Sittenwidrig: Handyvertrag & Fitnessstudio

Hallo,

ich habe in der Sendung WISO gehört, dass ein Gericht einen Fitnessstudiovertrag von 2 Jahren für Sittenwidrig erklärt hat.
Warum gilt dies nicht für 2 Jährige Handyvertrag bei einem triftigen Grund wie z.B. Verzug ins Ausland? Wie ist es mit Zahlungsschwierigkeiten? Ich spreche natürlich hier nur von Handyverträgen ohne Gegenleistung in Form eines subventionierten Handys!

Mit bestem Dank

Gruß HAT26

Hallo,

ich habe in der Sendung WISO gehört, dass ein Gericht einen
Fitnessstudiovertrag von 2 Jahren für Sittenwidrig erklärt
hat.

Also soweit ich mal vermute ging es da darum dass man sein Fitnesstauglichkeit nicht für 2 Jahre im Vorraus planen kann, wenn man krank ist kann man nicht trainieren und wenn man nach einen halben Jahr einen Unfall hat, evtl sogar für die nachfolgenden 1,5 Jahre nicht mehr.
Krank sein kann man sich nicht aussuchen.

Warum gilt dies nicht für 2 Jährige Handyvertrag bei einem
triftigen Grund wie z.B. Verzug ins Ausland? Wie ist es mit
Zahlungsschwierigkeiten?

Rein theoretisch kann man sich das aussuchen, ob man ins Ausland ziehen möchte und damit unnütz für einen Handyvertrag weiterzahlt und an Zahlungsschwierigkeiten ist man oft auch selbst schuld.
So richtig vergleichbar ist dies nicht, also ein Vertrag wo man die Leistung nicht mehr nutzen kann wenn man körperlich eingeschränkt ist (was eben immer mal passieren kann ohne eigenen Einfluß), gegen einen Vertrag den man lediglich aus eigenen Gründen vorschnell loswerden möchte. Allenfalls wenn man das Handy nicht mehr nutzen kann, da man einen Hörschaden erlitten hat, aber dabei kann man ja noch wunderbar SMS nutzen.

Ich spreche natürlich hier nur von
Handyverträgen ohne Gegenleistung in Form eines
subventionierten Handys!

Das macht dabei keinen Unterschied.
Gruß Susanne

ich habe in der Sendung WISO gehört, dass ein Gericht einen
Fitnessstudiovertrag von 2 Jahren für Sittenwidrig erklärt
hat.

Das würde ich mal spontan bezweifeln wollen. Es gibt allerdings eine Tendenz in der Rechtsprechung, von einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. AGB-Rechts auszugehen, mit der Folge, dass die Klausel, welche die Vertragslaufzeit vorschreibt, unwirksam ist.

Grundsätzlich ist es allerdings so, dass Dienstverträge zwei Jahre laufen dürfen. Das ist eine gesetzgeberische Grundentscheidung, von der man nicht einfach so abweichen kann. Warum genau bei Fitnessstudios oft trotzdem ein strengerer Maßstab angesetzt wird, weiß ich nicht. Das ist Auslegungs- und letztlich Ansichtssache.

Levay