In einer Grundschuld ist eingetragen:
„mit 12 von hundert Zinsen jährlich, vollstreckbar nach §800 ZPO“. Das dient, soweit ich es verstanden habe, ja der Absicherung von Säumniszinsen, Mahngebühren usw.
Fallen darunter auch Prozesskosten? Nebenleistungen sind im Grundbuch nicht erwähnt.
Oder hängt das von der Schuldvereinbarung ab?
Nehmt als Hintergrund an:
Ein Haus wurde von Mutter auf die Kinder übertragen. Die bestehende Grundschuld zu Gunsten eines privaten Kreditgebers blieb eingetragen. Schuldner des Kredites ist aber die Mutter.
Der Kreditgeber verstarb.
Die Mutter verliert einen Prozeß über die Höhe der noch bestehenden Kreditforderung gegen die Erben des Kreditgebers.
Sind die von der Mutter zu tragenden Prozesskosten und Gebühren der Erben durch die Grundschuld mit abgesichert oder nur „normale“ Schulden der Mutter?