Guten Tag,
könnte mir da jemand zu folgende frage eine antwort geben.
Laut meines wissen sind ja minijobs bis zu 400€ steuerfrei. Der Arbeitnehmer ist es frei zur Auswahl gelegt ob er seine Lohnsteuerkarte einreicht beim Arbeitgeber oder nicht, wenn er nicht eine weitere Haupttätigkeit nachgeht.
Jetzt ein Beispiel:
Die Person X Arbeitet als Aushilfe in einem Unternehmen als 400 Kraft. Seine Gehälter werden mit der steuerklasse 6 besteuert, weil er seine Lohnsteuerkarte nicht eingereicht hat.
Daraufhin sendet er dem Arbeitgeber eine mail, wo er ihn mitteilt das er den besteuerten betrag unrechtens sei und deshlab unverzüglich zurück erstatte haben will.
Das unternehmen sagt bei seiner antwort das es rechtens sei mit folgender begründung:
Das der Arbeitgeber die wahl hat zwischen abgabe der lohnsteuerkarte und anwendung der pauschalsteuer. Sollte die nicht abgegeben werden und bei der einstellung den wunsch zur pauschalbesteuerung erwähnen, das sie den gehalt versteuern können laut § 40a EStG mit der Steuerklasse VI.
was ist nochmal die Pauschalsteuer? stimmt das mit der versteuerung, und wie erhalte ich den betrag wieder zurück?
Laut meines wissen sind ja minijobs bis zu 400€ steuerfrei.
Sind sie nicht.
Der Arbeitnehmer ist es frei zur Auswahl gelegt ob er seine
Lohnsteuerkarte einreicht beim Arbeitgeber oder nicht, wenn er
nicht eine weitere Haupttätigkeit nachgeht.
Wenn der Arbeitgeber die Pauschsteuer nicht abführen will sollte der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen, da der Arbeitgeber ansonsten nach der Steuerklasse 6 abrechnen muss.
Die Person X Arbeitet als Aushilfe in einem Unternehmen als
400 Kraft. Seine Gehälter werden mit der steuerklasse 6
besteuert, weil er seine Lohnsteuerkarte nicht eingereicht
hat.
Siehe oben…
Daraufhin sendet er dem Arbeitgeber eine mail, wo er ihn
mitteilt das er den besteuerten betrag unrechtens sei und
deshlab unverzüglich zurück erstatte haben will.
Das schreibe ich auch immer an meinen Arbeitgeber. Dummerweise ist der anderer Meinung…
Das der Arbeitgeber die wahl hat zwischen abgabe der
lohnsteuerkarte und anwendung der pauschalsteuer. Sollte die
nicht abgegeben werden und bei der einstellung den wunsch zur
pauschalbesteuerung erwähnen, das sie den gehalt versteuern
können laut § 40a EStG mit der Steuerklasse VI.
Ich versteh kein Wort. Vielleicht sollte man sich den Satzbau und die Grammatik nochmal ansehen…
was ist nochmal die Pauschalsteuer? stimmt das mit der
versteuerung, und wie erhalte ich den betrag wieder zurück?
Die Pauschalsteuer ist eine pauschale Lohnsteuer. Die wird dann abgeführt wenn keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird (und wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, er muss das nämlich nicht machen).
Da das hier ein fiktives Beispiel ist, erhalten Sie keinen Betrag zurück…
Hi stefan80
danke für die antwort ersteinmal.
Ich hoffe es ist diesmal verständlicher.
Das der Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen Abgabe der Lohnsteuerkarte und Anwendung der Pauschalsteuer hat. Dieses Wahlrecht wird in der Form wahr genommen, indem man die Aushilfen zu Beginn der Beschäftigung fragt, ob diese die Pauschalbesteuerung wünschen. Ist dies nicht der Fall, so ist es unabhängig von einer weiteren Beschäftigung eine Lohnsteuerkarte abzugeben. Erfolgt diese ebenfalls nicht, so ist lt. den § 40a EStG die Steuerklasse VI zu veranschlagen.
Was ist den mit FIKTIVES BEISPIEL gemeint?
Das der Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen Abgabe der
Lohnsteuerkarte und Anwendung der Pauschalsteuer hat. Dieses
Wahlrecht wird in der Form wahr genommen, indem man die
Aushilfen zu Beginn der Beschäftigung fragt, ob diese die
Pauschalbesteuerung wünschen. Ist dies nicht der Fall, so ist
es unabhängig von einer weiteren Beschäftigung eine
Lohnsteuerkarte abzugeben.
Es ist kein Wahlrecht des Arbeitgebers sondern eine Frage der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Will der Arbeitgeber keine Pauschsteuer abführen, bleibt nur die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. Und wenn der Arbeitnehmer keine vorlegt, dann halt Lohnsteuerklasse 6 mit den entsprechenden Abzügen.
Erfolgt diese ebenfalls nicht, so
ist lt. den § 40a EStG die Steuerklasse VI zu veranschlagen.
§ 40a EStG regelt die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte. Mit der Lohnsteuerklasse 6 hat der gar nichts zu tun.
Hallo,
also die pauschale Lohnsteuer bei einem 400 Euro-Job beträgt 2%, also maximal 8 Euro pro Monat. Je nach Unternehmen (ich kenn es aus der Gebäudereiniger-Branche) kann der Arbeitnehmer diese Steuer tragen, oder auf den Arbeitnehmer weiterleiten.
Alternativ dazu kann eine Lohnsteuerkarte abgegeben werden. Der Arbeitgeber hat dann sicherlich beim Einstellungsgespräch gefragt ob der Arbeitnehmer auf Lohnsteuerkarte arbeiten möchte. Der Arbeitnehmer hat wohl, wenn ich das Ausgangspostig lese mit „Ja“ geantwortet.
Aber dann eben keine Lohnsteuerkarte abgegeben.
Und unter diesen Umständen wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so behandeln „müssen“ wie wenn er eben mit Lohnsteuerklasse 6 beschäftigt ist.
Grüße Ute
also die pauschale Lohnsteuer bei einem 400 Euro-Job beträgt
2%, also maximal 8 Euro pro Monat. Je nach Unternehmen (ich
kenn es aus der Gebäudereiniger-Branche) kann der Arbeitnehmer
diese Steuer tragen, oder auf den Arbeitnehmer weiterleiten.
Und was genau ist daran neu im Vergleich zu meinem Posting?
Und unter diesen Umständen wird der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer so behandeln „müssen“ wie wenn er eben mit
Lohnsteuerklasse 6 beschäftigt ist.
Müssen ohne Anführungszeichen, er muss es einfach tun. Und auch das hab ich bereits geschrieben.
Hallo,
eigentlich wollte ich deine Aussage damit nur bekräftigen, ich hatte den Eindruck der Fragesteller wollte es nicht so recht wahrhaben 
Grüße Ute