Sind Lagergebühren rechtens?

ich habe im Mai einen Leiterwagen bei dem großen Online Auktionshaus verkauft. Nun habe ich dem
Käufer eine Abholfrist bis 9 Juni gegeben. Dieser Termin wurde aber
vom Käufer nicht war genommen. Es kam keine Nachricht bzw. Anruf von
ihm, um den Termin zu ändern.

In der Artikelbeschreibung steht:

"Der Artikel wird von privat verkauft, so wie er hier beschrieben ist
– keine Gewährleistung/Garantie/Rückgabe-.

Weitere Hinweise finden Sie auf meiner „mich“ - Seite.

BIETEN SIE NICHT, WENN SIE MIT DIESEN BEDINGUNGEN NICHT EINVERSTANDEN
SIND."

Nun meine Frage:

Ist es rechtens als Privatperson Lagergebühren bei Versäumnis des
Abholtermin zu verlangen, wie auf meiner mich Seite unter Abholung
beschrieben ist?
"Bitte holen Sie Ihre Ware innerhalb 10 Tage nach Auktionsende ab oder bei sofortiger Bezahlung, kann der Artikel auch später abgeholt werden.

Wenn dieses Ihnen nicht möglich ist, vereinbaren Sie einen anderen Termin mit mir.

Der folgende Satz ist notwendig, da es bei mir immer wieder vorkam, dass Ware nicht abgeholt wurde!!!

WICHTIG: Sollten Sie diese Termine versäumen, fallen für Sie Lagergebühren pro Tag an."

Da der Käufer dies nicht bezahlen will.

Ich freu mich über jede Hilfe.
Und danke schon im Voraus für Ihre Mühen.

Mit freundlichen Güßen
M.

WICHTIG: Sollten Sie diese Termine versäumen, fallen für Sie
Lagergebühren pro Tag an."

Da der Käufer dies nicht bezahlen will.

Das steht schon mal gar nichts von der Höhe dieser „Lagergebühren“. Wieviel sollen das sein? 10 Cent am Tag?

Außerdem gehört sowas nicht irgendwo auf die „Mich“-Seite, sondern in den Auktionstext. Alles andere führt wieder nur zu unnötigen Diskussionen und Streitereien. Wenn ich bei jeder Auktion erstmal auf der Mich-Seite nach irgendwelchen Kleingedruckten Klauseln lesen müßte, dann hätte ich auch viel zu tun. An Deiner Stelle würde ich erstmal auf diese „Gebühren“ verzichten und es das nächste mal deutlicher in den Auktionstext schreiben und vor allem auch den Betrag nennen, den Du da ansetzen willst.

Gruß, Edison

Ich freu mich über jede Hilfe.

Lies zunächst FAQ:1129.

"Der Artikel wird von privat verkauft, so wie er hier
beschrieben ist
– keine Gewährleistung/Garantie/Rückgabe-.

Ein Gewährleistungsausschluß hat mit Lagergebühren rein gar nichts zu tun.

BIETEN SIE NICHT, WENN SIE MIT DIESEN BEDINGUNGEN NICHT
EINVERSTANDEN
SIND."

Auch das ist im Hiblick auf Lagergebühren weder schädlich noch nützlich.

Ist es rechtens als Privatperson Lagergebühren bei Versäumnis
des
Abholtermin [auf folgender Grundlage] zu verlangen?

"Bitte holen Sie Ihre Ware innerhalb 10 Tage nach Auktionsende
ab oder bei sofortiger Bezahlung, kann der Artikel auch später
abgeholt werden.

Wenn dieses Ihnen nicht möglich ist, vereinbaren Sie einen
anderen Termin mit mir.

Der folgende Satz ist notwendig, da es bei mir immer wieder
vorkam, dass Ware nicht abgeholt wurde!!!

WICHTIG: Sollten Sie diese Termine versäumen, fallen für Sie
Lagergebühren pro Tag an."

  1. Eine Bestimmung über „Lagergebühren“ dieser Art ist geräuschlos unwirksam. Die Regelung ist eine allgemeine Geschäftsbedingung. Außerdem ist die „Lagergebühr“ bei Licht besehen eine Vertragsstrafe, denn ihr einziger Zweck ist - daran läßt der Text keinerlei Zweifel - Drohpotential zu generieren, damit der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung nachkommt. Die Regelung macht keinerlei Versuch einer auch nur halbwegs angemessenen Schadenspauschalierung. In AGB aber sind Vertragsstrafen für den Fall der Nichtabnahme unzulässig (§ 309 Nr. 6 BGB). Ganz abgesehen davon müßte man sich noch fragen, ob die AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist.

  2. Ohne eine solche Regelung können Lagerkosten verlangt werden, wenn - erstens - der Abnehmer mit der Abnahme in Verzug ist und - zweitens - tatsächlich Lagerkosten entstanden sind und diese auch nicht vermeidbar waren. In diesem Fall kann auch ein „Privatmann“ Lagerkosten vom Käufer verlangen. Sind aber keine Lagerkosten entstanden, dann gibt es auch keinen Lagerkostenersatz.