Skonto und Mahngebühren - rechtliche Grundlagen

Hallo,
weiss jemand, wo die rechtlichen Grundlagen für Skonto und Mahngebühren bei der gewerblichen Rechnungsstellung festgelegt sind - gibt es ein Online-Nachschlagewerk hierzu?
Wie geht man zB. vor, wenn ein Kunde zu spät zahlt, aber trotzdem Skonto abzieht?
Wie legt man Mahngebühren fest?

Ich bin dankbar für jeden Tipp!

-)

Mona

Hallo Mona,

eine rechtliche Grundlage dafür ist mir nicht bekannt.
Wenn eine offene Forderung zum RA zwecks einklagen geht, weiß der was er berechnen darf / muß.

So lange ein Gewerbetreibender selber die Rechnungen stellt und Skonto für frühzeitige Zahlung gewährt (z.B. 3% bei Zahlung sofort in bar, 2 % bei Zahlung per Überweisung innert 10 Tagen, 30 Tage ohne Abzug) und ein Kunde zahlt erst nach 20 Tagen, zieht aber 2 % Skonto trotzdem ab, muß sich der Gewerbetreibende halt überlegen, ob er diesen Kunden weiter behalten will.

Wenn ja,sollte er den Kunden freundlich darauf hinweisen, dass der Skontoabzug nicht mehr statthaft war, weil dafür zu spät gezahlt wurde, und bei der Bezahlung der nächsten Rechnung um Mitbezahlung des fälschlich einbehaltenen Skontos der aktuellen Rechnung bitten.

Wenn nein, kann er dem Kunden eine Mahnung über diesen Skontobetrag schicken, das empfiehlt sich aber nicht bei 2 Euro, sondern erst bei 10 bis 100 mal höheren Beträgen.

Gruß
WB

Wie legt man Mahngebühren fest?

Am besten gar nicht. Deine Frage zeigt, wie „gefährlich“ das Wort „Mahngebühr“ ist, denn keine Privatperson - auch kein Unternehmer als Person des Privatrechts - hat das Recht, Mahngebühren zu erheben.

Was geltend gemacht werden kann, ist höchstens ein Verzugsschaden, also die Kosten, die aus der verzögerten Zahlung entstehen. Theoretisch müsste man also in jedem Einzelfall fragen, welche Kosten dadurch genau entstanden sind und nunmehr als Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Faktisch ist es so, dass gewisse Beträge (meines Wissens nach in Abhängigkeit vom Gerichtsstand) einfach „durchgewunken“ werden, also vom Gericht akzeptiert, ohne dass es einer näheren Darlegung bedürfte, wie diese Kosten denn nun entstanden sind.

Mit ein paar Euro bist du gewiss immer auf der sicheren Seite. Wie die Obergrenze ist, ist wohl von Gericht zu Gericht (?) unterschiedlich.

Levay

Hallo,

geschuldet ist die vereinbarte Leistung, also bspw. der
Kaufpreis. Zieht der Schuldner eigenmächtig einen Skonto ab,
weil er irgendwie zahlt, dann hat er teilweise nicht erfüllt
und muss weiterhin den Restbetrag zahlen.

Insoweit solche Sachen ausgeschlossen werden möchten (Ärger
mit Kunden die man ggf. nicht verlieren will), sollte man
Skonto etc. direkt auf der Rechnung angeben:

Bspw.: „Die Zahlung ist fällig in 21 Tagen (Zahlungsziel),
bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen gewähren wir 3% Skonto, bei
Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto.
Ansonsten ist ein Abzug nicht gestattet.“

Und bzgl. Mahngebühren empfiehlt sich die Aufnahme in die
AGB:

Bspw.: "AGB Nr. x: „Zahlungen auf unsere Rechnungen erfolgen
nach den in der Rechnung genannten oder nach vertraglich
vereinbarten Bedingungen, für jede Mahnung nach Fäligkeit
berechnen wir 5,- Euro Mahngebühr. Die Geltendmachung von
Schadenersatz wegen Verzugs behalten wir uns vor.“

So oder so ähnlich.

Mfg vom

showbee

Wenn nein, kann er dem Kunden eine Mahnung über diesen
Skontobetrag schicken, das empfiehlt sich aber nicht bei 2
Euro, sondern erst bei 10 bis 100 mal höheren Beträgen.

