

  1. Müllabfuhr, Straßenreinigung
  2. Sach- und Haftpflichtversicherung
  3. Garten, Gebäude, Aussenanlagen
  4. Kontoführung
  5. Verwalter-Vergütung Hausverwalter
  6. Abgaben an Bundesknappschaft
  7. Restaurierung Haustür, Tischlerarbeiten Firma A
  8. Restaurierung Haustür, Malerarbeiten Firma B
  9. Heizungsanlagen Reparatur
  10. Heizungsanlagen Inspektion

Hat Frau X die Kosten für die Punkte 4 bis 9 wirklich zu
zahlen?

wie Du richtig festgestellt hast, ist für 4-9 der Vermieter
zuständig.

Posten 6 wäre für einen beschäftigen Hauswart etc. umlagefähig.
Posten 10 auch, wenn es sich um eine Wartung bzw. Schornsteinfegerleistung handelt.

Eine Umlegung auf die Mieter kann auch nicht vertraglich
vereinbart werden.

Vertraglich ist vieles möglich, wenn der M dabei auch eine gegenleistung bekommt.

Der Rest kann vertraglich vereinbart worden sein (unter 2.
keine Rechtschutzversicherung, Mietausfallversicherung oder
ähnliches; unter

Punkt 3. keine einmaligen Kosten),

Wenn die Kosten nur alle paar Jahre auftritt schon
(zB Feuerlöscherwartung, Dachrinnenreinigeung etc.)

ist er das
nicht, so ist für die Kosten dann auch der Vermieter
zahlungspflichtig.

s. o.

vlg MC

Hallo Mc Leo,

wie Du richtig festgestellt hast, ist für 4-9 der Vermieter
zuständig.

Posten 6 wäre für einen beschäftigen Hauswart etc.
umlagefähig.

Wenn eine solche Postition losgelöst vom Bezug aufgeführt ist, würde ich sie beanstanden.

Posten 10 auch, wenn es sich um eine Wartung bzw.
Schornsteinfegerleistung handelt.

Wenn ich in Mathe richtig aufgepasst habe, ist 10 kein Mitglied der Menge der natürlichen Zahlen wenn für N={4,5,…,9} gelten soll.

Eine Umlegung auf die Mieter kann auch nicht vertraglich
vereinbart werden.

Vertraglich ist vieles möglich, wenn der M dabei auch eine
gegenleistung bekommt.

Für 4,5,7,8,9 gilt nicht umlagefähig, auch nicht durch vertragliche Vereinbarung.
6 von mir aus, wenn sich aus der Nebenkostenabrechnung ergibt, dass sie vom Hauswart verursacht wurden und nur in dem Umfang angerechnet wurden, der die umlagefähigen Leistungen einschließt.

Punkt 3. keine einmaligen Kosten),

Wenn die Kosten nur alle paar Jahre auftritt schon
(zB Feuerlöscherwartung, Dachrinnenreinigeung etc.)

Dann sind’s per Definition auch keine einmaligen Kosten.

Manchmal ist weniger mehr.

Gruß

Joschi

1 „Gefällt mir“

Hallo J,

Hallo Mc Leo,

wie Du richtig festgestellt hast, ist für 4-9 der Vermieter
zuständig.

Posten 6 wäre für einen beschäftigen Hauswart etc.
umlagefähig.

Wenn eine solche Postition losgelöst vom Bezug aufgeführt ist,
würde ich sie beanstanden.

Jeder kann machen was jeder will, nur die Konsequenzen sollten dabei tragbar bleiben…

Posten 10 auch, wenn es sich um eine Wartung bzw.
Schornsteinfegerleistung handelt.

Wenn ich in Mathe richtig aufgepasst habe, ist 10 kein
Mitglied der Menge der natürlichen Zahlen wenn für
N={4,5,…,9} gelten soll.

???
Was hat das mit dem Thema zu tun?

Eine Umlegung auf die Mieter kann auch nicht vertraglich
vereinbart werden.

Vertraglich ist vieles möglich, wenn der M dabei auch eine
gegenleistung bekommt.

Für 4,5,7,8,9 gilt nicht umlagefähig, auch nicht durch
vertragliche Vereinbarung.

Es können Indiuviduralvereinbarungen getroffen werden, zB der M darf den Garten nuten, dafür bezahlt M den Gärtner etc. Wo soll es da ein Problem geben? Ein zum Nachteil des M ist unwirksam, nicht wenn es auch Vorteile für den M gibt.

6 von mir aus, wenn sich aus der Nebenkostenabrechnung ergibt,
dass sie vom Hauswart verursacht wurden und nur in dem Umfang
angerechnet wurden, der die umlagefähigen Leistungen
einschließt.

na also

Punkt 3. keine einmaligen Kosten),

Wenn die Kosten nur alle paar Jahre auftritt schon
(zB Feuerlöscherwartung, Dachrinnenreinigeung etc.)

Dann sind’s per Definition auch keine einmaligen Kosten.

Das müssen sie auch nicht sein, es reicht wenn sie vereinbart wurden.
Zudem kann der VM auch mal für ein Jahr die Kosten übernehmen und danach eben wieder Abrechnen, auch kein Problem.

Manchmal ist weniger mehr.

dito

vlg MC

Danke erstmal für Eure Antworten. Die haben Frau X schon mal sehr weitergeholfen.
Joschi hat recht. Die Nebenkostenabrechnung ist an den Vermieter und nicht an die Mieterin adressiert.
Einen Hausmeister oder Hauswart (keine Ahnung, ob das das Gleiche ist!?) gibt es nicht.
Also wird Frau X wohl mal dem Vermieter mitteilen, dass er die Abrechnung ändern soll.

Danke nochmal und Euch allen noch einen schönen Tag!

Hi,

Danke erstmal für Eure Antworten. Die haben Frau X schon mal
sehr weitergeholfen.
Joschi hat recht. Die Nebenkostenabrechnung ist an den
Vermieter und nicht an die Mieterin adressiert.

Einen Hausmeister oder Hauswart (keine Ahnung, ob das das
Gleiche ist!?) gibt es nicht.

Da wäre ein Unterschied.

Also wird Frau X wohl mal dem Vermieter mitteilen, dass er die
Abrechnung ändern soll.

Wenn die Posterin M ist und die Abrechnung an den VM gerichtetr ist, wäre die Abrechnung nicht an die Posterin gerichtet und somit für den M nicht bindend.

Danke nochmal und Euch allen noch einen schönen Tag

Hat M einen MV für eine Eigentumswohnung oder in einem Mehrfamilienhaus.

WEnn ersteres zutrifft könnte die Abrechnung von der Hausverwealtung an den Eigentümer ausversehen an den M geschickt worden sein.

vlg MC