Skript programmiert - Wer hat Rechte daran ?

Hallo liebe Leute,

habe vor ein paar Tagen speziell für mich ein Cgi Skript programmieren lassen, daß mir meine Online Arbeit erleichtert.
Der Programmierer - ein Ein-Mann Provider - hat das echt klasse gemacht und ich hab das Skript bezahlt.
Jetzt möchte ich das Skript an einen weiterverkaufen, der genau das selbe Problem hat wie ich.
Nun meine Frage: Gehört mir das Skript ? Oder bin ich nur ein Nutzer ? oder wie sieht das aus ? Darf ich das weiterverkaufen ??
Wir haben keine Absprachen über das Eigentum des Skriptes.
Wer kann mir helfen ?
Danke

Gruß,

Alpaslan

Hi Alpaslan :o)

habe vor ein paar Tagen speziell für mich ein Cgi Skript
programmieren lassen

Wenn ein Werkvertrag, der die Programmierung des Skripts zum Gegenstand hatte, abgeschlossen wurde so gehört mit Erfüllung des Vertrages - also auch Bezahlung des Programmierers - das Programm dir und du kannst damit tun was du willst. Sprich du kannst es weiter verkaufen, liznezieren usw.

Wenn du jedoch nur eine Lizent an dem Skript erworben hast darfst du es natürlich nciht weiterverkaufen.

Antwort also: Kommt drauf an …

Da du gesagt hast dass ihr keine Absprache habt geh ich mal von ersterem Fall aus, dass das Skript also dir gehört

°wink°

Tiger

Hallo Tiger,

herzlichen Dank für deinen Rat. Das ist natürlich klasse, wenn dem so ist.
Die nächste Frage dazu lautet jetzt natürlich : Wie sichere ich nun meine Rechte an dem Skript ?
Ich hab mal was gelesen : man packt den ausgedruckten Code und eine Diskette in den Umschlag und schickt Sie seinem Anwalt, der dieses dann für einen in Gewahrsam nimmt.

Wäre das eine praktisch sinnvolle Lösung ?

Danke dir.

Gruß,

Alpaslan

Hi Alpaslan

Die nächste Frage dazu lautet jetzt natürlich : Wie sichere
ich nun meine Rechte an dem Skript ?

Mit dem Werkvertrag ist das Copyright an dich übergegangen (fein wäre natürlich wenn das explizit im Vertrag drinnensteht). Sonst brauchst du dazu nix zu tun.

Ich hab mal was gelesen : man packt den ausgedruckten Code und
eine Diskette in den Umschlag und schickt Sie seinem Anwalt,
der dieses dann für einen in Gewahrsam nimmt.

Das ist dann sinnvoll, wenn du etwas selbst entwickelt hast um ein Datum belegen zu können, an welchem das Werk (Programm) entstanden ist. Du kannst im vorliegenden Fall aber durch das Datum der Übergabe des Programms an dich belegen wann das war.

°wink°
Tiger

super
auf jedenfall herzlichen Dank für die Unterstützung und die Beratung.
PS: wenn ich dir auch mal was gutes tun kann … ich hab nen netten Newsletter … ich schenk dir ne Anzeige darin… : ))
www.freeletter.de

nochmals danke

Gruß,

al

°kicher°

super
auf jedenfall herzlichen Dank für die Unterstützung und die
Beratung.
PS: wenn ich dir auch mal was gutes tun kann … ich hab nen
netten Newsletter … ich schenk dir ne Anzeige darin… : ))

Oh Gott, bloß nicht °grins°

Es wundert mich eh schon wo ich die Zeit hernehme mich hier rumzutreiben, aber ich find dieses Sammelsurium der verschiedensten Rechtsfragen einfach interessant. Und von einigen Experten kann man eine Menge lernen °zuDjangozwinker°

°wink°

Tiger

dann bis zum nächstenmal …
Gruß
Alpaslan

Holla

Mit dem Werkvertrag ist das Copyright an dich übergegangen
(fein wäre natürlich wenn das explizit im Vertrag
drinnensteht). Sonst brauchst du dazu nix zu tun.

Ist jetzt vielleicht Wortklauberei, aber geht wirklich das Urheberrecht auf den Kaeufer ueber (ist das nicht sogar unveraeusserlich?)? Ich dachte, nur alle Nutzungsrechte. (Was hier ja auf dasselbe hinauslaeuft.)

Ich suche gerade zu einem aehnlichen Thema was, Vertraege fuer Auftragsarbeiten durch einen Grafiker. Wir hatten da mal Aerger…

Gruss, Lutz

Urheberrecht = heikles Thema

Das ist natürlich klasse, wenn dem so ist.
Die nächste Frage dazu lautet jetzt natürlich : Wie sichere
ich nun meine Rechte an dem Skript ?

Das klingt doch eher so, als seist du dir nicht so sicher, ob die Rechte wirklich auf dich übergegangen seien.
Im Zweifelsfalle sitzt der Urheber am längeren Hebel. Wenn du dir also nicht die alleinigen Nutzungsrechte bzw. Vervielfältigungs-/Veräußerungsrechte ausdrücklich hast übertragen lassen, so solltest du dieses schriftlich nachholen.
Vor Gericht würde wohl der Urheber Recht bekommen, da das ausdrücklich für dich geschriebene Skript ohne sein Wissen weiterveräußert wurde.

Am besten vereinbarst du mit ihm eine Provision oder Tantiemen. Das ist die beste Basis für Einvernehmlichkeit.

Hallo DeeDee,
herzlichen dank für deinen Ratschlag.

