Hi,
Wenn ein AG nach Kündigung die Unterzeichnung folgender Klauseln verlangt, sind diese dann wirklich wirksam?
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Der AN bekennt, dass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist. Er wird deshalb keine Kündigungsschutzklage erheben.
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht mehr gegeneinander bestehen.
-> Angenommen eine Ausschlussfrist gemäß AV betrüge 2 Monate.
Danke vorab
bye
Hallo Marion,
Der AN bekennt, dass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet
worden ist. Er wird deshalb keine Kündigungsschutzklage
erheben.
Ja, das wäre schon gültig. Oder hat er bereits Klage erhoben?
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ansprüche aus und
in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht mehr gegeneinander
bestehen.
Käme drauf an, was es betrifft. Gesetzliche Urlaubsansprüche bzw. deren Abgeltung z.B. kann man nicht so ohne weiteres damit „kicken“.
MfG
Hi Xolophos,
wow, danke für die schnelle Antwort 
Der AN bekennt, dass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet
worden ist. Er wird deshalb keine Kündigungsschutzklage
erheben.
Ja, das wäre schon gültig. Oder hat er bereits Klage erhoben?
Ist ja nur hypothetisch
Wollte es eben generell wissen.
Man kann sich, wenn ich dies versuche!! juristisch zu betrachten, also durch Individualabrede verpflichten, auf einem zustehende Rechtsmittel zu verzichten. Dies hat ungeachtet welcher Rechte, also immer Gültigkeit? Mit zwingendem Recht und so, hat das also nichts zu tun?
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ansprüche aus und
in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht mehr gegeneinander
bestehen.
Käme drauf an, was es betrifft.
Hmmm? Einfach Mal so, wie es da steht
- Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung -
Gesetzliche Urlaubsansprüche
bzw. deren Abgeltung z.B. kann man nicht so ohne weiteres
damit „kicken“.
Alles andere also schon. auch z. B. die im AV vereinbarte Ausschlussfrist?
Was nun, wenn ein AG den AN zwingt, dieses zu unterschreiben, und er sonst den lohn nicht bekäme?
Da gibt es doch einen Begriff oder §§ im BGB (Sittenwidrig?, Nötigung?) bzw. irgendwas mit wenn einer jemanden zwingt… in der Art.
thx and bye
Hi Marion,
Mit zwingendem Recht und so, hat das also nichts zu tun?
Wieso zwingendes Recht? Der AN ist ja auch so nicht verpflichtet Klage zu erheben und wenn er freiwillig darauf verzichtet, dann darf er das auch. Sonst wäre ja § 1a KschG auch nicht rechtens. Es ist aber nicht Bedingung, dass man nur auf eine Kündigungsschutzklage verzichten „darf“, wenn man dafür ne Abfindung bekommt.
Hmmm? Einfach Mal so, wie es da steht
- Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis
und seiner Beendigung -
Viel wichtiger ist hier m.E. der Teil „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Es ist eben nicht gleich (im Sinne von „egal“).
Gesetzliche Urlaubsansprüche
bzw. deren Abgeltung z.B. kann man nicht so ohne weiteres
damit „kicken“.
Alles andere also schon. auch z. B. die im AV vereinbarte
Ausschlussfrist?
Das war nur ein Beispiel, was mir auf die Schnelle eingefallen ist. Gesetzliche Ansprüche kann man nicht ausschließen, tarifvertragliche auch nicht. (
Rehi,
auf einem zustehende Rechtsmittel zu verzichten. Dies hat ungeachtet
welcher Rechte, also immer Gültigkeit? Mit zwingendem Recht und so,
hat das also nichts zu tun?
Wieso zwingendes Recht? Der AN ist ja auch so nicht
verpflichtet Klage zu erheben und wenn er freiwillig darauf
verzichtet, dann darf er das auch. Sonst wäre ja § 1a KschG
auch nicht rechtens. Es ist aber nicht Bedingung, dass man nur
auf eine Kündigungsschutzklage verzichten „darf“, wenn man
dafür ne Abfindung bekommt.
konkreter an einem anderen Beispiel:
Man kann ja auch nicht gezwungen werden auf den Unterhalt des Kindes zu verzichten. Ich meinte also, es gibt vielleicht Rechte, auf die man schriftlich verzichten kann, dieser Verzicht dann aber evtl. ‚nichtig‘ ist. Im Mietrecht gibt es das ja auch. Auch wenn man unterschreibt, hat dies keine Gültigkeit. Ich hoffe du verstehst nun, was ich meine.
Wenn ich unterschreibe, ich verzichte auf KüSch-Klage, klage dann aber doch, wird diese Klage deswegen wirklich abgewiesen?
