Sind Fenster aussen Sondereigentum?

Hallo zusammen,

Ich bin Vermieterin einer Wohnung, bei der sich jetzt ein Riß in der äusseren (!) Fnsterscheibe (Doppelglas) befindet. Der Mieter meint, dies sei wohl Silvester durch eine Rakete passiert.
Die Mitarbeiterin der Hausverwaltung sagt, dies sei Sondereigentum, also müsste ich die Rechnung bezahlen.
Ist das richtig, oder sind die Fenster aussen nicht Gemeinschafteigentum?

Danke im Voraus,
Mightbee

Hallo !

Fenster gehören dem Wohnungsbesitzer!!

Gruß Max

N E I N !!!
Hallo erst einmal,

Rahmen und Verglasung sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum. Innenanstrich und frei montierbare Beschläge Sondereigentum. Teilungserklärungen oder ein Beschluss, die Fenster zwingend dem Sondereigentum zuordnen wollen, sind nichtig (OLG Hamm, Beschluss v. 22.8.1991, 15 W 166/91, WE 1991 S. 160). Die Zuordnung der Kostentragungspflicht für Instandhaltungen/Intandsetzungen auf einzelne Sondereigentümer ist nach der Rechtsprechung des (BGH, Beschluss v. 20.9.2000, V ZB 58/99)der Beschlusskompetenz der Eigentümer entzogen und kann nur noch im Rahmen einer Vereinbarung geregelt werden.

Christian

Kommt das nicht auch auf den Kaufvertag an?

Und die defekte Thermoscheibe einer Wohnung ist ganz sicher privat.

gruß max

WEG & Co.
Hallo Max,

dann würden wird des WEG ändern. O Gott auch dass noch.

Fenster sind ein Bestandteil der Fassade und damit dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
Sonst würde Krause andere Fenster als Lehmann und der wiederum andere Fenster als Müller und Müller andersfarbige als Lehmann, wobei Krause nur einflügelige und Schulze aber nur mit Fensterladen und Meier niemals mit Rollladen …

Wer soll da Ordnung reinbringen und wie sieht so ein Haus aus.

Christian

Das alles kann vorgeschrieben werden!

Nur, weil die Fenster mir gehören, muß ich sie doch nicht ändern!

Na egal, Gruß max

Fenster als Bestandteil der Außenfassade sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Die Kostentragung bei Reparaturen kann für die „eigenen“ Fenster dennoch dem nutzenden Sondereigentümer aufgegeben werden. Dies ist allerdings nur per Festschreibung in der Teilungserklärung möglich und nicht per irgendwie nachträglichen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Gruß Norbert

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Hallo,
ist definitiv Gemeinschaftseigentum, da Bestandteil der Aussenwand. Allerdings sind mir schon diverse Sonderregelungen untergekommen. Diese sind aber alle rechtlich nicht haltbar.
Gruß
Markus BvG

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