Das klingt doch eher so, als seist du dir nicht so sicher, ob
die Rechte wirklich auf dich übergegangen seien.

Ja das ist leider der Fall, denn wir haben eigentlich keinen schriftlichen Vertrag etc. gemacht. Ich hab ihm beschrieben was ich brauche und er hat mir den Preis für so ein individuell zu erstellendes Programm genannt. Das Produkt wurde erstellt und ich habe es bezahlt.
Ich bin eigentlich von Anfang an davon ausgegangen, daß ich auch mit dem Programmkauf auch alles andere an mich über geht. Da niemals die Rede von „Nutzungsrechten´“ oder „Lizenzen“ war und ist.

Im Zweifelsfalle sitzt der Urheber am längeren Hebel. Wenn du
dir also nicht die alleinigen Nutzungsrechte bzw.
Vervielfältigungs-/Veräußerungsrechte ausdrücklich hast
übertragen lassen, so solltest du dieses schriftlich
nachholen.

Dieses „ausdrücklich“ ist halt der Knackpunkt. Was ist denn ausdrücklich ?

Vor Gericht würde wohl der Urheber Recht bekommen, da das
ausdrücklich für dich geschriebene Skript ohne sein Wissen
weiterveräußert wurde.

Am besten vereinbarst du mit ihm eine Provision oder
Tantiemen. Das ist die beste Basis für Einvernehmlichkeit.

Damit hätte ich eigentlich auch kein Problem - beide Seiten würden verdienen und hätten etwas davon.
Wieviel ist denn i.a. üblich ?

Gruß und nochmals herzlichen Dank
Alpaslan

Hi Lutz :o)

Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass im Fall eines Buches der Autor das Copyright an den Verlag abtritt. Es geht somit an den Verlag über (siehe auch das Kleingedruckte auf der ersten Seite jedes Buches)

°wink°

Tiger

Nehme alles zurück :o))
Bin nun auch unsicher geworden und habe nachgeschaut … du hast natürlich recht. Das Werknutzungsrecht geht über, nicht das Urheberrecht …

°wink°

Tiger

Ich bin eigentlich von Anfang an davon ausgegangen, daß ich
auch mit dem Programmkauf auch alles andere an mich über geht.
Da niemals die Rede von „Nutzungsrechten´“ oder „Lizenzen“ war
und ist.
Dieses „ausdrücklich“ ist halt der Knackpunkt. Was ist denn
ausdrücklich ?

Das Urheberrecht ist, salopp formuliert, entstanden, um Urheber davor zu schützen, daß andere mit ihrem geistigen Eigentum Reibach machen.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, geht man davon aus, daß ein einfaches Nutzungsrecht veräußert wurde. Damit gehören alle Rechte an dem Programm immer noch dem Urheber, er kann dir allerdings nicht untersagen, dieses für den vereinbarten Zweck zu NUTZEN (was er ja offenbar auch nicht beabsichtigt).
„Ausdrücklich“ bedeutet, daß genannte Begriffe in einer schriftlich (weil nachweisbar) formulierten Vereinbarung (Vertrag) auftauchen müssen.
Hm… was ist an „ausdrücklich“ eigentlich mißverständlich?

Damit hätte ich eigentlich auch kein Problem - beide Seiten
würden verdienen und hätten etwas davon.
Wieviel ist denn i.a. üblich ?

Das kann ich dir leider nicht definitiv beantworten. Frag am besten den Urheber, was er denn gerne hätte. Hier ist es natürlich deinem Verhandlungsgeschick überlassen, inwiefern du ihn auf die Idee bringst, daß dieses Script auch anderweitig zu Geld zu machen ist.

Nichts zu danken.
DeeDee

Was ihr schon immer über Copyright wissen wolltet
Huhu ihr zwei :o)

Zumindest bei uns in AT sieht der einschlägige Gesetzestext folgendermassen aus:

Urheberrechtsgesetz

§ 40a. (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck ,Computerprogramm’’ alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.

§ 40b. Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.

§ 40c. Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.

(Zur Information: § 26. Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem Erlöschen dieser Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft.
§ 29. (1) Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße gemacht, daß wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, so kann dieser, wenn ihn kein Verschulden daran trifft, das Vertragsverhältnis, soweit es das Werknutzungsrecht betrifft, vorzeitig lösen.
(2) Die Auflösung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Urheber dem Werknutzungberechtigten gesetzten angemessenen Nachfrist erklärt werden. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Werknutzungsrechtes dem Erwerber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet.
(3) Auf das Recht, das Vertragsverhältnis aus den im Absatz 1 bezeichneten Gründen zu lösen, kann im voraus für eine drei Jahre übersteigende Frist nicht verzichtet werden. In diese Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Werknutzungsberechtigte durch Umstände, die auf seiten des Urhebers liegen, daran verhindert war, das Werk zu benutzen.
(4) Die Wirksamkeit der vom Urheber abgegebenen Erklärung, das Vertragsverhältnis aufzulösen, kann nicht bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist.)

§ 40d. (1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht.
(2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse.
(3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person
darf

  1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
  2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
    (4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.

§ 40e. (1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten;
  2. die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person vorgenommen;
  3. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Z 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und
  4. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
    (2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht
  5. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;
  6. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist;
  7. für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden.
    (3) Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht verzichtet werden.

§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
(4) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht, (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen)
1.von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b benützt werden;
2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen; solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verliehen und nach § 56b benützt werden.
(5) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:

  1. die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk betrifft oder unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch oder die Zeitschrift selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches oder der Zeitschrift verwendet wird;
  2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.

Damit sollten jetzt alle Fragen gelöst sein, oder ?

°wink°

Tiger