Hmmm? Einfach Mal so, wie es da steht
- Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis
und seiner Beendigung -
Viel wichtiger ist hier m.E. der Teil „gleich aus welchem
Rechtsgrund“. Es ist eben nicht gleich (im Sinne von
„egal“).
Hmm. Siehe oben. Sofern z. B. wirklich doch noch Lohnansprüche bestünden und man unterschreibt. Darf man dann wirklich diese Ansprüche nicht mehr geltend machen?
Anders gefragt. Jemand unterschreibt dies, klagt beim Arbeitsgericht seine restl. Lohnansprüche ein. Die Klage wird dann wegen dieser ‚Individualabrede‘ abgelehnt?
Das war nur ein Beispiel, was mir auf die Schnelle eingefallen
ist. Gesetzliche Ansprüche kann man nicht ausschließen,
tarifvertragliche auch nicht. (
Hi!
Es gibt Rechte, auf die man wirksam vertraglich verzichten kann und es gibt welche, bei denen ein Verzicht deshalb nichtig wäre, weil man gegen geltendes Recht verstößt.
Wenn ich unterschreibe, ich verzichte auf KüSch-Klage, klage
dann aber doch, wird diese Klage deswegen wirklich abgewiesen?
Zunächst mal wird sie nicht abgewiesen, aber das Verfahren wird für Dich nicht rosig ausgehen, da ein Verzicht auf das Recht der KüSchKlage wirksam ausgeschlossen werden kann!
Anders gefragt. Jemand unterschreibt dies, klagt beim
Arbeitsgericht seine restl. Lohnansprüche ein. Die Klage wird
dann wegen dieser ‚Individualabrede‘ abgelehnt?
Was haben denn jetzt die Lohnansprüche mit dem Kündigungsschutz zu tun?
Nichts! Deshalb kann man natürlich seine Ansprüche einklagen. Aber auf den Kündigungsschutz hat man vorher verzichtet. Deshalb ist die Kündigungsschutzklage kein Anspruch mehr, die Moneten aber sehr wohl!
Also ist es so, wie ich oben vermutete? Man kann
unterschreiben, aber man muss sich letzlich nicht daran halten
und kann seine Rechte trotzdem wahrnehmen?
Deine danach noch beswtehenden Rechte - JA!
Schon, aber er könnte den Lohn halt eben einfach
(unrechtmäßig?!) zurückbehalten.
Mahnbescheid erwirken, (notfalls klagen) und vollstrecken lassen!
LG
Guido
Hi!
Recht der KüSchKlage wirksam ausgeschlossen werden kann!
O.K. Danke!
Anders gefragt. Jemand unterschreibt dies, klagt beim
Arbeitsgericht seine restl. Lohnansprüche ein. Die Klage wird
dann wegen dieser ‚Individualabrede‘ abgelehnt?
Was haben denn jetzt die Lohnansprüche mit dem
Kündigungsschutz zu tun?
Nichts! Deshalb kann man natürlich seine Ansprüche einklagen.
Natürlich nichts
Es ging um den Punkt 2.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht mehr gegeneinander bestehen.
Aber auf den Kündigungsschutz hat man vorher verzichtet.
Deshalb ist die Kündigungsschutzklage kein Anspruch mehr, die
Moneten aber sehr wohl!
Also ist es so, wie ich oben vermutete? Man kann
unterschreiben, aber man muss sich letzlich nicht daran halten
und kann seine Rechte trotzdem wahrnehmen?
Deine danach noch beswtehenden Rechte - JA!
Wenn man auf seine Rechtsmittel verzichtet, wie unter 2. dann wohl eher nicht, deke ich.
Ich verstehe eure Antworten so:
Wer so blöd ist, und diese Vereinbarung unterschreibt, verliert eben evtl. Geld, da er Lohnansprüche dann nicht mehr geltend machen kann, da er ja rechtswirksam darauf verzichtet hat.
Hast du die beiden ‚Klauseln‘ vielleicht versehentlich miteinander verquickt, da ich nicht deutlich genug machte, dass ich 2 verschiedene Fragen stellte?
Die eine bezieht sich ja auf Küsch, die andere auf andere Ansprüche (z. B. Lohn)
Thx and bye
Nochmal
Hi!
Ich versuche es mal kurz und knackig.
Man kann in einer solchen Vereinbarung das Recht auf eine Kündigungsschutzklage wirksam ausschließen. Das heißt: Du kannst nicht auf Wiedereinstellung klagen.
Auf Dein Geld kannst Du aber nicht verzichten - das dürftest Du auch bei einer solchen Vereinbarung einklagen (und das vermutlich auch erfolgreich).
Das heißt, eine solche Vereinbarung wäre teilnichtig. De Teil mit dem Geld wäre nichtig, der Teil mit dem Kündigungsschutz wäre zulässig.
Ich hoffe, dass das jetzt deutlich genug war 
LG
Guido
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