Hallo,
nur vorab: Dies ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Ich bin kein Anwalt. Was ich hier schreibe ist lediglich meine Rechtsauffassung zu Ihrem Problem, keine Musterlösung.
Sie haben nach BGB grundsätzlich das Recht auf Wandlung, d. h. auf Umtausch oder auf Minderung, d. h. Minderung des Kaufpreises.
Fraglich ist nur, wie Sie die o. g. Rechte gegen das Möbelhaus durchsetzen können, wenn die nicht kooperieren wollen.
Haben Sie die Rechnung schon bezahlt? Wenn nicht, können Sie durch Rückbehalt der Zahlung auf das Möbelhaus „Druck“ ausüben und zu einer einvernehmlichen Lösung bewegen.
Wenn Sie bereits bezahlt haben, müssten Sie letztlich einen Anwalt einschalten, der Zivilklage gegen das Möbelhaus einreicht und das Möbelhaus entweder auf Erstattung eines Teils des Preises (Preisnachlass) oder auf Wandlung (Umtausch) verklagt. Soweit ich weiß, könnten Sie das auch selbst tun, da es vor dem Amtsgericht noch keinen Anwaltszwang gibt. Hier kann Ihnen aber das zuständige Amtsgericht Auskunft geben.
Am besten ist immer eine außergerichtliche Lösung (Vergleich), denn selbst wenn Sie Recht bekommen und das Möbelhaus vom Amtsgericht z. B. auf Lieferung eines einwandfreien Sofas verklagt wird, hat Sie die ganze Sache viel Zeit und Nerven gekostet. Ihre Anwalts- und Gerichtskosten müssten dann ja von der gegnerischen Seite, also dem Möbelhaus, übernommen werden und würden zumindest nicht Sie belasten. Aber Geld ist nicht alles.
Denkbar ist auch noch, dass das Möbelhaus zwar auf Lieferung eines einwandfreien Sofas verklagt wird, dies aber dennoch nicht tut und in die nächste Instanz geht (Berufung).
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, tragen Sie ein hohes Kostenrisiko, denn man kann nie sagen, wie ein Verfahren vor Gericht ausgeht und wie ein Richter die Sache letztlich sieht und beurteilt.
Vielleicht hat der Gutachter Recht, wenn er sagt, es handelt sich bei der Angabe der Größe um Circa-Angaben oder wenn er sagt, eine Naht könne im Einzelfall auch mal schief genäht sein.
Es ist sehr schwierig abzuschätzen, ob Sie in vorliegendem Fall Aussicht auf Erfolg hätten, wenn Sie vor Gericht gehen und den Klageweg wählen, auch wenn Sie sich subjektiv ganz klar im Recht sehen mögen.
Abgesehen davon gilt der Grundsatz: „Recht haben und Recht bekommen, sind zwei Paar Stiefel“
Gruß, Karl