Sinn von Vermögenswirksamen Leistungen

Hallo,
ich grübele gerade über den Sinn von VL nach.
Wo ist der Unterschied, ob ein Arbeitnehmer 1000€ Gehalt +50€ VL oder gleich 1050€ Gehalt bekommt?
Es ist ja anscheinend nicht so wie bei bAV, dass der Betrag steuerfrei ist, sondern er wird dem AN ja aufs brutto gerechnet und muss versteuert werden, für den AG sehe ich gerade auch keinen Vorteil.
Die Arbeitnehmersparzulage kann man auch „so“ bekommen, ohne VL.

Habe ich da irgendetwas vergessen, ich wäre für Hinweise sehr dankbar! :smile:

Schönen Gruß
Lars

VL oder gleich 1050€ Gehalt bekommt?

Der Sinn liegt in der Vermögensbildung, denn die VL-beiträge gibts nur, wenn ein Sparvertrag abgeschlossen wurde.

Die Arbeitnehmersparzulage kann man auch „so“ bekommen, ohne VL.

Das ist ein Irrtum.

Hallo Nordlicht, danke für deine Antwort.

Die Arbeitnehmersparzulage kann man auch „so“ bekommen, ohne VL.

Das ist ein Irrtum.

Da habe ich mich unklar ausgedrückt, ich meinte der Arbeitnehmer kann sein Gehalt als „VL“ deklarieren ohne dass der AG etwas tun muss.

Sehe ich das also richtig, dass es keinen Unterscheid für AN oder AG macht ob

A) AN erhält 1000€ Gehalt und 20€ VL vom AG

B) AN erhält 1020€ Gehalt, wandelt davon selber 20€ in VL um

gemacht wird?

Danke schonmal
Lars

Hallo,
VL-Zahlungen sind häufig tarifvertraglich geregelt. Besteht ein tarifvertraglicher Anspruch auf VL 20 € und zahlt der AG stattdessen
20€ mehr Gehalt - so bleibt der Anspruch auf die VL 20 € bestehen…
Welcher AG zahlt gern doppelt?
Gruß Joerg Koenig

Hallöchen, ja das ist klar, bei Tarifverträgen stellt sich die Frage gar nicht. Ich bezog mich auf den Fall, dass es einen solchen nicht gibt, ob es dann steuerlich (oder sonstwie) einen Unterscheid für AG oder AN macht, je nachdem ob man o.g. Variante A oder B wählt.
Hätte eine der beiden Seiten jeweils einen Vor- bzw. Nachteil?
Anscheinend nicht, oder?
Dann würde ich z.B. als AG nämlich lieber gleich ein höheres Brutto-Gehalt machen, dann hätte ich weniger Aufwand und für den AN ist es auch egal. Oder?

Schönen Gruß
Lars

Das 5. Vermögensbildungsgesetz
hatte auch Vorläufer. Wenn ich mich recht entsinne wurden ursprünglich 156,-, dann 312,-, dann 624,- DM jährlich durch die Arbeitnehmer-sparzulage vom Gesetzgeber gefördert. Die Sparzulage war früher erheblich höher, gleiches gilt (inflationsbereinigt) für die Einkommens-
grenzen zur Erlangung der Sparzulage. Es gab sogar mal die Möglichkeit „doppelter“ Förderung auf die Einzahlungen. Der Gesetzgeber wollte Anreize zur Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand schaffen. Die Tarifvertragsparteien - also Arbeitgeber/Gewerkschaften sind dann quasi auf den Zug aufgesprungen und haben die Zahlung von VL teilweise tarifvertraglich geregelt. Ob der ursprüngliche Sinn - in der heutigen Zeit noch Sinn macht ist wohl äußerst fraglich. Aber welche Regierung traut sich schon an Subventionsabbau - das könnte Wählerstimmen kosten!
Gruß Joerg Koenig

und für
den AN ist es auch egal. Oder?

Naja, wenn ihm die AN-Sparzulage egal ist…

Naja, wenn ihm die AN-Sparzulage egal ist…

Ok, da bin ich eigentlich sicher, aber nach einem Blick in deine Vika bin ich lieber vorsichtig:
Es ist doch egal, ob der AG (durch VL) oder der AN (aus seinem Gehalt) vermögenswirksam spart, die Zulage gibt es doch in jedem Fall.
Oder ich habe deine Antwort nicht richtig verstanden…

Hallo,

wenn ich das richtig im Gedächtnis habe, gibt es die AN-Sparzulage nur, wenn der Arbeitgeber direkt auf das Anlagekonto zahlt. Eine eigene Zahlung des AN auf das Konto löst keine Sparzulage aus, allenfalls im Bausparbereich die Wohnungsbauprämie.

Gruß Woko

Es ist doch egal, ob der AG (durch VL) oder der AN (aus seinem
Gehalt) vermögenswirksam spart, die Zulage gibt es doch in
jedem Fall.
Oder ich habe deine Antwort nicht richtig verstanden…

Ganz einfach:

VL müssen vom Arbeitgeber an das Anlageinstitut überwiesen werden.

Der Arbeitnehmer kann die VL selbst aus seinem (Netto-)Gehalt zahlen, bekommt also weniger ausgezahlt und der Arbeitgeber überweist die VL an das Anlageinstitut.

Der Arbeitgeber kann aber auch einen Zuschuss zahlen (wie schon von anderen geschrieben kann sich z. B. durch Tarifvertrag auch eine Verpflichtung ergeben). Der Zuschuss ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Es macht also für den Arbeitgeber tatsächlich keinen Unterschied, ob er ein Gehalt von 1.020 Euro oder 1.000 Euro + 20 Euro VL zahlt.

Allerdings sollte beides getrennt werden, da Gehaltserhöhungen normalerweise vom Grundgehalt aus betrachtet bzw. berechnet werden; und wenn die VL immer im Grundgehalt verschwinden kennt sich irgendwann keiner mehr aus.

Für den Arbeitnehmer kann es (je nach zu versteuerndem Einkommen) natürlich schon einen Unterschied ausmachen; denn wenn er von seinem Konto z. B. auf den Bausparvertrag Einzahlungen tätigt, sind das keine VL und damit nicht begünstigt (aber unter Umständen Wohnungsbauprämie).

Es macht also für den Arbeitgeber tatsächlich keinen
Unterschied, ob er ein Gehalt von 1.020 Euro oder 1.000 Euro +
20 Euro VL zahlt.

Danke, das wollte ich hören! :wink:
Nein Scherz, alles andere dazu war natürlich auch interessant!

VL müssen vom Arbeitgeber an das Anlageinstitut überwiesen werden.

Ok, jetzt wird mir auch (endlich) klar, auf was die Antworten abzielten, ich sprach natürlich genau von diesem Fall, dass der AG das für den AN überweist auch wenn er nix dazugibt. Entschuldigung an alle, dass ich das nicht klar geschrieben habe.

Also danke an euch alle für die Bestätigung dass ich das auch richtig verstanden habe.

Schönen Gruß
Lars

Ja sorry, hatte ich vergessen in meinen Voraussetzungen zu erwähnen, das meinte ich natürlich. *schäm*

Danke für die ausführliche Antwort!