Skonto über Weihnachten

Hallo,

ich hab hier mal folgendes Szenatio:

Unternehmer A erfüllt einen Auftrag von B. A stellt die korrekte Schlussrtechnung am 18. Dezember, Posteingang bei B am 20. Dezember, Skontofrist endet am 1.1.03.

  1. Frage Skontofrist errechnet sich ab Re-datum oder ab Re Zugang, wenn im Vertrag nur steht ‚zahlbar innerhalb von 14d mit Skonto v. 3 %‘ ?
    2.Berechntigt die übliche Büroschliessung zu Weihnachten, vielfach ab 13.12., die Skontofrist zu verlängern ?

Zusatzszenario:
B weiss, dass A nicht Herr der Finanzmittel ist, da das Vorhaben, für welchen der Auftrag geleistet wurde, öffentlich gefördert wird und A von der Vorleistungspflicht befreit wurde. B wurde in 11/02 von A informiert, dass wg. Kassenschluss der öffentlichen Haushalte Rechnungen ab Anfang Dezember vorher angemeldet werden müssen, damit sie zeitnah bezahlt werden könnnen. B reagierte auf die Info nicht.
Kann jetzt das Skonto einbehalten werden ?

Vielen Dank.

Tschuess Marco.

Hi Marco,

wenn ich Dich richtig verstanden habe hat A grundsätzlich nix falsch gemacht. Er hat den Auftrag erfüllt und die Rechnung korrekt erstellt.

Wenn dann die vertragliche Skontofrist nicht eingehalten wird kann A nix dafür. Welche Nebenabreden B mit Dritten geschlossen hat geht A ja nix an. Die Feiertage spielen m.E. ebenfalls keine Rolle wobei die Skontofrist ab dem Erhalt der Rechnung läuft. Von einer Verlängerung der Skontofrist durch Feiertage habe ich auf jeden Fall noch nie etwas gehört.

Ergo, kein Skontoabzug, zumal die Frist mittlerweile mehr als deutlich überschritten ist. Vielfalch wird bei ein- oder zwei Tagen nicht genau nachgerechnet zumal die Banklaufzeiten oft nicht nachvollziehbar sind aber bei einer Überschreitung von 9 Tagen?

Bye
Rolf

p.s. kann es sein dass Du bei Deiner Zusatzinfo A und B vertauscht hast?

p.s.
Hi Marco,

grad hab ich nochmal weiter gedacht :smile: Es gibt natürlich auch die Möglichkeit den Vertrag klarer auszuführen: „Skontoabzug innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Rechnungserhalt“ wäre z.B. so eine Formulierung.

Vielleicht schreibst Du mal den genauen Vertragstext hin.

Bye
Rolf

Hallo Marco,

  1. Frage Skontofrist errechnet sich ab Re-datum oder ab Re
    Zugang, wenn im Vertrag nur steht ‚zahlbar innerhalb von 14d
    mit Skonto v. 3 %‘ ?

Üblicherweise ist das Rechnungsdatum gemeint. Der Rechnungssteller sorgt für Klarheit, wenn er das Datum aufschreibt, zu dem er den Geldeingang erwartet, also nicht „Zahlung innerhalb 14 Tagen“ sondern „Zahlung bis zum 25. Januar 2003 hier eingehend erbeten“.

2.Berechntigt die übliche Büroschliessung zu Weihnachten,
vielfach ab 13.12., die Skontofrist zu verlängern ?

Nein!

B weiss, dass A nicht Herr der Finanzmittel ist, da das
Vorhaben, für welchen der Auftrag geleistet wurde, öffentlich
gefördert wird und A von der Vorleistungspflicht befreit
wurde. B wurde in 11/02 von A informiert, dass wg.
Kassenschluss der öffentlichen Haushalte Rechnungen ab Anfang
Dezember vorher angemeldet werden müssen, damit sie zeitnah
bezahlt werden könnnen. B reagierte auf die Info nicht.
Kann jetzt das Skonto einbehalten werden ?

Zahlung innerhalb einer bestimmten Skontofrist oder bis zu einem bestimmten Tag. Von weiteren Bedingungen wie Feiertag, Regelblutung der Buchhalterin, Kassenschluß sonstwo, ist der Skontoabzug nicht abhängig, es sei denn, es wurde vorher vereinbart.

Auch schon gehört: Mit der Angabe „10 Tage“ seien Arbeitstage und nicht etwa Kalendertage gemeint. Alles Quatsch! Es geht um Zinsen und die laufen Tag und Nacht. Ob Büroschluß oder Feiertag ist, interessiert dabei nicht.

