Hallo lilli78,
selbstverständlich können Sie dem Grunde nach in diesem Falle Schadenersatzansprüche geltend machen, denn Ihnen ist durch die Schuld eines Anderen ein Schaden entstanden.
Sofern derjenige über eine Privat-Haftpflichtversicherung verfügt, kann diese herangezogen werden.
ABER: Ein mögliches Problem stellt sich in diesem Fall wie folgt dar:
Der Gesetzgeber hat Kinder bis 7 Jahre grundsätzlich von einer Haftung befreit. Zwischen 7 und 17 Jahre besteht nur eine eingeschränkte Haftpflicht je nach Grad der geistigen Einsichtsfähigkeit.
Sie können also - je nach Alter des Kindes - dieses nicht zur Haftung heranziehen bzw. wird die Versicherung Ihren Anspruch abwehren (Achtung: In guten Versicherungsverträgen sind auch die Schäden von nicht-deliktfähigen Kindern mitversichert. Von daher lohnt sich ein Melden des Schadens, um Klarheit zu gewinnen.). Um auch nur halbwegs Näheres hierzu sagen zu können, sollten Sie uns mal das Alter des Kindes nennen.
Bleibt noch die Haftung der Mutter. Diese ist nur gegeben, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Das ist jedoch nur in relativ wenigen Schadenfällen gegeben.
Viele Grüße
Frank Hackenbruch