Hallo,
Sinken sie nun beim Mitversichertem oder nicht? Sachverhalt
ist der Person B(=mir) immer noch unklar =D
vielleicht hilft es, wenn wir uns einmal dem etwas unglücklichen Begriff des „Mitversicherten“ nähern:
In der Kfz-Versicherung gibt es diese Begrifflichkeit nämlich so gar nicht (anders als z. B. in der Privat-Haftpflicht, etc.).
Vielmehr geht es hier um „berechtigte Fahrer“. Dies sind alle Personen, die mit Willen und Duldung des Versicherungsnehmers und passender Fahrerlaubnis das Fahrzeug bewegen.
Bei der PKW-Versicherung gibt es noch die Besonderheit der sog. „weichen Tarifmerkmale“. Hier wird der Fahrerkreis zugunsten eines günstigeren Beitrags via Vertragsvereinbarung zusätzlich eingeschränkt. Das kann einmal eine bestimmte Personengruppe betreffen (z.B. nur Fahrer über 23 Jahre) oder sogar auf einzelne Personen beschränkt sein (z.B. nur der Versicherungsnehmer und sein Ehegatte).
Die ganze Thematik rund um die „berechtigen Fahrer“ hat aber nichts mit der Erlangung und/oder dem Besitz von Schadenfreiheitsrabatten zu tun. Diese werden nur dem Versicherungsnehmer (bzw. gaaaanz genau genommen dem SFR-Berechtigten: schönen Gruß, Réne
) zugestanden. Die übrigen berechtigten Fahrer haben keinen Anspruch darauf.
Jedoch gibt es ein, zwei Sonderregelungen:
Hat jemand mindestens drei Jahre den Führerschein, so wird er bei der erstmaligen Versicherung eines eigenen PKWs nicht in die SF0 (=230%), sondern in die SF 1/2 (=140%) eingestuft.
Weiter besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sogar gleich mit der SF 2 (=85%) zu beginnen.
Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die „Mit-Fahrer“ in der Zeit, in der sie z.B. Papa´s Auto „mit-gefahren“ haben, eine gewisse Erfahrung erlangt haben und somit nicht auf der SF 0 anfangen müssen.
Last but not least, bieten die Versicherer in der Zwischenzeit eine Vielzahl von Varianten an, hinzukommende Fahrzeuge billig zu versichern („Zweitwagen wie Erstwagen“, etc.).
Viele Grüße
Loroth