Hi
Angenommen jemand möchte freiwillig nach § 4 Abs. 1 EStG seine Steuererklärung machen, d.h. er muss eine Bilanz und Guv aufstellen.
Wie muss dann selbst erstellte Software bilanziert werden? Die Software wird verkauft (download über Lizenzen) und auch selbst genutzt. Handelt es sich dann um fertige Erzeugnisse oder um immaterielle Vermögensgegenstände? Wobei selbst erstellte Software als immat. VG ja nicht angesetzt werden darf nach HGB.
Weitere Frage:
Unter welchen Bedingungen kann man eine Rückstellung für Prozesskosten bilden? Soll heißen, wenn von einem Kunden Schadensersatz gefordert wird, die ganze Sache auch schon beim Anwalt ist, aber noch nicht vor Gericht, kann man denn den geforderten Schadensersatz als RSt erfassen oder muss der Fall vor Gericht anhängig sein?
Danke für eure HIlfe. Wäre super, wenn ihr mir noch die Gesetzesgrundlagen (§§) nennen könntet.
hi,
Wie muss dann selbst erstellte Software bilanziert werden? Die
Software wird verkauft (download über Lizenzen) und auch
selbst genutzt. Handelt es sich dann um fertige Erzeugnisse
oder um immaterielle Vermögensgegenstände? Wobei selbst
erstellte Software als immat. VG ja nicht angesetzt werden
darf nach HGB.
eben, HGB-Verbot gilt hier auch im EStRecht, also kein Ansatz und das nirgends.
Keine Aktivierung von Betriebsausgaben in UV/AV für selbsterstellte
immaterielle VG/BV. § 5 Abs. 2 EStG
Weitere Frage:
Unter welchen Bedingungen kann man eine Rückstellung für
Prozesskosten bilden? Soll heißen, wenn von einem Kunden
Schadensersatz gefordert wird, die ganze Sache auch schon beim
Anwalt ist, aber noch nicht vor Gericht, kann man denn den
geforderten Schadensersatz als RSt erfassen oder muss der Fall
vor Gericht anhängig sein?
Die Frage ist: Drohverlustrückstellung vs. Prozesskostenrückstellung. Hier ist
wohl erstere gemeint, weil der Schadenersatz passiviert werden soll, nicht die
Kosten des Prozesses (GKG, RVG Kosten). Insoweit kein Ansatz in Steuerbilanz
nach § 5 Abs. 4a EStG.
Mfg vom
showbee
Hallo,
das was unten zur Aktivierung selbsterstellter Software steht, ist nicht richtig. Es ist folgendermaßen:
Software ist als Umlaufvermögen zu aktivieren, wenn sie zur Veräußerung bestimmt ist, dies gilt unabhängig davon ob sie entgeltlich erworben oder selbst erstellt wurde. Bei dieser Software kann es sich um Programme handeln, die für spezifische Kundenaufträge erworben oder zur Veräußerung entwickelt wurden. Dieses Aktivierungsgebot ist insbesondere für Softwarefirmen von Bedeutung, da diese immaterielle Produkte mit dem Ziel der Veräußerung herstellen, die in der Bilanz auszuweisen sind. Die Ausgaben zur Herstellung der Mastercopy dürfen allerdings nicht bilanziert werden, da diese als Vorlage für die zum Vekauf bestimmten Kopien dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dient und somit zum Anlagevermögen gehört für welches das Aktivierungsverbot zum Tragen kommt. Entscheidend für die Zuordnung zum Umlaufvermögen ist somit die Zweckbestimmung, d.h. die Veräußerungsabsicht. Bei Entwicklung für den eigenen Bedarf, scheidet eine Aktivierung sowohl im Anlagevermögen als auch im Umlaufvermögen aus.
Immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind unter den Vorräten auszuweisen. Da bei selbsterstellter Software, die zum Verkauf bestimmt ist, die Fertigungszeit oftmals mehrere Jahre beträgt, muß ein Softwareprojekt je nach seiner rechtlichen Qualifikation entweder in der Bilanz unter den „unfertigen Leistungen“ erfaßt oder bei mangelnder Aktivierungsfähigkeit in den Periodenaufwand eingestellt werden. Ein Ausweis der Software im Umlaufvermögen unter der Bilanzposition „unfertige Leistungen“ ist insbesondere bei Auftragsfertigung vorzunehmen, da hier die erforderlichen Kriterien eines Vermögensgegenstandes des Umlaufvermögens erfüllt sind.
Gruß
Denis