unsere Hausverwaltung behauptet, dass es rechtlich zulässig ist, die Kosten für den Winterdienst pauschal abzurechnen.
D.h. : obwohl im sehr milden Winter 2013 (und auch 2014) kaum Winterdienst geleistet wurde, verlangen Sie von den Mietern einen relativ hohen Betrag.
Dies wundert mich eigentlich nicht, denn der mit der Räumung „beautragte“ Hausmeisterservice ist eine Tochterfirma (gleicher Geschäftsführer) unserer Hausverwaltung.
Für mich als Laien sieht das schon sehr dubios aus-- ist es eigentlich rechtlich zulässig, die eigene Tochterfirma (ohne Ausschreibung) zu beauftragen, oder müsste die Verwaltung nicht nachweisen, dass Sie auch andere Angebote von Wettbewerbern eingeholt hat ?
Ansonsten überrascht es natürlich nicht, dass diese Verwaltung ihre eigene Tochterfirma und zu völlig überhöhten Abrechnungs-Pauschalen beauftragt…
Vielen Dank im Voraus für Ihren kompetenten Experten-Rat !
Im Winterdienst gibt es üblicherweise 2 Preise. Einen Bereitschaftspreis, also eine Pauschale je Grundstück (egal ob man etwas machen muss oder nicht !) plus einen Zuschlag für tatsächlich geleistete Arbeit (Räumen,Streuen).
Und wenn nicht geräumt und gestreut werden musste, so ist das nicht kostenlos. Die Pauschale wird fällig und kann umgelegt werden.
Aufwändige Preisvergleiche muss die Hausverwaltung nicht machen , Ausschreibung gar nicht oder nur bei großen Modernisierungen etwa.
Sie darf aber nicht einen besonders teueren Dienst beauftragen, insofern muss der verlangte Preis sich schon am üblichen Markpreis orientieren.
Zum Beispiel Mönchengladbach dort kann man von der Stadt den Winterdienst inklusive Haftungsfreizeichnung in Auftrag geben. Auch dort bezahlt man jedes Jahr das Gleiche, weil die Mitarbeiter auch Lohn und Brot wollen wenn es nicht schneit.
Prinzipiell ist es so, dass Winterdienst- bzw. Hausmeisterkosten zu den umlagefähigen Kostenarten zählen. Allerdings ist der, sind die Eigentümer, oder dessen/deren Vertretungen (Hausverwaltung) natürlich verpflichtet, die entsprechenden Kosten auch nachzuweisen. Man kann nicht einfach hingehen und pauschal einen Betrag X umlegen, ohne den Nachweis zu haben, dass diese Kosten im Abrechnungszeitraum auch tatsächlich angefallen sind. Der üblicherweise angelegte Verteilerschlüssel ist die Anzahl der Wohnungen. Dass der Hausmeisterservice denselben Geschäftsführer hat wie die HV, hat zwar ein leichtes „Gschmäckle“, ist aber wohl erstmal nicht verwerflich. Wenn die Wohneigentümergemeinschaft nach dem Einholen weiterer Angebote feststellt, dass dort das günstigste Angebot abgegeben wurde, dann hat das auch sein Rechtes. Hoffe ich konnte helfen. Gruß Weschdl
Was ist daran verwunderlich, dass Jemand nicht kostenlos arbeitet oder nicht kostenlos auf Abruf bereitsteht bzw. sich zwischen November und März tagtäglich vergewissert, dass heute tatsächlich nichts getan werden muss?
Üblicherweise wird ein Auftrag über Winterdienst vor der Wintersaison für die gesamte Saison vereinbart - denn der Winterdienst muss ja verlässlich ausgeführt werden. D.h. jeden Morgen zwischen 5:00-7:00 nicht gemütlich weiterschlafen, sondern sich vergewissern, das ggf. nichts zu tun ist - oder rechtzeitig raus aus den Federn, damit bis zur vorgeschriebenen Zeit (meist 7:00) die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Dazu ggf „Nachschippen/Streuen“ bis i.d.R. 22:00 Uhr.
Selbstverständlich muss der Ausführende auch eine entsprechende (Betriebs)Haftpflicht haben, falls trotz aller gebotenen Sorgfalt doch einmal etwas passiert, ggf. für Ersatzausführung sorgen, falls er krank wird etc. etc.
Möglicherweise resultiert die eigene Verwunderung nur daraus, dass da jemand überhaupt keine Ahnung hat, was Winterdienst/Streupflicht/Verkehrssicherungspflicht tatsächlich bedeutet?!
Vielleicht einfach mal einen Winterdienst-Job annehmen, dann sieht die Welt womöglich ganz anders aus
Für faire Entlohnung und Vertragspartnerschaft gibt es zwei Konstrukte:
Pauschalpreis für die gesamte Saison nach Durchschnittszeiten/-einsätzen
Ob der Vermieter die Arbeiten eigenhändig selbst ausführt und die Kosten umlegt, ob er eigene Mitarbeiter/über eigene Firma abgerechnet oder die Arbeiten fremdausführen lässt, das ist völlig irrelevant.
Der Vermieter muss lediglich wirtschaftlich handeln - die umzulegenden Kosten dürfen also nicht unbegründet überteuert sein - er muss aber auch nicht den billigsten nehmen.
Wenn der MIeter das Wirtschaftlichkeitsprinzip verletzt vermutet, dann liegt es am Mieter seine Vermutung auch schlüssig darzulegen, d.h. zu beweisen > üblicherweise durch entsprechende Alternativangebote.
Ansonsten überrascht es natürlich nicht, dass diese Verwaltung ihre eigene Tochterfirma und zu völlig überhöhten Abrechnungs-Pauschalen beauftragt…
Nun denn: es wäre am Mieter zu beweisen, dass er nicht nur wild herumspekuliert und nörgelt, sondern dass tatsächlich für die gleichen Tätigkeiten üblicherweise niedrigere Kosten anfallen …