Sinn einer Sicherungshypothek nach § 867 ZPO

Liebe Experten,

im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann der Vollstreckungsgläubiger eine Zwangshypothek eintragen lassen (§ 866 I Var. 1 ZPO). Mit dieser Hyothek kann er die (weitere) Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben und zwar ohne Duldungstitel (§ 867 III ZPO). Aber *noch* einfacher wäre es doch eigentlich, nicht die Zwangshypothek eintragen, sondern das Grundstück gleich versteigern zu lassen (§ 867 I Var. 2 ZPO).

Frage daher: Warum lässt jemand eine Zwangshypothek eintragen? Geht hierbei ausschließlich darum, sich einen besseren Rang zu verschaffen, oder hat diese Vorgehensweise noch andere mögliche Gründe?

Gespannt:
Levay

Wie so oft hat es rein finanzielle Gründe. Der Erlös bei einer Zwangsversteigerung ist minimal.

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Wie so oft hat es rein finanzielle Gründe. Der Erlös bei einer
Zwangsversteigerung ist minimal.

Aber wenn der Gläubiger die Sicherungshypothek hat - worin liegt dann der Vorteil? Auch hier läuft es doch letztlich auf die Zwangsversteigerung hinaus, oder?

Verwirrt:
Levay

Wie so oft hat es rein finanzielle Gründe. Der Erlös bei einer
Zwangsversteigerung ist minimal.

Aber wenn der Gläubiger die Sicherungshypothek hat - worin
liegt dann der Vorteil? Auch hier läuft es doch letztlich auf
die Zwangsversteigerung hinaus, oder?

Nein, nicht unbedingt. Denkbar ist, dass der Eigentümer oder die Bank das Haus zu einem wesentlich besseren Preis frei verkauft. Denkbar ist auch, dass der Eigentümer den Verkauf oder die Versteigerung verhindern möchte und zuvor die Gläubiger befriedigt. Oder aber der Eigentümer nimmt wertsteigernde Umbauten oder Sanierungen des Objekts vor.

Die Zwangsversteigerung ist jedenfalls der schlechteste Weg, weil hierbei der Erlös am geringsten ist.

Verwirrt:
Levay

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Nein, nicht unbedingt. Denkbar ist, dass der Eigentümer oder
die Bank das Haus zu einem wesentlich besseren Preis frei
verkauft.

Ach so, und nur sicherheitshalber wird dann noch die Sicherungshypothek eingetragen. Ok, danke dir und *

Levay