ich rate DRINGEND davon ab…
…als laie mit frei verkäuflichen lasergeräten herumzuexperimentieren. bestensfalls helfen sie dem hersteller - schlimmstenfalls können sie irreparable gewebeschäden (besonders der netzhaut) hervorrufen.
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Die Klassifizierung der Gefährlichkeit von Laserpointern wird nach der Norm DIN EN 60825-1 in vier Laserklassen vorgenommen:
Laserklasse I: Ungefährlich.
Laserklasse II: Ungefährlich für den versehentlichen Blick in den Laserstrahl.
Grenzwert im sichtbaren Spektralbereich ist eine Laserleistung von 1mW bei einer maximalen Expositionszeit von 250 ms, die dem anatomischen Lidschlußreflex entspricht.
Laserklasse IIIa: Ungefährlich für den versehentlichen Blick in den Laserstrahl, wenn nicht zusätzlich optische Instrumente (z. B. Teleskope) verwendet werden. Grenzwertig bei 250 ms Expositionszeit ist eine Laserleistung von 5 mW und eine Bestrahlungsstärke von 25 W/m2, was bedeutet, daß durch die maximal geöffnete Pupille von 7 mm Durchmesser ebenfalls eine Leistung von maximal 1mW in das Auge gelangen kann.
Laserklasse IIIb: Gefährlich für die Augen. Maximale Laserleistung zwischen 5 und 500 mW oder eine Bestrahlungsstärke über 25 W/m2 .In diesem Fall kann mehr als 1 mW in das Auge gelangen.
Laserklasse IV: Gefährlich für Augen und die Haut - Brandgefahr.
Gefährlich wird’s bei Pointern mit Laserleistung über 1mW
Nach dieser Einteilung sind praktisch alle Laserpointer, die über 1 mW Laserleistung haben, Klasse IIIb-Laser, da der Durchmesser des Laserstrahls bei Laserpointern immer kleiner als 7 mm ist und somit die Bestrahlungsstärke von 25 W/m2 immer (auch bei 1 mW) überschritten wird.
Neben der gesetzlichen Gefahreneinteilung, die nach dem oben AusgeRhrten klar sagt, daß Laserpointer entweder in der (tolerablen) Klasse II ( 1 mW) liegen, ist natürlich die Frage nach der tatsächlichen Gefahr eines bleibenden Schadens an der Netzhaut (Retina) noch zu klären. Dabei ist es wenig hilfreich, mit allgemeinen Schadenswahr-scheinlichkeiten oder anekdotischen Fallbeschreibungen zu argumentieren. Vielmehr hilft eine Abschätzung der Gefahr aufgrund einer Analyse des Schadensprozesses. Derartige Netzhautschäden sind thermischer Natur, d. h. es können kleine, aber irreversible Netzhautverbrennungen entstehen. Experimentelle und theoretische Ergebnisse zeigen, daß die maximale Temperaturerhöhung in der neuralen Netzhaut in dem Wellenlängenbereich der Laserpointer zwischen 640 und 670 nm von zirka 2,5º C pro eingestrahlter Leistung von 1 mW entstehen. Vorausetzung dafür ist, daß das Laserlicht bestmöglich auf die Netzhaut fokussiert wird. Da die Temperaturerhöhung streng proportional zur Laserleistung ist, bedeutet dies bei 1 mW Laserleistung eine retinale Temperatur von 39º C, bei z. B. 3 mW jedoch schon eine retinale Temperatur von 44,5º C.
Hieraus ergibt sich, daß 1 mW-Laserpointer bei Begrenzung der Expositionszeit auf 250 ms ungefährlich sind, jedoch 3 oder 5 mW sicher nicht zugelassen werden sollen. Dies vor allem, wenn eine unkontrollierte und gar absichtliche Augenexposition möglich ist._
gruß ann