Sind Kündigungsfristen unterschiedlich?

Moin Moin,

in einer Diskussion entstand die Frage, ob es für Vermieter und Mieter unterschiedliche Kündigungsfristen gibt.

Nehmen wire mal einen fiktiven Fall, zur Verdeutlichung:

Herr X ist seit ca. 10,5 Jahren Mieter einer Wohnung. In seinem Mietvertrag steht, daß sich die Kündigungsfrist von 3 Monaten nach 5, 8 und 10 Jahren um jeweils drei Monate verlängert.
Ein Freund von Herrn X sagt nun, das gelte NUR für Kündigungen durch den Vermieter, der Mieter habe stets nur drei Monate Frist zu beachten.
Herr X mag das kaum glauben ung gockelt im web, darinnen fand er:
„…Mieter können die Wohnung ohne Angabe eines Kündigungsgrundes kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist müssen sie jedoch einhalten. Diese beträgt unabhängig von der Wohndauer drei Monate…“
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps…
und:
„…In Folge des neuen Mietrechts seit dem 1. September 2001 verkürzt sich die Kündigungsfrist für Mieter unabhängig von der Wohndauer auf drei Monate, wenn der Mietvertragsabschluss nach dem 1.9.2001 erfolgte. Das gilt seit dem 1. Juni 2005 auch für Altmietverträge - Mietvertragsabschluss vor dem 1.9.2001…“
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps…
Herr X ist eigentlich überzeugt, daß sein Freund recht hat.
Da aber beide keine Juristen sind, fragen sie sich, ob es da noch versteckte Fallstricke gibt?

Dank und Gruß
AKQJ10s

Hallo,

in einer Diskussion entstand die Frage, ob es für Vermieter
und Mieter unterschiedliche Kündigungsfristen gibt.

ja, gibt es.

Ein Freund von Herrn X sagt nun, das gelte NUR für Kündigungen
durch den Vermieter, der Mieter habe stets nur drei Monate
Frist zu beachten.

Es gibt meines Wissens nach nur zwei Ausnahmen:

Zeitmietvertrag
In einem solchen Vertrag wird die Mietzeit im Mietvertrag von Begin an festgelegt. Das Mietverhältnis endet automatisch. Eine ordentliche Kündigung ist von beiden Seiten vor Vertragsablauf ausgeschlossen.

unbefristeter Mietvertrag mit beitseitigem Ausschluß eines ordentlichen Kündigungsrechtes für gewisse Zeit.
Dabei verzichten sowohl Vermieter als auch Mieter auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für eine gewisse Zeit. Nach Ablauf dieser Zeit kann von Mieterseite mit Frist von 3 Monaten, von Vermieterseite je nach Mietdauer mit einer Frist von 3,6 oder 9 Monaten gekündigt werden.

Ansonsten gilt für unbefristete Mietverträge:
bis 5 Jahre Kündigungsfrist Mieter 3 Monate, Vermieter 3 Monate
mehr als 5 weniger als 8 Jahre Kündigungsfrist Mieter 3 Monate, Vermieter 6 Monate
ab 8 Jahre Kündigungsfrist Mieter 3 Monate, Vermieter 9 Monate.

Geregelt im § 573c BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html)

Gruß

Joschi

Hallo,

nicht zu vergessen die Sonderregelungen für Einliegerwohnungen, § 537c BGB.

MFG Cleaner

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Hallo,

nicht zu vergessen die Sonderregelungen für
Einliegerwohnungen, § 537c BGB.

du meinst nach § 537a BGB…
dann erwähnen wir auch noch § 549 BGB.

-)

Gruß

Joschi

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Ja, sicher. Das post war auf die Schnelle nur als ergänzender Hinweis eingeschoben, ohne aber deinen Beitrag in Frage stellen zu wollen.

Was lerne ich nun daraus? „c“ kommt erst nach „a“. Ich werde mich wohl näher mit dem Alphabet und der Computertastatur auseinandersetzen müssen. :smile:

MFG Cleaner

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… gelbe gezackte Pünktchen für Eure hilfreichen Antworten - genau darum ging´s.

AKQJ10s