Guten Tag - im vorliegenden Fall wurde innerhalb einer dreimonatigen Testphase versäumt, zu kündigen und damit einen Vertrag abgeschlossen über die Eintragung in eine regionale Suchmaschine. Da die Firma in Kürze aufgeben wird, wurde nach den Möglkichkeiten´einer vorzeitigen Kündigung angefragt. Es wurde erklärt, dass der Vertrag 36 Monate läuft mit einer automatischen Verlängerung von 12 Monaten, wenn nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauert gekündigt wird. Eine Aufgabe der Firma bindet weiter an den Vertrag.
Ist die Laufzeit von 36 Monaten sittenwidrig? Ist die Aufgabe der Firma kein Grund zur Beendigung des Vertrages?
Vielen Dank für eine Aufklärung - mit freundlichen Grüßen Sigrid Rau
Hallo!
Die Aufgabe der Firma fällt in den eigenen Risikobereich und stellt grundsätzlich keinen Grund dar, sich aus einem wirksam geschlossenen Vertrag zu lösen.
Ob eine Sittenwidrigkeit vorliegt kann ich hier nicht beurteilen. Allein aus der Vertragslaufzeit dürfte sie sich m.E. nicht ergeben.
Eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten kann aber aus einem anderen Grund nicht wirksam vereinbart werden: § 309 Nr. 9a BGB.
Danach kann durch AGB nur eine Vertragslaufzeit von maximal 24 Monaten vereinbart werden. (Die in der Norm erwähnten Ausnahmen hierzu sollten hier nicht einschlägig sein, oder?)
Zwar bleibt bei Unwirksamkeit einer AGB-Klausel der Vertrag insgesamt wirksam, aber da eine geltungserhaltende Reduktion verboten ist, gibt es keine Mindestvertragslaufzeit mehr. Also: Jetzt kündigen!
Gruß, Tine
Recht herzlichen Dank, damit komme ich schon mal ein Stück weiter - schönes Wochenende Sigrid
Eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten kann aber aus einem
anderen Grund nicht wirksam vereinbart werden: § 309 Nr. 9a
BGB.
Danach kann durch AGB nur eine Vertragslaufzeit von maximal 24
Monaten vereinbart werden. (Die in der Norm erwähnten
Ausnahmen hierzu sollten hier nicht einschlägig sein, oder?)Zwar bleibt bei Unwirksamkeit einer AGB-Klausel der Vertrag
insgesamt wirksam, aber da eine geltungserhaltende Reduktion
verboten ist, gibt es keine Mindestvertragslaufzeit mehr.
Also: Jetzt kündigen!Gruß, Tine
Hi,
§ 309 ist hier doch überhaupt nicht anwendbar, oder?
Siehe § 310 I S.1 BGB: „§ 305 II, III und die §§ 308 und 309 finden KEINE ANWENDUNG auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer … verwendet werden“.
Der Betreiber einer Firma ist doch ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, oder etwa nicht?
Liebe Grüße
Recht herzlichen Dank, damit komme ich schon mal ein Stück
weiter
das möchte ich jetzt einfach mal bezweifeln. gegenüber profis gelten andere gesetze als gegenüber verbrauchern.