Hallo an Alle,
ich werde in Kürze ein Grundatück erben. Leider wurde kurz vo dem Tod des Erblassers die Hälfte bereits verkauft. Als ich die notariell beglaubigten Vertragsunterlagen erhielt staunte ich nicht schlecht: das Grundstück mit einem Verkehrswert von etwa 64.000 EUR wurde für nur 10.000 EUR verkauft. Ich habe im Internet die Info gefunden, das solche Verkäufe zu sittenwidrigen Preisen angefochten werden können. Wie weit unter Verkehrwert beginnt die Sittenwidrigkeit? Ist es von Bedeutung dass der Verkäufer schwer krank war zum Zeitpunkt des Verkaufs? (Alkoholsucht, Krebs) Ich zweifle noch ob es Sinn macht den Verkauf anzufechten und wäre für Ratschläge sehr dankbar.
Ein Verkauf eines Grundstückes verläuft immer über einen Notar. Dieser überzeugt sich während des Gespräches vom Verkäufer, ob dieser genau weis, was er
tut. Sollte der Notar während der Verkaufsverhandlungen
zu dem Schluß kommen, daß der Verkäufer nicht klar bei
Sinnen ist, so würde er diesen Verkauf nicht beurkunden.
Wenn Sie trotzdem klagen wollen, so benötigen Sie einen
kompetenten Fachrechtsanwalt. Die anfallenden Kosten
müssen Sie selbst tragen. Das Verfahren wird Jahre
dauern, da sie nachweisen müssen, daß der Verstorbene
nicht klar bei Verstand war, als er den Verkauf tätigte.
Hallo,
Du kannst den Verkauf anfechten wirst aber damit kein Glück haben. Ich weiß nicht, in welcher Gegend ihr lebt, in Großstadt nähe sind die Grundstückpreise höher. Ansonsten sind auf dem Land alle Preise sehr tief gefallen.
Unser Haus hatte einen Schätzwert von 177,000 Euro und bekommen haben wir 90,000 Euro.
Lg.
Hallo,
der Verkauf des Grundstückes kann ja nur notariell
gewesen sein sollte das so sein, ist eine Anfechtung ohne Erfolg. Natürlich wäre es sittenwidrig - da wiederum gibt es keine Grenzen.
M.f.G
pete
Hallo Ronny,
es ist im Einzelfall zu klären, ob ein Vertrag sittenwiedrig ist oder nicht.
Krankheit kann bei diesem Vertrag eine Rolle gespielt haben. Der Notar hat sich jedoch vor der Beurkundung davon zu überzeugen, ob die Beteiligten in der Lage sind, die Tragweite der Beurkundung zu überblicken und der Beurkundung folgen zu können.
Du solltest auf alle Fälle einen Rechtsanwalt konsultieren, und Dich dort beraten lassen.
Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten
Das ist eine der schwierigsten und komplexesten Rechtsfrage. Dazu gehört vorweg die zentrale medizinische Frage nach der Geschäftsfähigkeit. Im Klagefall ist das Ergebnis des Gutachters entscheidend. Per Web läßt sich also Ihre Frage unmöglich beantworten. Die Frage nach der „Sittenwidrigkeit“ stellt sich bei einem notariellen Vertrag kaum, da sie ein gestandener Notar erkannt und die Beurkundung abgelehnt haben würde. Dieses gilt auch hinsichtlich der erkennbaren Geschäftsunfähigkeit.
Hallo,
Du hast ja wirklich Pech.Du erbst ein Grundstück und dann das.
Aber wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt der Veräußerung schwer krank war und Du beweisen kannst, dass er nicht verhandlungsfähig war,(nachträgliches ärztliches Gutachten),könntest Du den Verkauf anfechten.
MfG
Der Erblasser kann zu Lebzeiten mit seinem Grundstück machen, was er will. Sie erben das, was vorhanden ist. darauf beschränken sich auch Ihre Ansprüche nach Eintritt des Erbfalles. Sollten Ihnen jedoch Pflichtteils- oder Erbergänzungsansprüche, z.B. als leiblicher Abkömmling zustehen, so können Sie diese auch gegen einen Dritten einfordern.