Hallo allerseits,
ein IT Freiberufler (benutzt London oder Lexware Buchhaltungssoftware, obwohl nicht buchhaltungspflichtig sowie den SKR 03) hat bisher geschäftliche Ausgaben, die er bar bezahlt hat, wie folgt „gebucht“:
Ware an Kasse, z.B. #4940 an #1000
ohne sich weiter um die „Kasse“ zu kuemmern. Die (neuen) Lexware Versionen beschweren sich nun über dieses „rüde“ Vorgehen und bemerken, dass dadurch das Konto #1000 (Kasse) negativ werden würde.
In einem anderen Thread hier hat Martin May geschrieben, dass ein vorgeschaltetes „Kasse an Privateinlage, d.h. #1000 an #1890“, korrekt sein könnte.
Vollständiges Beispiel: Freiberufler kauft ein Buch „Programmierung in Python“, Preis 19.80 und bucht
#1000 an #1890, Betrag 19.80
#4940 an #1000, Betrag 19.80
Frage: Macht es inhaltlich/steuertechnisch/rechtlich - einen Unterschied, ob man diese „Privateinlagebuchung“ durchführt oder nicht?
Gruss
norsemanna
‚‚Kasse‘‘ umbenennen in ‚‚Geldbewegungen bar‘‘
Hi !
Wenn ich etwas „Kasse“ nenne, dann muss es leider auch eine Kasse sein. Mit der Konsequenz, dass diese nicht ins Minus rutschen darf.
Wird das Konto also weiterhin „Kasse“ genannt, ist das Buchen der Privateinlagen zwingend.
Nun kann man dieses „Problem“ umgehen, indem man das Konto einfach umbenennt. Zum Beispiel wie im Titel zu lesen.
Eine andere Möglichkeit (die ich zwar nicht wirklich für korrekt halte, die aber in der Praxis von vielen Steuerberatern gehandhabt wird) ist die Benutzung des Kontos 1371 statt 1000. Bei diesem Konto handelt es sich nicht um eine „Kasse“ im engeren Sinn, sondern um ein Verrechnungskonto.
BARUL76
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Servus,
es ist herich in Berlin angedacht, für Bebuchung der Konten 1371, 1461, 6300-6309 eine besondere amtliche Zulassungsbescheinigung einzuführen, die bloß Buchhalter bekommen, die einen Brückenlegepanzer rückwärts einparken können.
Schöne Grüße
MM
Hi,
danke Euch erstmal.
Wird das Konto also weiterhin „Kasse“ genannt, ist das Buchen
der Privateinlagen zwingend.
nun, der Name ist die Vorgabe von Lexware (und steht ja für die Konten #1000-#1002 auch so in der SKR 03 Spec).
Nun kann man dieses „Problem“ umgehen, indem man das Konto
einfach umbenennt. Zum Beispiel wie im Titel zu lesen.
ich befürchte, dass Lexware die Tatsache, dass es den negativen Stand anrügen muss, nicht am Namen des Kontos sondern an dessen Nummer festmacht. Sprich, selbst wenn man #1000 in „Geldbewegungen bar“ umbenennt, wird es weiterhin eine Bestätigungsbox „hochpoppen“ lassen…
Da „Sammelbuchungen“ im referenzierten Thread auch sehr kritisch betrachtet wurden, eine Nachfrage zu einer anderen Option:
Ist es legal und steuertechnisch nicht nachteilig, wenn der Freiberufler
01.01.2009 #1000 an #1890 Privateinlage 5000.00 Euro
31.12.2009 #1800 an #1000 Privatentnahme Restbarbetrag
bucht ?
Gruss
norsemanna
Warum bucht der Freiberufler nicht einfach alle Belege über Kasse (oder Nebenkasse oder wie auch immer man das Konto nennen will) und bucht am Monatsende dann den aufgelaufenen Saldo über Privateinlagen aus?
Servus,
weil dieses Vorgehen Tür und Tor für Zu-, Teil- und Vollschätzungen bei Bp öffnet.
Wer eine Kasse führt und bucht, muß auch dann, wenn er eigentlich nicht dazu verpflichtet wäre, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachten, d.h. jeden Tag muss per Kassensturz der auf dem Kontensaldo ausgewiesene „rechnerische“ Bestand vorgezählt werden können. Das ist bei negativem Bestand schwer zu machen, deucht mir.
Schöne Grüße
MM
weil dieses Vorgehen Tür und Tor für Zu-, Teil- und
Vollschätzungen bei Bp öffnet.
Wer eine Kasse führt und bucht, muß auch dann, wenn er
eigentlich nicht dazu verpflichtet wäre, die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Kassenführung beachten, d.h. jeden Tag muss
per Kassensturz der auf dem Kontensaldo ausgewiesene
„rechnerische“ Bestand vorgezählt werden können. Das ist bei
negativem Bestand schwer zu machen, deucht mir.
Er führt doch keine Kasse. Er bucht Belege ein die er von privatem Geld gezahlt hat.
Zuschätzungen würde ich befürchten bei Einnahmen, die über Privatentnahmen verbucht werden. Und auch nur dann, wenn man erwarten kann, dass die gebuchten Einnahmen nicht vollständig sind. Kommt z. B. auch auf die Branche an.
Servus,
er müßte keine Kasse führen. Das würde in seinen Aufzeichnungen abgebildet, wenn er das Konto (z.B.) 1600 eben nicht „Kasse“ benennen würde.
Weil er das aber tut, liegt eine freiwillig geführte Kasse vor. Und wenn die (z.B.) Bestände unter Null ausweist, ist sie entweder nicht ordentlich geführt oder nicht ordentlich gebucht.
Ein Überschußrechner kann die Problematik mühelos vermeiden, indem er das Konto anders benennt (falls er eine halbwegs brauchbare Software verwendet) oder ffür die Bargeldbewegungen eben ein anderes Gegenkonto verwendet. Aber die Argumentation „ich habe zwar eine Kasse gebucht, aber eigentlich bloß aus Versehen, und das, was ich gebucht habe, sollte man besser nicht Ernst nehmen“ führt im Zweifelsfall nicht zum gewünschten Erfolg.
Schöne Grüße
MM