Skonto auf Restbetrag

Hallo,

hat man trotzdem einen Skontoanspruch (Vereinbarungsfrist 14 Tage) auf den Restbetrag einer Handwerkerleistung aus einer zweiten Endrechnung, wenn bei der ersten Endrechnung durch den Kunden ein Einbehalt aufgrund von ihm nicht verschuldeter Mängel gemacht wurde und aufgrund der Dauer für dessen Beseitigung die Frist der erst gestellten Endrechnung abgelaufen ist?
Ist es ferner üblich, dass ein Skonto immer erst auf die Schlußzahlung angewandt wird und nicht zuvor auf jede Zwischenzahlung?

Thorsten

Hallo,

hat man trotzdem einen Skontoanspruch (Vereinbarungsfrist 14
Tage) auf den Restbetrag einer Handwerkerleistung aus einer
zweiten Endrechnung, wenn bei der ersten Endrechnung durch den
Kunden ein Einbehalt aufgrund von ihm nicht verschuldeter
Mängel gemacht wurde und aufgrund der Dauer für dessen
Beseitigung die Frist der erst gestellten Endrechnung
abgelaufen ist?

Ja.
a) Eine Forderung kann erst gestellt werden, wenn die Leistung erbracht ist. Im Falle eines Mangels ist die betreffende Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht. Nach Mängelbeseitigung 14 Tage Zahlungsziel abzgl. Skonto, wenn nur eine Endrechnung vorliegt.
b) Die Skontofrist für den offenen Betrag aus zweiter Endrechnung ergibt sich eh aus Rechnungs- oder Zugangsdatum (je nach Vereinbarung).

Ist es ferner üblich, dass ein Skonto immer erst auf die
Schlußzahlung angewandt wird und nicht zuvor auf jede
Zwischenzahlung?

Nein. Die Vereinbarung einer Skontofrist kann und wird i.d.R. vom Gläubiger bei jeder Teilrechnung genutzt (auch wenn diese Frist nicht einhält :smile:. Er darf sie aber auch nur zur Schlussrechnung anwenden, allerdings nur für den Betrag, der sich aus der Schlussrechnung abzgl. [Teilrechnungszahlungen innerhalb normaler Frist (also nicht innerhalb verkürzter Skontofrist) gezahlt] ergibt.

Ergänzend: Wird bei irgendeiner Teilrechnung zu spät gezahlt (vereinbarte Frist ohne Skonto), verfällt die Berechtigung für Skontoabzug für alle weiteren Rechnungen(!), auch für die Schlussrechnung. Das heißt, auch wenn der Schuldner sofort zahlt, darf er kein Skonto mehr ziehen. Einschränkung: Nur bei VOB-Vertrag (gehe bei Handwerkerleistung davon aus), bei BGB weiß ich es nicht.

Gruß
Der Franke

Hallo,
gibt es denn einen generellen Anspruch auf Skonto? Ist das nicht Vertragsfreiheit, ob überhaupt und wenn, unter welchen Bedingungen Skonto gewährt wird?
Gruß
loderunner(ianal)

Hallo „Der Franke“,

wir hatten ja bereits desöfteren Kontakt.

Wenn ich Dich richtig verstehe, kann also eine absolute Endrechnung erst nach der tatsächlichen Mangelfreiheit einer Leistung erstellt werden. Ferner wäre dann eine 14-tägige Skontierung nur auf den tatsächlichen Endbetrag anzuwenden?

Was ist für den Fall, dass von anfangan ein Skontobetrag von X-Euro auf den Komplettbetrag zur Skontierung in der Schlußrechnung versprochen wurde?

Was ist für den Fall, dass es zur aktuellen Endrechnung (ohne Gewährung von Skonto - Du sagst ja, dass dies nichtig sei) weiterhin offene Mängel gibt.

Ich habe in Erfahrung gebracht, dass ich eine Leistung als abgenommen bestätige, wenn ich eine Endrechnung voll bezahlt habe. Richtig?

Wenn ich nun wieder einen Abschlag in Höhe des offenen Mangels mache, würde sich der zu skontierende Betrag in der nächsten hoffentlich tatsächlichen Endrechnung weiter senken und ich hätte von der anfänglich zugesicherten Höhe kaum etwas über.

Wie ist das zu verstehen?

Thorsten

Ich denke mal, dass wenn ich eine schriftliche Vereinbarung darüber habe, dass sie auch gültig ist.

Thorsten

Hallo,

gibt es denn einen generellen Anspruch auf Skonto? Ist das
nicht Vertragsfreiheit, ob überhaupt und wenn, unter welchen
Bedingungen Skonto gewährt wird?

Skonto ist nichts anderes als eine besondere Form des Nachlasses/Rabattes, welches mit einem verkürzten Zahlungsziel verknüpft ist.
Selbstverständlich kann im Rahmen des Vertrages mehr oder weniger alles vereinbart werden. Und abweichend von Standards eines VOB- oder BGB-Vertrages. In der VOB gibt es kein „Skonto“, lediglich Zahlungsziel von 18 Tagen für Teilrechnungen und („ca.“, eigentlich maximal) von 2 Monaten für Schlussrechnungen. Jede frühere Zahlung lässt sich der Schuldner natürlich mit einem Skonto belohnen.

