Wenn vormittags in Köln gearbeitet wird und mittags in der Grafschaft, kann der AG die Fahrtzeit als Pausenzeiten sehen oder besteht noch Anspruch auf eine gesonderte Pause?
Nach dieser Logik bräuchten ja Berufskraftfahrer keine Pausen und würden nur für Pausen bezahlt???
lg tugu
Hallo,
Nach dieser Logik bräuchten ja Berufskraftfahrer keine Pausen
und würden nur für Pausen bezahlt???
na ja, vielleicht macht es aber einen Unterschied, ob es sich um einen Fahrer (aktiv) oder einen Beifahrer (passiv) handelt.
Davon schreibt der TO nämlich nichts in seinem Post.
(wobei ich meine, mal etwas gehört zu haben, dass man seinen Aufenthalt während der Pause frei bestimmen können muss - was ja im Fahrzeuginneren weder für den Fahrer noch für den Beifahrer möglich wäre…)
Viele (laienhafte) Grüße
Loroth
Was darf man sich denn unter „Grafschaft“ vorstellen ?
Außerdem wäre es sinnvoll, Informationen über die Tätigkeit des Arbeitnehmers mitzuteilen und ergänzend Hinweise, wie dieses im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Gruß Merger
Kartenlesen und Rübenkraut
Servus,
Was darf man sich denn unter „Grafschaft“ vorstellen ?
im engeren Sinn die Gemeinde Grafschaft (Rheinland); im weiteren Sinn auch das nordwestlich an Grafschaft angrenzende Gebiet, vgl. „Grafschafter Goldsaft“ aus Meckenheim.
Schöne Grüße
MM
Einen netten Gruß an den Rhein
und danke für die Aufklärung.
Ist doch toll dieses Forum - man lernt ständig dazu!
Dafür gibt auch noch ein Pünktchen.
Gruß Merger
Für den Fahrer ist es Arbeitszeit, für die Beifahrer Pause.
G imager761
da hast du doch bestimmt mal wieder eine quelle für…
da hast du doch bestimmt mal wieder eine quelle für…
er vielleicht nicht,aber ich und er hat im Grundsatz Recht:
BAG, 9 AZR 519/05
Leitsatz:
„Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt.“
Das BAG bezeichnet dies als „zumutbares Freizeitopfer“.
Die Entscheidung erging zwar zu § 44 Abs. 2 TVöD, ist aber lt. BAG auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar
&Tschüß
Wolfgang