So, wenn Ihr mich nicht neutral antworten lasst

… dann zedepper ich jetzt ein wenig die FAQs! :o)

HÄHÄ

Fangen wir an mit FAQ:1990
Zitat:

Dazu ist zunächst zu klären, ob das Gesetz Anwendung findet!

Falsch. Das Gesetz findet immer Anwendung!

Die folgenden gesetzlichen Regelungen können durch einen Tarifvertrag
oder einen Arbeitsvertrag ausgehebelt werden.

Falsch. Die gesetzliche Regelung kann nicht „ausgehebelt“ werden, sondern die anderslautende Vereinbarung befindet sich im ausdrücklichen Einklang mit dem § 622 BGB
(…)

Wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt ist,
dann gilt auch dies in aller Regel.

Falsch. Es darf einzelvertraglich nur wirksam eine längere Frist als die in § 622 BGB vereinbart werden.

FAQ:2004
Teilanspruch:
(…) Sollte bereits mehr Urlaub gewährt worden sein, als die Zwölftelung
hergibt, kann der Arbeitgeber diesen nicht zurück fordern.

Falsch. „Urlaub“ kann man eh nicht zurückfordern. Der AN müsste das in „Erholungswährung“ bezahlen. Vermutlich soll sich das auf das Urlaubsentgelt beziehen? Dann empfehle ich das Studium des Absatzes 3 von http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
Der Verweis auf tarifvertragliche Vereinbarungen fehlt hier ganz (denn es kann auch sein, daß man nach 5 Monaten 0,00 Tage Anspruch erworben hat)

FAQ:2123
Kurze Frage, recht kurze Antwort: Nicht viel!
Ist die Abmahnung aus Sicht des Empfängers zu Unrecht ausgestellt worden, schreibt man
bestenfalls eine Gegendarstellung, die der Arbeitgeber in die Personalakte heften muss.

Das ist zu einseitig, denn es gibt durchaus gute Gründe gegen eine Abmahnung vorzugehen!

Und einige Frequently Asked Questions sind für mich entweder nicht frequently asked oder keine questions, sondern haben eher die Qualität eines durchschnittlichen Newsletters. So zum Beispiel :

FAQ:2440

Und by the way:
Stellt zum Beispiel die FAQ:2123

„Was unternimmt man gegen eine Abmahnung?
Kurze Frage, recht kurze Antwort: Nicht viel!
Ist die Abmahnung aus Sicht des Empfängers zu Unrecht ausgestellt :worden, schreibt man bestenfalls eine Gegendarstellung, die der :Arbeitgeber in die Personalakte heften muss. (…)“

nicht einen Verstoss gegen die hochgepriesene FAQ:1129 dar?

Zitat: „Auch bei den Antworten sind konkrete Handlungsanweisungen unerwünscht.“

So, das habt Ihr jetzt davon!

:o)))))))))))))

LG,
LeoLo

Hi LeoLo!

Danke!

Fangen wir an mit FAQ:1990

Da war ich schon tätig - lies bitte mal drüber!

FAQ:2004

Die nehme ich mir in den nächsten tagen mal vor - da häufen sich die unglücklichen Formulierungen zu sehr…

FAQ 2123

Ist erst mal vom Netz!

LG
guido

Hi Guido

Fangen wir an mit FAQ:1990

Da war ich schon tätig - lies bitte mal drüber!

Ich schlag mal was vor:

Der § 622 BGB regelt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist. Ungeachtet der Betriebszugehörigkeit kann ein Arbeitnehmer daher mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist hingegen wie folgt:

Wenn das Arbeitsverhältnis

  1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
  2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Beachte: Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden nur die Zeiten, ab Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers berücksichtigt.

Innerhalb einer vereinbarten Probezeit für die Dauer von höchstens 6 Monaten beträgt die Mindestkündigungsfrist 2 Wochen zu einem beliebigen Termin.

Einzelvertraglich darf die Kündigungsfrist aber durchaus wirksam länger ausfallen, solange für den Arbeitgeber keine kürzere Frist als für den Arbeitnehmer vereinbart ist. Tarifvertraglich kann die einzuhaltende Kündigungsfrist auch kürzer als die in BGB § 622, Absätze 1-3 ausfallen.

Und hier noch eine Ergänzung:
Welche Kündigungsfrist gilt für mich?
Finden mehrere Kündigungsfristen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis (zum Beispiel, wenn ein Tarifvertrag gilt und einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist), stellt sich oft die Frage „nach welcher Frist muß ich oder der Arbeitgeber sich jetzt richten?“. Hier wird oft - leider falsch interpretiert - der Begriff der Günstigkeit ins Spiel gebracht. Es ist nicht so, daß ein Arbeitnehmer sich die kürzeste Kündigungsfrist heraussuchen darf. Entscheidend ist alleine die Frage, ob die jeweilige Vereinbarung wirksam geschlossen wurde!

Insbesondere bei gleichzeitiger einzelvertraglicher und tarifvertraglicher Grundlage ergibt sich oft die Frage der einzuhaltenden Kündigungsfrist. Pauschal kann man sagen: Tarifvertragliche Kündigungsfristen sind nur dann anders vereinbar, wenn dies im Rahmen einer Öffnungsklausel auch zugelassen oder für den Arbeitnehmer „günstiger“ ist. Das heißt für den Arbeitnehmer, daß eine für ihn längere einzuhaltende Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag nur dann maßgeblich ist, wenn der Tarifvertrag es ausdrücklich gestattet. Eine für den Arbeitgeber hingegen längere Kündigungsfrist würde einzelvertraglich wirksam bleiben, da dies automatisch die für den Arbeitnehmer „günstigere“ Variante darstellt.

Vergleiche hierzu http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html Absatz 3.

Welche Kündigungsfrist im konkreten Einzelfalle einzuhalten ist, sollte aufgrund einer Vielzahl der möglichen Kombinationen (u.a. § 622 BGB, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag) sorgfältig ggf anwaltlich geprüft werden. Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung, kann bei einer die Nichtbeachtung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer großer Schaden entstehen. Beispielhaft seien hier Schadensersatzforderungen, Vertragsstrafen oder eine einstweilige Verfügung und das Verbot der Arbeitsaufnahme/-weiterführung bei einem anderen Arbeitgeber genannt.

FAQ:2004

Die nehme ich mir in den nächsten tagen mal vor - da häufen
sich die unglücklichen Formulierungen zu sehr…

Bin gespannt :smile:

FAQ 2123

Ist erst mal vom Netz!

*clap* *clap* :smile:

Gruß,
LeoLo

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