Sofortabschreibung GWG

Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Anlage EÜR der Einkommensteuererklärung.

Wenn ich die aktuelle Regelung bezüglich GWG richtig verstanden habe, dann sind diese wie folgt zu buchen:

Alles selbständig nutzbare bis 150,- € ist kein GWG mehr sondern Aufwand und direkt als solcher zu buchen.

Alles selbständig nutzbare zwischen 150 und 1000 ist ein GWG und im Sammelposten zu erfassen und abzuschreiben (Pool)

Alles über 1000,- € ist sowieso wieder kein GWG sondern zu aktivieren und entsprechend der Dauer abschreiben.

Alles nicht selbständig nutzbare ist eh kein GWG und daher für die Betrachtung hier eh nicht relevant.

Wozu brauch ich denn jetzt noch das Feld „Sofortabschreibung GWG ?“
Dieses Konto bietet mir auch meine Software (WISO Mein Büro 2009) noch an.
Wenn ich die Regelung richtig verstanden habe ist auf dieses Konto aber ohnehin nicht mehr zu buchen - oder habe ich hier einen Denkfehler ?

Servus,

es gibt herich Leute, die mit zitternden Fingern grade ihren 2005er Kram verbuchen und hoffen, dass sie grad noch fertig werden, bevor der böse Onkel vom FA klingelt und sie mitnimmt, weil das Zwangsgeld nicht zu holen ist…

Schöne Grüße

MM

Moinsen,

weil es die Bilanzierung nach Handelsrecht gibt und die Bilanzierung nach Steuerrecht. Und manch einer ist verpflichtet eine Handelsbilanz aufzustellen und dann erst eine Steuerbilanz.

Nach Handelsrecht sind Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Und wenn GWG’s angeschafft werden, dann sind sie dazu bestimmt, dem Betrieb zumindest auf unbestimmte Zeit dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Und das Handelsrecht interessiert erstmal nicht, was das Steuerrecht sagt.

Ist nun die Frage, ob seit Neuregelung der GWG’s schon einer dies so in Betracht gezogen hat…

Schöne Grüße
e

Tach,

weil unser Gesetzgeber leichte Skrupel beiu dieser getarnten Steuererhöhung hatte und es noch etwas komplizierter gemacht hat.

Zunächst zu meine Vorredner: Wenn wir über eine EÜR rednen, sind wir sowieso nur im Steuerrecht und nicht im Handelsrecht. Aber das Handelsrecht erlaubt über §§254, 281 HGB die Berücksichtigung rein steuerlicher Abschreibungen in der Handelsbilanz.

Die Neuregelung gilt NICHT für Überschusseinkünfte!

Taching,

nun, die Frage war, warum es dieses „alte“ Konto noch gibt…

Und ja das HGB „erlaubt“ steuerliche Abschreibungen… erlaubt… und wenn man die nicht anwenden will?

e

da wir über die EÜR reden, gelten die Vorschriften des HGB nicht. Die aus steuerlichen Gründen gemachte EÜR unterliegt (nur) den steuerlichen Vorschriften. So wir nicht in den Überschusseinkünften sind, hat er kein Wahlrecht mehr („sind abzuschreiben“).

Moinsen,

nocheinmal…

die Frage war: Warum gibt es das alte Konto noch?
Und meine Antwort: Weil es AUCH Leute gibt, die Bilanzen erstellen müssen…

Vielleicht mal nicht so festbeißen und einfach mal locker bleiben! Ist schon angekommen, dass es hier hauptsächlich um EÜR geht. Und wenn’s wichtig ist: Sie haben ja sooo Recht!

In diesem Sinne
e