Ist es rechtens, das die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, trotz festgelegter Wochenstunden? Und dieses auch schriftlich festgehalten wurde? … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/send?queryid=1…
Im Prinzip nein …
Hallöchen,
Ist es rechtens, das die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, trotz festgelegter Wochenstunden? Und dieses auch schriftlich festgehalten wurde?
übrigens, der Link funktioniert nicht…
Im Prinzip sind derartige vertragliche Regelungen unwirksam.
Eine Ausnahme stellen derartige Klauseln bei leitenden Angestellten dar, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit €67,200 liegt.
In diesen Fällen gehen Richter mitunter davon aus, dass diese für Leistung und nicht für Anwesenheit bezahlt werden - so dass es ihr eigenes billiges Ermessen ist, wenn die geforderte Leistung nicht in der erwarteten Zeit erbracht wird.
Richtig interessant wird das sicherlich für den Fall, dass der leitende Angestellte auf Stundenbasis im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags der Arbeitnehmerüberlassung delegiert wird - und dort Überstunden angeordnet werden.
Gruß,
Michael
Hai!
Im Prinzip sind derartige vertragliche Regelungen unwirksam.
Eine Ausnahme stellen derartige Klauseln bei leitenden
Angestellten dar, deren Gehalt über der
Beitragsbemessungsgrenze von derzeit €67,200 liegt.
Kannst du das irgendwie belegen?
Danke, der Plem
Reicht dir eine Urteilsbegründung vom Bundesarbeitsgericht aus? Leider finde ich die nicht direkt, sondern nur die entsprechenden Zeitungsartikel. Es geht um das Urteil: 5 AZR 765/10
Reicht dir eine Urteilsbegründung vom Bundesarbeitsgericht
aus? Leider finde ich die nicht direkt, sondern nur die
entsprechenden Zeitungsartikel. Es geht um das Urteil: 5 AZR
765/10
Da steht aber …
„Wenn die Überstundenvergütung im Arbeitsvertrag nicht konkret
geregelt ist, müssen Arbeitgeber die Stunden nachträglich bezahlen“
Da steht nichts das solche Klauseln generell ungültig sind.
Desweiteren heißt es doch, sind die Überstunden geregelt dann ist das
so, das hat dann auch mit leitenden Angestellten oder
Beitragsbemessungsgrenze nichts zu tun oder siehst du das anders?
In deinem verlinkten Artikel steht außerdem auch dieses…
„Schlechte Chancen haben darüber hinaus Mitarbeiter, die in ihrem
Unternehmen „Dienste höherer Art“ erbringen. Auch sie können laut
Bundesarbeitsgericht keine Überstundenvergütungen erwarten - und zwar
auch dann nicht, wenn sie unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen.“
Nö hat nicht gereicht!
Der Plem
Hallo,
Da steht aber …
„Wenn die Überstundenvergütung im Arbeitsvertrag nicht konkret
geregelt ist, müssen Arbeitgeber die Stunden nachträglich
bezahlen“
Da steht nichts das solche Klauseln generell ungültig sind.
hat auch niemand behauptet… ich zumindest verstehe unter „im Prinzip“ was anderes als „generell“
Desweiteren heißt es doch, sind die Überstunden geregelt dann
ist das
so, das hat dann auch mit leitenden Angestellten oder
Beitragsbemessungsgrenze nichts zu tun oder siehst du das
anders?
ja - zumindest so wie ich das in der Berichterstattung verstanden habe: Ab einem bestimmten Gehalt wird davon ausgegangen, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Wobei das aber sicherlich nicht als Freibrief verstanden werden darf…
In deinem verlinkten Artikel steht außerdem auch dieses…
„Schlechte Chancen haben darüber hinaus Mitarbeiter, die in
ihrem
Unternehmen „Dienste höherer Art“ erbringen. Auch sie können
laut
Bundesarbeitsgericht keine Überstundenvergütungen erwarten -
und zwar
auch dann nicht, wenn sie unter der Beitragsbemessungsgrenze
liegen.“
hmmm. jetzt versteh ich dein Problem überhaupt nicht mehr. Was genau stört dich denn an der Aussage der ersten Antwort? Die dass die Überstundenregelung in bestimmten Fällen nicht rechtmäßig ist oder die Gehaltsgrenze?!?
Das Prinzip
Hallöchen,
Da steht nichts das solche Klauseln generell ungültig sind.
