Sind Internetauktionen Verkaufsoptionen?

Hallo

Nachdem ich mich an anderer Stelle in diesem Forum über ein ähnliches Thema gestritten habe, interessiert mich, ob die Internetauktion eine Verkaufsabsicht oder einen Verkaufswunsch darstellt.

Wie formuliert man den Wunsch und wie die Absicht?

Kann von außen (durch Andere) bestimmt werden, z.B. durch die Auktionsplattform, Verkaufsgelände das man verkaufen muß, auch wenn man mit dem Gebot nicht einverstanden ist?

Ciao
Wolfgang

Wenn Du etwas bei Ebay versteigerst kommt ein Vertrag zustande und zwar mit Ablauf der „Einstellzeit“.
Du kannst Dir das so vorstelle: Du, als Anbieter, machst mit dem Einstellen ein Angebot. Dieses wird nun mit jedem Gebot angenommen, so dass jedesmal ein Vertrag zustande kommt. Allerdings geschieht jede Annahme unter der auflösenden Bedingung, gem. § 158 II BGB, dass kein höheres Angebot bis zum Auktionsende eintrifft. Dass heißt, trifft ein höheres Gebot ein, greift die auflösende Bedingung und das Rechsgeschäft mit dem niedrigeren Angebot ist nicht mehr wirksam.
Mit Ablauf der Frist ist also das Rechtsgeschäft, dass mit dem höchsten Gebot zustandekam wirksam, es besteht also ein Vertrag und aus diesem muss erfüllt werden.
Du hast also keine „Verkaufsoption“ sondern eine Erfüllungspflicht wenn die Auktion ausläuft.
Das ist auch nicht ungerecht, schließlich zwingt Dich keiner bei Ebay zu handeln.

gruß
Raoul

Hi,
und wenn du partout nicht verkaufen willst, kannst du dein Angebot zurücknehmen (soll angeblich ja bei E-Bay gehen) oder bietest selbst den höchsten Preis und zahlst die Gebühren dafür :wink:

Ganz private Meinung
BJ

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Anmerkung
Hallo,

und wenn du partout nicht verkaufen willst, kannst du dein
Angebot zurücknehmen (soll angeblich ja bei E-Bay gehen)

ja, aber nur bis kurz VOR Ende der Auktion.

oder bietest selbst den höchsten Preis und zahlst die Gebühren
dafür :wink:

Für Dich selbst unmöglich, für den Kumpel aus Gefälligkeit verboten gemäß selbst zugestimmter AGB.

Gruß
loderunner

Für Dich selbst unmöglich, für den Kumpel aus Gefälligkeit
verboten gemäß selbst zugestimmter AGB.

Gruß
loderunner

Hi Loderunner,
ich gehe ja immer davon aus, dass die Auktion noch NICHT zueende ist. Wenn sie zuende ist, ist es es geschlossener Kaufvertrag, der erfüllt werden muss.

Für meinen Kumpel ist das veboten?
Woher soll der Kumpel denn eigentlich wissen, dass ICH dahinter stecke ? Woher weiß E-Bay das denn ?

Der Sinn einer solchen Klausel soll ja wohl nur Verhinderung von Preistreibereinen sein. Wenn dann aber ein Kauf getätigt wird, geht es doch nur noch darum, dass auch Geld fließt.

Sonst… würde die AGB ja (so wie du si geschrieben hast) sogar gegen Grundrechte verstoßen.
Es kann mir doch keiner vorschreiben mit wem ich private Geschäfte mache wenn beide Seiten dem Geschäft zustimmen und kein Dritter geschädigt wird.
E-Bay hat dadurch ja keinen Schaden.
Auch ein Mitbieter hat durch einen „Kumpelverkauf“ keinen wirtschaftlichen Schaden. Vielleicht eine Enttäuschung aber das sollte er als E-Bay-Mitbieter dann ja gewohnt sein :wink:

Gruß
BJ

Hallo,

Für meinen Kumpel ist das veboten?

Preistreiberei ist verboten.

Woher soll der Kumpel denn eigentlich wissen, dass ICH
dahinter stecke ?

Es geht um die Fälle, in denen er das weiß.

Woher weiß E-Bay das denn ?

Das ist ausschließlich eine Beweisfrage.

Der Sinn einer solchen Klausel soll ja wohl nur Verhinderung
von Preistreibereinen sein. Wenn dann aber ein Kauf getätigt
wird, geht es doch nur noch darum, dass auch Geld fließt.

Und woher weiß der Kumpel, ob er den Artikel bekommt?

Sonst… würde die AGB ja (so wie du si geschrieben hast) sogar
gegen Grundrechte verstoßen.

Ach? Gibt es ein Grundrecht auf Bieten bei ebay?

Es kann mir doch keiner vorschreiben mit wem ich private
Geschäfte mache wenn beide Seiten dem Geschäft zustimmen und
kein Dritter geschädigt wird.

Eben um das Schädigen geht es.

E-Bay hat dadurch ja keinen Schaden.

Doch. Der Ruf leidet.

Auch ein Mitbieter hat durch einen „Kumpelverkauf“ keinen
wirtschaftlichen Schaden. Vielleicht eine Enttäuschung aber
das sollte er als E-Bay-Mitbieter dann ja gewohnt sein :wink:

Und was ist, wenn der Kumpel den Artikel nicht bekommt? Dann entstehet selbstverständlich ein Schaden. Und das ist nicht auszuschließen, wenn der Kumpel nicht gleich utopisch hohe Summen bietet (und nichtmal dann).

Btw., Preistreiberei ist definitiv durch die AGB ausgeschlossen. Das widerspricht keinem Grundrecht und es ist auch völlig schnuppe, ob jemand durch den Verstoß einen Schaden erleidet. Der Entsprechende wird von ebay ggf. rausgeschmissen und das wars.

Gruß
loderunner

Hi loderunner,
ich hatte immeer im Sinn: wie kann ich es vermeiden, dass ich zu einem zu niedrigen Preis verkaufen muss…
… wie kann ich es so drehen, dass ich das Angebot (im Emdeffekt) zurückziehen kann…

Dann wäre ein „Kumpelkauf“ ja wohl möglich, da es mir in diesem Fall ja nur darum geht, dass ich nicht unter Prweis verkaufe. Kumpel klauft mein Eigentum dann und ich kaufe es von ihm zurück.kostet mich zwar auch Geld aber weniger als wenn ich z.B. ein Autio für 2 € verkaufen müsste *lach*

Habe gerade aber das Ursprungsposting nachgelwesen und gemerkt, dass ich mich immer weiter davon entfernt hatte.
Sio kommt man halt von Hölzchen auf Stöckchen *g*

sorry

Gruß
BJ