Muss man selbstgebastelte Weihnachtsdeko , die man einmal im Jahr, auf einem Weihnachtsbazar verkaufen will versteuern? Auch wenn der Gewinn bescheiden sein wird?
USt und ESt für Verkäufe auf Weihnachtsbasar
Hi !
Diese Frage ist sowohl im Bereich der Umsatzsteuer als auch im Bereich der Einkommensteuer zu beurteilen.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html) die
- Lieferungen
- eines Unternehmers
- im Rahmen seines Unternehmens,
- die gegen Entgelt
- im Inland
ausgeführt werden.
Lieferungen +
Durch den Verkauf ist die Definition der Lieferungen des § 3 Abs. 1 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html) erfüllt.
Unternehmer +
Wer Unternehmer ist, bestimmt sich nach § 2 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html).
Danach ist also Unternehmer, wer eine
- gewerbliche oder berufliche Tätigkeit,
- nachhaltig (also mit Wiederholungsabsicht) betreibt
- und die Absicht hat, Einnahmen (nicht Gewinn) zu erzielen.
Auch diese Punkte scheinen mir in der Ausgangsfrage erfüllt.
Rahmen des Unternehmens +
Ohne hierauf näher einzugehen, fällt der Kauf im beschriebenden Fall in den Rahmen des Unternehmens.
Entgelt +
Für den Verkauf wird eine Gegenleistung (hier wohl Geld) erhalten. Damit ist der Entgeltbegriff des § 10 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__10.html) als Tatbestandsmerkmal der Steuerbarkeit ebenfalls erfüllt.
Inland +
Da in der Aufgabenstellung nichts von einem Basar im Ausland stand, ist wohl davon auszugehen, dass sich der Ort nach § 3 Abs. 6 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html) bestimmt. Hier also im Inland liegt.
Steuerfreiheit
Mangels Steuerfreiheit (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html) denn ich gehe mal davon aus, dass hier keine Umsätze eines Blinden vorliegen, sind die Verkäufe steuerpflichtig.
Steuersatz
Eine Ermäßigungsvorschrift, die nach § 12 Abs. 2 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html) den Steuersatz von 7% zulässt, ist aus dem Sachverhalt auch nicht zu erkennen.
Der Verkauf ist im Bereich der Umsatzsteuer also dem Grunde nach steuerpflichtig zum normalen Steuersatz (derzeit 19%).
Kleinunternehmer
Jetzt kann dieser Unternehmer, wenn seine Umsätze (nicht der Gewinn) unter € 17.500,00 im Jahr bleiben (ACHTUNG: wird das Unternehmen nur in einem Teil des Jahres ausgeübt, so ist dieser Betrag monatsgenau „runterzurechnen“. Wird das Unternehmen nur einen Monat betrieben, liegt die Grenze also bei knapp über € 1.450) die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html) in Anspruch nehmen. Die Umsatzsteuer wird dann bei ihm nicht erhoben, er ist im Gegenzug aber nicht berechtigt, die Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen zu ziehen.
Weiteres zum Kleinunternehmer (KU) findet sich auch im hiesigen Archiv.
Im Bereich der Einkommensteuer liegen bei dem Verkauf dem Grunde nach „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ gem. § 15 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html) vor. Der Gewinn kann mittels Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) oder Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt werden. Unterschiede zwischen den Gewinnermittlungsarten finden sich ebenfalls bereits im Archiv mehrfach erläutert.
Der auf diese Weise ermittelte Gewinn unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Sollte der Gewinn über mehrere Jahre negativ (also ein Verlust) sein, kann das Finanzamt „Liebhaberei“ annehmen und die Verluste auch rückwirkend nicht anerkennen.
Sollte ein positiver Gewinn vorliegen und ansonsten noch eine Angestelltentätigkeit ausgeübt werden, dann kann im Rahmen der Härtefallregel des § 46 Abs. 3 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html) dieser Gewinn „steuerfrei“ sein, wenn er zusammen mit den übrigen Einkünften den Betrag von derzeit € 410,00 nicht übersteigt. Liegt der Betrag auch nur € 0,01 über diesem Betrag, beginnt die Versteuerung.
BARUL76
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Hallo,
könnte fast aus einem Lehrbuch abgeschrieben sein.
Könnte das hier auch eine Tätigkeit als freischaffende® Künstler(in) sein?
Der auf diese Weise ermittelte Gewinn unterliegt grundsätzlich
der Einkommensteuer. Sollte der Gewinn über mehrere Jahre
negativ (also ein Verlust) sein, kann das Finanzamt
„Liebhaberei“ annehmen und die Verluste auch rückwirkend nicht
anerkennen.
Wirkt sich das dann auch irgendwie auf die Umsatzsteuer aus? Muß man dann weiterhin den Gewinn/Verlust ermitteln, Steuererklärung abgeben etc. oder ist es ab da steuerlich irrelevant?
Cu Rene
Liebhaberei und Umsatzsteuer
Hi !
Die Feststellung einer ertragsteuerlichen Liebhaberei hat nicht zwingend auch Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Betrachtung. Dies hängt damit zusammen, dass die Voraussetzungen für die Steuerpflicht unterschiedlich sind.
In zwei mir bekannten praktischen Fällen wurde aber die ertragsteuerliche Liebhaberei auch umsatzsteuerlich nicht weiter als Unternehmen angesehen. Einen allgemeinen Leitsatz würde ich daraus aber nicht postulieren wollen.
BARUL76
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