Software Download Lizenzen Verkauf strafbar

Hallo zusammen, bitte ich um Beurteilung meiner Ansichten - korrigieren oder gute Noten verteilen - beides erwünscht :smile:
Vielen Dank., Frank F.

Erster Fall:

Meiner Ansicht nach ist es nicht strafbar, rechtmäßig erworbene Software als gebrauchte Ware weiterzuverkaufen, sofern man keine Kopie oder Installation dieser Software zurückbehält und somit die Lizenz zur alleinigen Nutzung dem neuen Käufer überträgt.

Sehe ich das richtig?

Zweiter Fall:

Der Kunde XYZ erwirbt eine Shareware, d.h. ein Programm, welches z.B. unregistriert nur z. B. 10 Tage Nutzungsdauer zulässt. Der Kunde XYZ entschließt sich, diese Software für einen Geldbetrag beim Hersteller XYGmbH zu registrieren und erhält einen Registrierungsschlüssel auf seinen Namen ausgestellt. Nach dem Kauf entschließt sich der Käufer, die Software samt Registrierungsschlüssel auf eine CD zu brennen, entfernt wieder alle alten Installationen dieser Software von seinem Computer und verkauft diese?

Auch das ist legal!

Hallo!

Erster Fall:

Meiner Ansicht nach ist es nicht strafbar, rechtmäßig
erworbene Software als gebrauchte Ware weiterzuverkaufen,
sofern man keine Kopie oder Installation dieser Software
zurückbehält und somit die Lizenz zur alleinigen Nutzung dem
neuen Käufer überträgt.

Sehe ich das richtig?

Es gibt genügend Leute die das so sehen. Hier http://www.usedsoft.de/
gibt es sogar eine Firma die lebt davon.

Zweiter Fall:

Der Kunde XYZ erwirbt eine Shareware, d.h. ein Programm,
welches z.B. unregistriert nur z. B. 10 Tage Nutzungsdauer
zulässt. Der Kunde XYZ entschließt sich, diese Software für
einen Geldbetrag beim Hersteller XYGmbH zu registrieren und
erhält einen Registrierungsschlüssel auf seinen Namen
ausgestellt. Nach dem Kauf entschließt sich der Käufer, die
Software samt Registrierungsschlüssel auf eine CD zu brennen,
entfernt wieder alle alten Installationen dieser Software von
seinem Computer und verkauft diese?

Auch das ist legal!

Ist gerade vom Münchner Landgericht I wohl verneint worden,
siehe http://www.mittelstandsblog.de/2006/02/urteil_zu_wie…

Gruß
Stefan

Anmerkung
Hallo,

Ist gerade vom Münchner Landgericht I wohl verneint worden,
siehe
http://www.mittelstandsblog.de/2006/02/urteil_zu_wie…

das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gruß
loderunner

Hallo,

d.h. der Verkauf von „gebrauchten Registrierungsschlüsseln“ ist, bis das Urteil rechtskräftig wird, Eurer „Meinung oder Auslegung“ natürlich ohne Gewähr, noch als gestattet zu betrachten ?

Hallo,

habe hier nun auch noch ein Link zum Thema gefunden…

http://focus.msn.de/digital/gebrauchte-software_nid_…

Hi

Der Kunde XYZ erwirbt eine Shareware, d.h. ein Programm,
welches z.B. unregistriert nur z. B. 10 Tage Nutzungsdauer
zulässt. Der Kunde XYZ entschließt sich, diese Software für
einen Geldbetrag beim Hersteller XYGmbH zu registrieren und
erhält einen Registrierungsschlüssel auf seinen Namen
ausgestellt. Nach dem Kauf entschließt sich der Käufer, die
Software samt Registrierungsschlüssel auf eine CD zu brennen,
entfernt wieder alle alten Installationen dieser Software von
seinem Computer und verkauft diese?

Ist eigentlich der gleiche Fall wie oben.

Ist gerade vom Münchner Landgericht I wohl verneint worden,
siehe
http://www.mittelstandsblog.de/2006/02/urteil_zu_wie…

Da geht es darum das NUR Lizenzen verkauft werden. Ohne Software… oder wie die es zweideutig formulierten: ‚unabhängig vom Datenträger‘.

Wie MS sind halt auch die meisten Softwarefirmen der Meinung das alles oder gar nichts weiterverkauft werden darf.

Ob dies gültig ist hängt von der EULA ab die man bei Software die man sich aus dem Internet herunterladen kann ja meist vor dem Kauf akzeptieren muss (und damit gilt se auch, anders wie EULAs die man erst nach dem Kauf zu GEsicht kriegt).

MfG
Lilly

Anmerkung
Hallo,

http://focus.msn.de/digital/gebrauchte-software_nid_…

das ist ein Bericht über das selbe Urteil wie das von Stefan verlinkte.
Gruß
[EDIT: Name auf Wunsch entfernt]

Mahlzeit!

Der Kunde XYZ erwirbt eine Shareware, d.h. ein Programm,
welches z.B. unregistriert nur z. B. 10 Tage Nutzungsdauer
zulässt. Der Kunde XYZ entschließt sich, diese Software für
einen Geldbetrag beim Hersteller XYGmbH zu registrieren und
erhält einen Registrierungsschlüssel auf seinen Namen
ausgestellt. Nach dem Kauf entschließt sich der Käufer, die
Software samt Registrierungsschlüssel auf eine CD zu brennen,
entfernt wieder alle alten Installationen dieser Software von
seinem Computer und verkauft diese?

Ist eigentlich der gleiche Fall wie oben.

Nein ist es nicht!

Ist gerade vom Münchner Landgericht I wohl verneint worden,
siehe
http://www.mittelstandsblog.de/2006/02/urteil_zu_wie…

Da geht es darum das NUR Lizenzen verkauft werden. Ohne
Software… oder wie die es zweideutig formulierten:
‚unabhängig vom Datenträger‘.

Les mal beim Landgericht München die Pressemitteilung, da steht
„Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer sah hierin
einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende
Vervielfältigungsrecht an ihrer Software.“

Man darf eben nicht eine elektronisch übermittelte Software auf
eine CD brennen und diese dann verkaufen, das ist was anderes
(so sah es zumindest das Gericht).

Gruß
Stefan

Anmerkung
Hallo,:

Man darf eben nicht eine elektronisch übermittelte Software
auf eine CD brennen und diese dann verkaufen, das ist was anderes
(so sah es zumindest das Gericht).

…weshalb es dann auch auf die jeweiligen Lizenzbestimmungen ankommt. Bei Shareware ist manchmal die Weitergabe erlaubt, manchmal auch nicht.
Gruß
loderunner