Sndernutzungsrecht WEG

Hallo zusammen,
wir wohnen in einem Einfamilienhaus auf einem Grundstück, das nach WEG geteilt ist. In der Teilungserklärung steht: „Jeder Raumeigentümer ist berechtigt, auch das gemeinschaftliche Eigentum des Hauses, dessen Räume in seinem Sondereigentum stehen, ausschließlich zu nützen. Über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus darf er bauliche Veränderungen nur vornehmen, soweit gesetzlich zulässig. Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.“

Nun verkauft der Nachbar seinen Grundstücksanteil mit seinem daraufstehenden Haus.

Kann der neue Eigentümer das bestehende Haus zum Zweifamilenhaus umbauen oder sogar das bestehende Haus abreißen und unter Einhaltung der baurechtl. Bestimmungen ohne mein Einverständnis einen Neubau erstellen?
Kann uns bitte jemand über die Rechtslage aufklären?
Wer kennt gesetzl. Grundlagen, Urteile usw.

Hallo,

da gibt es viele rechtliche Stolpersteine, weshalb eine Beratung bei einem Fach-Rechtsanwalt dringend zu empfehlen wäre. Die Erstberatung dort ist i.d.R. kostenlos.

Hallo,
auf jeden Fall sollten Sie alle früheren Beschlüsse der WEG durchsehen, ob nicht doch eine Zustimmung zu einer baulichen Veränderung erteilt wurde oder ein fehlerhafter Beschluss dies ermöglicht, gegen den aber nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 43 WEG das Anfechtungsverfahren durchgeführt wurde.

Sollte dies verneint werden, richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 22 Abs.1 i.V.m. § 14 Nr.1 WEG.Danach könnten bauliche Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, ein anderer Miteigentümer wird unvermeidlich benachteiligt. Die Rechtsprechung geht in folgenden Fällen von einer Benachteiligung aus:Veränderung der architektonischen Gestaltung und Änderung der Zweckbestimmung,.(einfamilienhaus wird Zweifamilienhaus), höhere finanzielle Belastungen,lästige Immissionen(durch mehr Bewohner nicht auszuschließen)nicht auszuschließende künftige Streitigkeiten infolge der Umgestaltung.

Zum Abriß und Wiederaufbau des ursprünglichen Zustands könnte der Nachbar u. U. einen Zustimmungsanspruch haben, der sich aus dem Instandhaltungsanspruch ableitet.

In der geschilderten Abstraktheit können die Fragen aber nicht beantwortet werden. Im Zweifel sollten Sie ein paar aussagefähige Fotos machen und sich z.B. bei einem Anwalt beraten lassen, den Ihnen empfohlenermassen der Haus - und Grundbesitzerverein benennt.

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Danke für die schnelle Antwort, wird wohl eine Rechtsberatung erforderlich sein.

Hallo,

da gibt es viele rechtliche Stolpersteine, weshalb eine
Beratung bei einem Fach-Rechtsanwalt dringend zu empfehlen
wäre. Die Erstberatung dort ist i.d.R. kostenlos.

Danke für die Antwort und den Hinweis auf die WEG Bestimmungen. Sehr interessant ist der Hinweis auf die Rechtsprechungen.

Hallo,
mir sind nach Ihrer Schilderung die Eigentumsverhältnisse nicht ganz klar. Darüber hinaus bin ich auch mit der Rechtsprechung zum WEG nicht auf dem laufenden. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihre Anfrage nicht beanworten möchte. Ich hoffe, Sie werden bei den anderen „Experten“ fündig.
Lieben Gruß

Hallo,
das kommt darauf an, was in der Teilungserklärung steht. Ist das grundstück samt Gebäuden Gemeinschaftseigentum und nur die jeweiligen Räume der Häuser als Sondereigentum ausgewiesen kann er nicht abreißen oder die Bauhülle verändern, da die Außenmauern dann Gemeinschaftseigentum sind. Sind die jeweiligen Häuser als Gesamtheit Sondereigentum kann er das Haus umbauen, darf aber ohne Zustimmung nicht den Grundriss vergrößern, da das Land ja Gemeinschaftseigentum ist. Also, genau die Teilungserklärung lesen: Was zum Gemeinschaftseigentum erklärt ist bedarf grundsätzlich der Abstimmung.
Ich bin Maklerin und keine Rechtsanwältin, deshalb handelt es sich hierbei um einen TIP und nicht um eine Rechtsberatung. Freundliche Grüße E.Loesche

Hallo Frau Loesche,

erstmal Danke für die Antwort.

