Sind Unterhaltszahlungen an frühere Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Wenn ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person zahlt, so wird nach §33a Abs. 1 EStG die Einkommenssteuer um die Aufwendungen ermäßigt bis zu einer Höhe von 8130 € pro Kalenderjahr.
Würde die unterhaltene Person Einkünfte oder Bezüge erzielen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, so vermindern diese den Höchstbetrag von 8130 € pro Kalenderjahr um den Betrag um den diese Einkünfte und Bezüge 624 € übersteigen.Wenn dieser Steuerpflichtige gemäß §1615 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unterhaltsverpflichtet wäre, dann kämen die Unterhaltszahlungen generell als außergewöhnliche Belastungen gem. §33a Abs.1 EStG in Betracht.
Es müssten aber für eine Berechnung der Zeitraum und die Höhe der unterhaltendes Person berücksichtigt werden.Ein Beispiel:
Jemand erhält 8 Monte Elterngeld i.H. von 1800 €. Davon werden 300 € pro Monat nicht berücksichtigt. Gesamteinkünfte wären deshalb:
8 x (1800-300) – 624 € (Freibetrag) = 11.376 €
Der Grundfreibetrag für 2014 beträgt 8354 €. Da die Einkünfte oder Bezüge diesen aber erheblich übersteigen (8354 – 11376 = 3022) bleibt kein Rest übrig.Der Unterhaltspflichtige leistet pro Monat eine Zahlung von 1000 € und hätte damit 2014 insgesamt in den 8 Monaten 8.000 € an Zahlungen getätigt.

So bliebe für Unterhaltspflichtigen praktisch kein Freibetrag übrig und er könnte dann die Unterhaltszahlungen auch nicht steuerlich geltend machen bzw. eine Ermäßigung des zu verteuernden Einkommens erzielen.

Kann dies wrklich so ein oder ist da ein logischer Fehler in der Schilderung ?
Oder gäbe es eine andere Betrachtungsweise, z.B. eine, die von dem Grundfreibetrag abweicht ?** Bzw. anders formuliert: Gäbe es denn keine Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Unterhaltszahlungen ?**

Hi,

Unterhaltszahlungen sind bei eigenen Einkünften und Bezügen in dieser Höhe nicht absetzbar.

Schöne Grüße
C.