Hallo Wolfgang,
im Rechtsbrett wäre deine Frage wirklich besser aufgehoben gewesen.
Grundsätzlich gilt: Solange das Gesetz keine Form vorschreibt, ist jede Form möglich. Um z.B. einen Schuldner in Vollzug zu setzen, ist eine Mahnung erforderlich (von bestimmten Ausnahmen abgesehen). Nirgendwo steht, dass eine Mahnung schriftlich erfolgen muss. Sie kann z.B. auch mündlich oder eben auch per E-Mail erfolgen.
Die meisten Erklärungen im zivilrechtlichen Verkehr sind entweder Willenserklärungen oder werden als sog. geschäftsähnliche Handlungen wie solche behandelt. Für WE gilt, dass sie wirksam nur werden, wenn sie zugegangen sind. Zugegangen ist eine WE aber nicht erst dann, wenn jemand von ihr Kenntnis nimmt, sondern schon, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers (z.B. Briefkasten) gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Allein die Tatsache, dass eine WE nicht zur Kenntnis genommen wird, kann also den Zugang nicht vereiteln.
Im E-Mail-Bereich muss man da wohl entsprechend denken: Für mich ist eine WE zugegangen, wenn sie in der Mailbox gespeichert wird. Ob sie dann in einem Spamfilter untergeht, ist eine Frage der „internen“ Organisation des Empfängers; dieses Risiko kann dem Absender nicht billigerweise aufgebürdet werden.
Den Zugang muss grds. der Absender beweisen, wobei man das mit den Beweisen nicht so streng sehen darf, dass als bewiesen erst gilt, was unumstößlich feststeht. Es gibt - im Gegenteil - auch sog. Anscheinsbweise, dass heißt, man geht auf Grund von Lebenserfahrung davon aus, dass sich etwas so und so verhalte, bis das Gegenteil bewiesen wird (das gleicht faktisch einer Beweislastumkehr). Wann man hier von einem Anscheinsbeweis ausgehen würde (Versendeprotokoll der E-Mail?), weiß ich nicht, zumal sich solche Informationen auf dem heimischen PC sicher nur allzu leicht fälschen lassen.
Ach so, ja, zu bedenken ist noch, dass man nicht einfach so Willenserklärungen an E-Mail-Boxen schicken darf, sondern nur, wenn das (wenn auch nicht unbedingt ausdrücklich) angeboten wurde, z.B. weil man selbst per Mail Kontakt gesucht oder die Adresse im Briefkopf angegeben hat. Würde aber ein Gläubiger, der einen Schuldner in Verzug setzen will, durch Recherche an die E-Mail-Adresse kommen und dortin eine Mahnung schicken, wäre die m.E. nicht ohne weiteres als zugegangen zu behandeln.
Gruß,
Levay