Hi WB,
tja, davon gehen viele Kunden ja auch aus… dass sich die Mahnung nicht lohnt.
In der Summe gesehen gehen der Firma aber im Jahr Zigtausend Euros verloren.
Und dann wird nachkalkuliert…

Schonmal einer Versicherung oder einer Behörde einige Cents schuldig geblieben ?
Die schicken selbst für 10 Cents noch eine Mahnung raus. Auch wenn die Kosten höher als der Ertrag sind.

Stell dir mal vor, deine Kunden würden immer pauschal 15 € von deiner Rechnung abziehen… und du willst/würdest sie nicht anmahnen.
Einige Kurieraufträge später hättest du schon einen kompletten Auftrag „zwangsverschenkt“.

Ein freundliches Schreiben (ohne Gebühren)sollte man auch für diese „Kleinbeträge“ absenden.

Gruß
BJ

Hi BJ,

ich hab ja geschrieben, dass man freundlich auf die Nachzahlung des irregulären Skontos hinweisen soll, wenn man den Kunden behalten will,

aber eine Mahnung schicken soll wenn nicht, aber nur bei Beträgen wo es sich rentiert.
Mit Mahnung meinte ich ein RA-Mahnschreiben, nicht nur so einen Brief vom Rechnungssteller. RA-Mahnschreiben kosten einiges. Deshalb die Überlegung ob es sich rentiert.
Meiner Erfahrung nach ignorieren Leute, die zahlungsunwillig sind, Zahlungserinnerungen und ähnlichen Schmonz aus der Rechnungsabteilung genau so wie die Rechnungen selbst. Erst ein anwaltliches Schreiben erweckt da Aufmerksamkeit.

Übrigens: Mahngebühren darf man als Gewerbetreibender gar nicht verlangen, das dürfen nur Rechtsanwälte.
Es empfiehlt sich, immer von dem Ersatz von Mahnkosten zu schreiben.
Oder man macht es so wie z.B. die Telekom, die hat eine eigene Rechtsabteilung mit dort angestellten Rechtsanwälten, die machen auch gleich Inkasso, die dürfen von Mahngebühren schreiben.

Gruß
WB

Hi BigJohn,

Stell dir mal vor, deine Kunden würden immer pauschal 15 € von
deiner Rechnung abziehen…
Einige Kurieraufträge später hättest du schon einen kompletten
Auftrag „zwangsverschenkt“.

ach, wenn das so wäre!
Ein durchschnittlicher Kurierauftrag (1 Std. Fahrt) in der Stadt bringt mir gerade mal 7 €, davon gehen dann noch 2 € fürs Auto ab, bleiben mir 5 €.
Dafür zahlen aber Alle ohne Skonto.

Vor 15 Jahren hatte ich mal eine PC-Firma, da haben mich die Zahlungsunwilligen in den Konkurs getrieben.

Gruß
WB

Hallo liebe Experten,

vielen Dank für Euer ausführliches Feedback.

Die Sache mit dem Skonto habe ich nun - glaub ich - verstanden.

Bei den Mahnungen ging es mir primär um Mahnungen, die sich auf den kompletten geschuldeten Betrag (quasi für die, die nicht von der Skontoregelung Gebrauch machen) beziehen.
Habe ich es richtig verstanden, dass man als Gewerbetreibender nicht von „Mahngebühren“ sprechen darf (sondern maximal vom Ersatz von Mahnkosten), dass man aber trotzdem welche erheben darf, wenn man dies in den AGB verankert hat?

Viele Grüße
Mona

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Mona,

wie gesagt, meines Wissens darf niemend von Mahngebühren schreiben der nicht RA ist, aber jeder darf den Ersatz von Kosten fordern, die ihm durch das Schreiben von Mahnbriefen entstehen.

In die AGB sollte man das ruhig reinschreiben, dass man bei verspäteter Zahlung den Ersatz der Aufwendungen (und auch Verzugs-Zinsen) fordert.

Nach meinen Erfahrungen zahlen viele säumige Schuldner aber diese Mahnkosten nicht. Dabei beziehe ich mich allerdings hauptsächlich auf Geschäftsleute als Kunden, Privatleute sind da weniger pingelig.

Gruß
WB