Hallo,
Darf das Finanzamt, das Konto eines nicht im Elternhaus lebenden und nicht für die Eltern bürgenden Kindes, für die von den Eltern wegen der Nichtigkeit des EStG (Art. 19 I2 GG Zitiergebot) verweigerte ESt. der Eltern in Haftung genommen werden, sodaß das Konto des Kindes mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gesperrt wird? Wenn Nein wäre es gut zu wissen nach welchem Gesetz bzw. § (AO; ZPO; BGB usw.)hier Abhilfe geschaffen werden kann
Darf das Finanzamt, das Konto eines nicht im Elternhaus
lebenden und nicht für die Eltern bürgenden Kindes
Ist das Kind volljährig? Leider ist das nicht mein Fachgebiet!
Ist die Situation, dass das Finanzamt ein Konto eines Kindes pfändet? Das heißt Einommen des Kindes einzieht?
Oder wurde kurz vor dem bekannt werden ein größerer Geldbetrag auf das Konto überwiesen um eine Haftung auszuschließen? Wird das aus irgendwelchen Buchungen ersichtlich?
Hallo W.Kottwitz
etwas schwierig zu verstehen Deine Frage, -Eltern kommen in Haft, weil sie sich weigern, das Finanzamt zu zahlen ? Denke schon, dass das Kind dann haftbar gemacht werden kann, wenn es entsprechend verdient. Abzüglich natürlich der entsprechende Bedarf zum Leben des Kindes!
Eine Sippenhaftung gibt es im Steuerrecht nicht, es besteht allerdings, falls der Sachverhalt entsprechend gelagert, ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid i.S.v. § 191 AO.
Hierbei handelt es sich um ein steuerechtliches Pendant zur zivilrechtlichen Anfechtung.
Der Erlass eines Duldungsbescheides wäre z.B. zu prüfen, falls seitens des FA Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vollstreckungsschuldner eigene Mittel auf das Konto des Kindes transferiert haben, um dieses Vermögen dem fiskalischen Zugriff zu entziehen.
Ein bestehendes Verwandschaftsverhältnis ist allerdings kein Teil der Voraussetzungen zum Erlass eines Duldungsbescheides.