meines Wissens nach, sind Slogans dieser Art völlig legitim. Nicht zulässig sind dagegen Slogans, die die Konkurrenz unangemessen berührt oder gar diskreminiert. Wertende Äußerungen sind ebenso bedenklich.
Mit den „zum Beispiel“-Fragen ist das im Markenrecht immer so eine Sache: gerade der kleine Unterschied zwischen dem Beispiel und dem tatsächlichen Fall kann die Antwort falsch machen.
Versuchen wir es mal trotzdem: Die beiden Beispielslogans für einen Friseur oder Elektriker sind wohl nicht schutzfähig, dürften also von jedem benutzt werden. Wettbewerbsrechtlich kann es gefährlich werden, wenn man eine Alleinstellung oder Spitzenstellung behauptet, also im Sinne von „DER (einzige) Berliner Frisör“ oder „der beste Frankfurter Elektriker“.