Gruß
Der Franke

Franke genügt :smile:,

Hallo Thorsten,

und vorausschickend, ich gehe von einem VOB-Vertrag aus, wenn nichts anderes genannt. Die VOB wird üblicherweise im Bauwesen angewendet. Welchen Vertrag hast du eigentlich? (steht im Angebot/Auftrag/Vereinbarung etwas von VOB/BGB/Werkvertrag?)

Wenn ich Dich richtig verstehe, kann also eine absolute
Endrechnung erst nach der tatsächlichen Mangelfreiheit einer
Leistung erstellt werden.

Nein. Voraussetzung für eine Schluss- oder Endrechnung ist die Abnahme, und diese kann Mängel durchaus beinhalten. Einbehalt bis zur Beseitigung der Mängel ist davon unabhängig (nicht in der Höhe), und damit wiederum die Zahlung und Skontierung. Ich zahle den unstrittigen Betrag mit Skonto und den Rest nach Mängelbeseitigung mit derselben Frist.

Ferner wäre dann eine 14-tägige
Skontierung nur auf den tatsächlichen Endbetrag anzuwenden?

und die Teilrechnungsbeträge, die innerhalb der Skontofrist ohne Abzug des Skontobetrages bezahlt wurden, also im Nachgang. Außer es gilt in vollem Umfang nachfolgende Vereinbarung

Was ist für den Fall, dass von anfangan ein Skontobetrag von
X-Euro auf den Komplettbetrag zur Skontierung in der
Schlußrechnung versprochen wurde?

Versprochen???
Jetzt wird es komplizierter. Gibt es noch ein Zahlungsziel außer den erwähnten 14 Tagen mit Skonto? Wenn nicht, dann wäre Skonto=Rabatt=Nachlass und von der Endrechnungssume vor MwSt. abzuziehen (buchhalterisch). Falls doch, dann zählt das von mir im ersten Posting geschriebene.

Was ist für den Fall, dass es zur aktuellen Endrechnung (ohne
Gewährung von Skonto - Du sagst ja, dass dies nichtig sei)

In welchem Zusammenhang meinst du dies jetzt? Weil Teilrechnungen verspätet gezahlt wurden?

weiterhin offene Mängel gibt.

Einbehalt, wegen ebendieser Mängel.

Ich habe in Erfahrung gebracht, dass ich eine Leistung als
abgenommen bestätige, wenn ich eine Endrechnung voll bezahlt
habe. Richtig?

Mmmhhh, ein zartes Jein. Du bestätigst den Gefahrenübergang und die Beweislastumkehr. Ein weiteres Thema. Im Falle von Mängeln (die von dir angezeigt wurden) und bei nicht vollständig gezahlter Schlussrechnung ist der Handwerker verpflichtet nachzuweisen, dass er mängelfrei gearbeitet hat. Nach vollständiger Begleichung ist der Bauherr in der Nachweispflicht des Mangels. Sehr wichtig in der Praxis. Und alles, sofern nicht irgendwelche andere Vereinbarungen getroffen wurden, z.B. Ausschluss stillschweigender Abnahme etc.

Insgesamt ein heikles Thema, da auch der Bauherr nicht so ohne weiteres Mängel rügen sollte, wenn er nicht weiß, ob es tatsächlich einer ist (betrifft insbesondere „optische“ Mängel).

Wenn ich nun wieder einen Abschlag in Höhe des offenen Mangels
mache, würde sich der zu skontierende Betrag in der nächsten
hoffentlich tatsächlichen Endrechnung weiter senken und ich
hätte von der anfänglich zugesicherten Höhe kaum etwas über.

Ich hänge noch immer an

Was ist für den Fall, dass von anfangan ein Skontobetrag von
X-Euro auf den Komplettbetrag zur Skontierung in der
Schlußrechnung versprochen wurde?

hinsichtlich Vertragsart, Vereinbarungen. Da kann ich nicht so aus der Luft heraus etwas raten.
Grundsätzlich senkst du aber nicht den Skontobetrag, du verlängerst die Skontofrist, solange der Mangel nicht beseitigt ist.

Gruß
Der Franke

Hallo,

Selbstverständlich kann im Rahmen des Vertrages mehr oder
weniger alles vereinbart werden.

Eben. Und wäre es dann nicht sinnvoller, über den entsprechenden Passus zu reden und dazu diesen auch erstmal zu nennen, als irgendwelche Behauptungen abzugeben, die im speziellen Fall vielleicht ganz anders geregelt sind?
Aber: ianal.
Gruß
loderunner

Hallo loadrunner,

Eben. Und wäre es dann nicht sinnvoller, über den
entsprechenden Passus zu reden und dazu diesen auch erstmal zu
nennen, als irgendwelche Behauptungen abzugeben, die im
speziellen Fall vielleicht ganz anders geregelt sind?

Im UP steht ganz zu Anfang
hat man trotzdem einen Skontoanspruch (Vereinbarungsfrist 14 Tage)…
Davon bin dann ausgegangen.

Gruß
Der Franke