Gruß
Wolfgang

Danke und mmmrphph
Hallo Rolf,

wenn ich Dich richtig verstanden habe hat A grundsätzlich nix
falsch gemacht. Er hat den Auftrag erfüllt und die Rechnung
korrekt erstellt.

Wenn dann die vertragliche Skontofrist nicht eingehalten wird
kann A nix dafür. Welche Nebenabreden B mit Dritten
geschlossen hat geht A ja nix an. Die Feiertage spielen m.E.
ebenfalls keine Rolle wobei die Skontofrist ab dem Erhalt der
Rechnung läuft. Von einer Verlängerung der Skontofrist durch
Feiertage habe ich auf jeden Fall noch nie etwas gehört.

Ich teile deinen Standpunkt

p.s. kann es sein dass Du bei Deiner Zusatzinfo A und B
vertauscht hast?

Ja!

Tschuess Marco.

Korrektur
das Zusatzszenario in richtiger Form:

A weiss, dass B nicht Herr der Finanzmittel ist, da das
Vorhaben, für welchen der Auftrag geleistet wurde, öffentlich
gefördert wird und B von der Vorleistungspflicht befreit
wurde. A wurde in 11/02 von B informiert, dass wg.
Kassenschluss der öffentlichen Haushalte Rechnungen ab Anfang
Dezember vorher angemeldet werden müssen, damit sie zeitnah
bezahlt werden könnnen. A reagierte auf die Info nicht.
Kann jetzt das Skonto einbehalten werden ?

Ich fereue mich auf weitere Meinungen/Tips zu den Haupt- und Zusatzszenario.

Vielen Dank.
Tschuess Marco.

Hi Marco,

handelt es sich um einen Werkvertrag, so sollten normalerweise keine Skonti bereinbart sein.

Handelt es sich um einen Lieferungsvertrag, so sollte der Angebotspreis bei Behörden immer Netto/netto sein, da bei ausschreibungen nachträgliche skonti und Rabatte nicht in die Vergleiche einbezogen werden.

gruss
winkel

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Tell me more
Hallo winkel,

Das ist ja inteessant.

handelt es sich um einen Werkvertrag, so sollten normalerweise
keine Skonti bereinbart sein.

Es gibt in der EVM(L)Ang und EVM(B) Ang Nachlässe mit Bedingung. Was ist da der Unterschied zum Skonto ?

Handelt es sich um einen Lieferungsvertrag, so sollte der
Angebotspreis bei Behörden immer Netto/netto sein, da bei
ausschreibungen nachträgliche skonti und Rabatte nicht in die
Vergleiche einbezogen werden.

Wo steht denn das ? Gerichtsurteil ?

Eine substanzielle Aufklärung wäre für mich wirklich sehr wichtig.
Tschuess Marco.

Auskunft eines RA
Hallo,

lt. einem RA kann ein AG seinen AN auffordern aus betieblichen Gründen die Re zu bestimmten Zeiten nicht zu stellen bzw. dies vorher anzukündigen. Falls dieser dem Zuwiderhandelt, kann das Skonto trotzdem gezogen werden.

Tschuess Marco.

Hi Marco,

Das ist ja inteessant.

handelt es sich um einen Werkvertrag, so sollten normalerweise
keine Skonti bereinbart sein.

Es gibt in der EVM(L)Ang und EVM(B) Ang Nachlässe mit
Bedingung. Was ist da der Unterschied zum Skonto ?

Werk- oder Deinstleistungsverträge bestehen zum großen Teil rein aus Lohnkosten, dort Skonti zu geben ist im alten handelsbrauch unüblich und zur Zeit aber oft von BWL-Verweigerern eingeführt worden. Ebenso wie oft branchenunübliche Skonti gewährt werden. In der Textil-Rechnung ist normalerweise ein Skonto von 4% üblich, was aber nicht vermeidet Skonti von nur 2% oder aber auch von 8% zu finden.

Handelt es sich um einen Lieferungsvertrag, so sollte der
Angebotspreis bei Behörden immer Netto/netto sein, da bei
ausschreibungen nachträgliche skonti und Rabatte nicht in die
Vergleiche einbezogen werden.

Wo steht denn das ? Gerichtsurteil ?

Eine substanzielle Aufklärung wäre für mich wirklich sehr
wichtig.

Nun Erfahrungen sind nicht immer substantiell: Aber der Beamte guckt manchmal nur auf den Endpreis und eben nicht auf die einzelnen Postionen bzw. auf die angemerkten Zahlungsbedingungen. Daher einfach bei Behörden (die zahlen meist sowieso außerhalb jeder vereinbarten Fristen) „zahlbar netto nach 30 Tagen“ vereinbaren.
Das ist nirgendwo abgesichert durch Verordnungen oder gar Urteile, es ist einfach nur kaufmannsschlau!

gruss
winkel