Franke genügt
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Hallo Thorsten,
und vorausschickend, ich gehe von einem VOB-Vertrag aus, wenn nichts anderes genannt. Die VOB wird üblicherweise im Bauwesen angewendet. Welchen Vertrag hast du eigentlich? (steht im Angebot/Auftrag/Vereinbarung etwas von VOB/BGB/Werkvertrag?)
Wenn ich Dich richtig verstehe, kann also eine absolute
Endrechnung erst nach der tatsächlichen Mangelfreiheit einer
Leistung erstellt werden.
Nein. Voraussetzung für eine Schluss- oder Endrechnung ist die Abnahme, und diese kann Mängel durchaus beinhalten. Einbehalt bis zur Beseitigung der Mängel ist davon unabhängig (nicht in der Höhe), und damit wiederum die Zahlung und Skontierung. Ich zahle den unstrittigen Betrag mit Skonto und den Rest nach Mängelbeseitigung mit derselben Frist.
Ferner wäre dann eine 14-tägige
Skontierung nur auf den tatsächlichen Endbetrag anzuwenden?
und die Teilrechnungsbeträge, die innerhalb der Skontofrist ohne Abzug des Skontobetrages bezahlt wurden, also im Nachgang. Außer es gilt in vollem Umfang nachfolgende Vereinbarung
Was ist für den Fall, dass von anfangan ein Skontobetrag von
X-Euro auf den Komplettbetrag zur Skontierung in der
Schlußrechnung versprochen wurde?
Versprochen???
Jetzt wird es komplizierter. Gibt es noch ein Zahlungsziel außer den erwähnten 14 Tagen mit Skonto? Wenn nicht, dann wäre Skonto=Rabatt=Nachlass und von der Endrechnungssume vor MwSt. abzuziehen (buchhalterisch). Falls doch, dann zählt das von mir im ersten Posting geschriebene.
Was ist für den Fall, dass es zur aktuellen Endrechnung (ohne
Gewährung von Skonto - Du sagst ja, dass dies nichtig sei)
In welchem Zusammenhang meinst du dies jetzt? Weil Teilrechnungen verspätet gezahlt wurden?
weiterhin offene Mängel gibt.
Einbehalt, wegen ebendieser Mängel.
Ich habe in Erfahrung gebracht, dass ich eine Leistung als
abgenommen bestätige, wenn ich eine Endrechnung voll bezahlt
habe. Richtig?
Mmmhhh, ein zartes Jein. Du bestätigst den Gefahrenübergang und die Beweislastumkehr. Ein weiteres Thema. Im Falle von Mängeln (die von dir angezeigt wurden) und bei nicht vollständig gezahlter Schlussrechnung ist der Handwerker verpflichtet nachzuweisen, dass er mängelfrei gearbeitet hat. Nach vollständiger Begleichung ist der Bauherr in der Nachweispflicht des Mangels. Sehr wichtig in der Praxis. Und alles, sofern nicht irgendwelche andere Vereinbarungen getroffen wurden, z.B. Ausschluss stillschweigender Abnahme etc.
Insgesamt ein heikles Thema, da auch der Bauherr nicht so ohne weiteres Mängel rügen sollte, wenn er nicht weiß, ob es tatsächlich einer ist (betrifft insbesondere „optische“ Mängel).
Wenn ich nun wieder einen Abschlag in Höhe des offenen Mangels
mache, würde sich der zu skontierende Betrag in der nächsten
hoffentlich tatsächlichen Endrechnung weiter senken und ich
hätte von der anfänglich zugesicherten Höhe kaum etwas über.
Ich hänge noch immer an
Was ist für den Fall, dass von anfangan ein Skontobetrag von
X-Euro auf den Komplettbetrag zur Skontierung in der
Schlußrechnung versprochen wurde?
hinsichtlich Vertragsart, Vereinbarungen. Da kann ich nicht so aus der Luft heraus etwas raten.
Grundsätzlich senkst du aber nicht den Skontobetrag, du verlängerst die Skontofrist, solange der Mangel nicht beseitigt ist.
Gruß
Der Franke