In der Teilungserklärung steht: Der Eigentümer teilt das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundstück gem. § 8 WEG in Miteigentumsanteile in der Weise, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum verbunden ist, wie folgt: 40/100 Miteigent, verbunden mit dem Sondereigentum am sämtlichen Räumlichkeiten des auf dem Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichneten Wohnhauses vom Keller bis Dach (Altbau und der ebenfalls mit Nr. 1 beze. Garage.
60/100 Miteigentum, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumllichkeiten des auf dem Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnhauses vom Keller bis Dach.
Anschl folgt jetzt der Absatz den ich eingangs zitierte.
Dann folgt die Aussage: die jeweiligen Raumeigentümer sind berechtigt, folgende Grundstücksflächen ausschließlich zu benutzen. Einzeichnungen auf dem Sondernutzungsplan.
Grüße

Hallo,
gesetzliche Grundlagen sind das WEG sowie die Landesbauordnung sowie der von der Gemeinde aufgestellte Bebauungsplan.
Grundsätzlich ist alles verhandelbar, anwaltlich erstreitbar.
als erstes würde ich mir den Aufteilungsplan - liegt dem Grundbuchamt vor - als Grundlage der Teilungserklärung vornehmen. Hier ist dokumentiert, wem welche Räumlichkeiten gehören und welche gemeinschaftliches Eigentum sind.- um einen Überblick zu erhalten.
2. die Teilungserkl. sagt ja aus, bauliche Veränderungen (sind kein Neubau!) dürfen nur im gesetzlichen Rahmen vorgenommen werden. Also muss der Babauunsplan her. Hieraus ist ersichtlich - kann auch bei der Gemeinde/Bauamt nachgefragt werden - was und in welchem Umfang und wie gebaut werden darf.
3. WEG § 22 regelt bauliche veränderungen in Verbindung mit § 14

Hoffe, Ihr könnt damit etwas anfangen.
Gruß h

Danke, für die Info
werde mich mit den Behörden in Verbindung setzen.
Grüße

Hallo,
dem Grunde nach kann ein neuer Eigentümer aus 1 Einheit (lt.Teilungsgenehmigung) nicht eigenmächtig 2 Einheiten machen.Sicherheitshalber legen Sie die Teilungserklärung einer Hausverwaltung in Ihrer Nähe noch einmal vor, die sich mit Wohnungsverwaltung auskennt.

FG E.Loesche

Guten Tag,

wegen Existenzgründung komme ich erst jetzt dazu, Ihnen zu antworten und bittte um Verständnis.

Konnte die Angelegenheit mittlerweile geklärt werden
oder blieben für Sie noch Fragen offen? - Da ich kein RA bin kann ich Ihnen immer nur berichten, wie ich mich an Ihrer Stelle verhalten würde. Dies würde ich gegebenfalls gerne tun.

Mit freundlichem Gruß,
Dego

Danke für die Anfrage,

der Sachverhalt hat sich inzwischen geklärt.

Guten Tag,

wegen Existenzgründung komme ich erst jetzt dazu, Ihnen zu
antworten und bittte um Verständnis.

Konnte die Angelegenheit mittlerweile geklärt werden
oder blieben für Sie noch Fragen offen? - Da ich kein RA bin
kann ich Ihnen immer nur berichten, wie ich mich an Ihrer
Stelle verhalten würde. Dies würde ich gegebenfalls gerne tun.

Mit freundlichem Gruß,
Dego