Nehmen wir an, Person X möchte sich in Zukunft beruflich neu orientieren und vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit wechseln. Dafür macht sie eine Fortbildung, die sie als vorweggenommene Betriebsausgabe geltend machen darf. Zu dieser Fortbildung ist Person X mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren. Die Fahrticketkosten fielen hierbei deutlich niedriger aus, als die Entfernungspauschale (0,30€ pro km) ausfiele.
Welche Kosten darf Person X in diesem Fall nun ansetzen: die Entfernungspauschale oder die tatsächlich entstandenen Kosten?
Vielen Dank vorab für jede fachkundige und fundierte Antwort.