Es hat auch niemand was von „generell“ gesagt.
Es gibt das Prinzip der Inhaltskontrolle (§307 BGB, ebenso anwendbar auf Standard-Arbeitsverträge von Unternehmen).
Dieses Prinzip sagt, dass eine Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten (Punkt)“ ungültig ist, wenn sie den Arbeitgeber entgegen des Prinzips von Treu & Glauben unangemessen benachteiligt - also der Arbeitgeber die unentgeltliche Leistung signifikanter Mehrarbeit einfordert.
Hierbei sind die Begriffe „unangemessen“, „signifikant“ und „Mehrarbeit“ unter Anderem abhängig vom zugrundeliegenden Einkommen und Branchenniveau (von Einkommen und Arbeitszeit der Tätigkeit).
Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer, deren Vertrag von vorne herein nicht auf die Ableistung von Arbeitszeit, sondern auf Erfüllung von Zielen hin ausgerichtet ist (was bei leitenden Angestellten oft der Fall ist) ohnehin nicht zeitbezogen honoriert werden - somit zusätzlicher Zeitaufwand keine relevante Vergütungskomponente darstellt.
In diesem Fall ist eine Überstunden-Abgeltungsklausel legitim.
Diese Konstellation ist keine notwendige Voraussetzung, sondern ein Beispiel.
Ein anderes Beispiel ist die Konstellation, wo der Arbeitsvertrag individuell ausgehandelt wurde (passiert ebenso bei leitenden Angestellten oft).
In diesem Fall gilt nicht mehr das Prinzip der Inhaltskontrolle, da der Vertrag nicht mehr den Verordnungen bezüglich AGB unterliegt.
Desweiteren heißt es doch, sind die Überstunden geregelt dann ist das so,
Nö. Nur rechtmäßige Regelungen sind gültig.
Wenn im Vertrag geregelt ist, das bei Kündigung ein Mafioso beim Arbeitnehmer vorbeischaut und ihm eine Kugel durch den Kopf jagt, mag das zwar auch so sein - aber bei weitem nicht legitim.
das hat dann auch mit leitenden Angestellten oder Beitragsbemessungsgrenze nichts zu tun oder siehst du das anders?
Nö. Das war halt nur ein Beispiel, wo es klar Gerichtsurteile zur Ausnahme vom Prinzip der Inhaltskontrolle gibt.
In deinem verlinkten Artikel steht außerdem auch dieses…
„Schlechte Chancen haben darüber hinaus Mitarbeiter, die in ihrem Unternehmen „Dienste höherer Art“ erbringen. Auch sie können laut Bundesarbeitsgericht keine Überstundenvergütungen erwarten - und zwar auch dann nicht, wenn sie unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen.“
Im Kontext muss man dazu wissen, dass es hier darum geht, wenn ein Mitarbeiter selbst über seine Arbeitszeit entscheiden kann.
Obliegt dem Mitarbeiter selbst die Möglichkeit, Überstunden zu gestalten und abzubauen, so ist die Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglich vorgegebenen Arbeitszeit auch auf seiner Seite.
Es gibt nicht ein Quentchen, was „ja/nein“ ausmacht.
Die Faktoren sind vielschichtig.
Was nichts daran ändert, dass das Prinzip der Inhaltskontrolle die eingangs genannte generische Formulierung in 08/15 Arbeitsverträgen unwirksam erscheinen lässt.
Es geht nur noch um die Frage, ob dieses Prinzip im Kontext anwendbar ist.
Gruß,
Michael
Hallo,
wohl eher, dass die erste Antwort suggeriert, es ginge NUR bei leitenden Angestellten mit einem Gehalt über der BBG. Man sollte „EINE Ausnahme“ vielleicht hervorheben, weil es natürlich noch zahlreiche weitere Fälle gibt, wo weder ein Gehalt über der BBG noch ein leitendes Anstellungsverhältnis vorliegt, aber trotzdem die pauschale Überstundenabgeltung wirksam. Im Prinzip ist das bei jedem Arbeitnehmer möglich, es kommt nur darauf an, dass die Menge der abgegoltenen Überstunden beziffert und das Gehalt wirklich so hoch ist, dass es auch dann noch angemessen ist, wenn der Fall eintritt.
Da wir nichts zu der Klausel im Wortlaut wissen, kann diese genauso gut wirksam wie unwirksam sein.
VG
EK