Sind Negativzinsen für Verwahrung des Geldes bei Banken zulässig?

Hallo,

seit dem BGH Urteil vom 27.04.2021 dürfen Banken für ein Konto nur noch die Gebühren nehmen, die bei Vertragsabschluß vorlagen. Gilt das auch für die Negativzinsen, die seit dem 01.01.2021 auf den Kontostand des Girokontos erhoben werden, wenn es diese beim Eröffnen des Kontos noch nicht gab?
Gruß
Pauli

Hallo,

primär ging es in dem Verfahren darum, ob die Zustimmungsfiktion (d.h. Änderungen treten in Kraft, ohne daß der Kunde explizit zustimmt), die in den AGB der Kreditinstitute enthalten ist, rechtswirksam vereinbart werden kann. Und ja: das Urteil beträfe dem Stand der Dinge auch das Verwahrentgelt.

Gruß
C.

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danke für die Info,
Gruß
Pauli

Hat sich die BAFin eigentlich mal dazu geäußert oder haben die so viel mit ihren „Prüfungen der Handwerkerrechnungen“ zu tun. Mir hat die Postbank nämlich auch so ein Ansinnen unterbreitet.

Was sollte die BaFin damit zu tun haben?

Die Aufsicht über das Bank- bzw. Kreditwesen

„FONDS professionell MOBIL - News“

Das habe ich soeben auf die Schnelle selber aufgepickt.

Finanzdienstleistungsaufsicht trifft es ein bißchen besser.

Ja und? Ist Pauli bei dieser einen Bank?

Ja, und das ist total hilfreich, weil aus dem Artikel genau gar hervorgeht, wo die Bafin da unerlaubte Geschäfte wittert. Die Bafin kümmert sich nämlich nicht per Untersagungsverfügung um die Konditionengestaltung oder zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kreditinstituten und Privatpersonen. Sie kümmert sich um die Finanzdienstleistungsaufsicht und Untersagungsverfügungen kommen dann ins Spiel, wenn die Bafin unerlaubte Geschäfte gem. §3 Kreditwesengesetz wittert. Es ist nicht erkennbar, wieso das hier der Fall sein sollte. Generell hat die Bafin kein Problem mit Verwahrentgelten, was man daran erkennen kann, daß a) > 300 Kreditinstitute solche erheben, ohne daß die Bafin eingeschritten wäre und sich b) führende Mitarbeiter der Bafin gegen Verbote von Verwahrentgelten ausgesprochen haben.

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Besten Dank
Gruß
Rakete