Software für virtuelles Buch

Hallo Allerseits,

ich besuche einige Ausstellungen. Bei den meisten kaufe ich Guides, Beschreibungen etc. Diese scanne ich alle ein.

Kennt jetzt vielleicht jemand eine Software, mit der man auf Basis der Bilder einen virtuellen Guide basteln kann, sodass man den Guide am Schirm „benutzen“ kann wie in der gedruckten Welt. Also das man z. B. das Umblättern animieren kann u. ä.?

Ich hoffe es ist einigermassen klar was ich meine.

Danke im Voraus.

MfG

AL

Hallo die Worte Urheberrecht und Nutzungsrechte sind dir ein Begriff?!

Vor einer solchen Umsetzung (einbinden der -für den privaten Gebrauch gefertigten- Kopien/Scans in ein Programm) musst du selbst für den weiteren privaten Gebrauch eigentlich erst die Rechteinhaber befragen.

Denn das ist eine Veränderung der Sache, nicht nur ein einfacher Scan, der in gewissen Grenzen einer erlaubten Nutzung entsprechen kann.

Gruß burli

Hi Al,

ich denke du meinst so was wie bei http://www.kaufda.de zu sehen ist!?

Grüße aus Rostock
Wolfgang
(Netwolf)

Ich hatte die Links vergessen…

schau mal hier:
http://www.mediawinner.ch/katalog-seite-blaettern.phtml
http://www.flexire.com/
http://www.straitflip.de/
http://www.codebox.es/pdf-to-flash-page-flip

btw der Suchbegriff ist: PAGEFLIP

Grüße aus Rostock
Wolfgang
(Netwolf)

Hallo burli,

Hallo die Worte Urheberrecht und Nutzungsrechte sind dir ein
Begriff?!

Hast Du sie auch verstanden?

Vor einer solchen Umsetzung (einbinden der -für den privaten
Gebrauch gefertigten- Kopien/Scans in ein Programm) musst du
selbst für den weiteren privaten Gebrauch eigentlich erst die
Rechteinhaber befragen.

Ich darf also der Person auf der Zeitschrift die ich gestern gekauft habe keine Vampirzähne anmalen?!? Kommt dann der Photograph, der Bildbearbeiter, der Layouter, der Verlag oder alle zusammen?
Und was passiert erst, wenn ich die Zeitschrift ins Altpapuier gebe? Dann mache ich sie ja der öffentlichkeit zugänglich (veröffentliche sie) und lasse sie durch das Recycling verändern.

Wir sehen uns im Rechtsbrett

osmodius

1 Like

Hi Netwolf,

ja, das geht genau in die Richtung. Vor Jahren gab es mal ein Programm (PIM - Program Information Manager), dass für den Notizbreich ein virtuelles Ringbuch darstellte. Das hatte die gleiche Darstellung mit einer sehr schönen Grafik/Animation. Und für persönliche Erinnerungen (private Fotos in den Guide mixen) ist das natürlich schöner.

MfG

AL

Hallo Netwolf,

danke für die Links. Das ist genau das Gesuchte. Leider müsste ich für Codebox die privaten Bilder uploaden, was ich nicht möchte (auch ist der Upload auf 10MB beschränkt). Richtig cool sehen flexwire und mediawinner aus. Besonders flexwire.

Leider fand ich keine Möglichkeit dies als Software zu kaufen, sondern nur per Dienstleistung erstellen zu lassen. Aber mit dem richtigen Suchwort kann ich jetzt auch gezielter suchen.

MfG

AL

Hallo du redest von Verwendungen des Originals, ich von der Verwendung der schon erstellten Scans. Der Fragensteller will diese wieder zu einem blätterbaren virtuellen Buch zusammenfügen, damit erstellt ein eine Übertragung auf ein anderes System. Das ist ähnlich, wie wenn er ein Hörbuch aus einem Roman machen möchte oder einen Zeichentrickfilm aus der Story. Dazu benötigt man die Genehmigung (Einräumung dieser Nutzungsrechte) der Rechteinhaber.
Das anmalen des Originals, das wegwerfen der Zeitung usw. sind alles normale Nutzungen, deren Nutzungsrechte du mit dem Erwerb erhälst.
Das einscannen oder kopieren dagegen ist schon grenzwertig, kommt auf den Verwendungszweck an. Das einbinden solcher Scans in etwas neues wird, sofern es beim privaten Gebrauch bleibt keinem auffallen, das heißt aber dennoch nicht, dass es erlaubt ist.
Gruß
burli (ja ich habe die Begriffe verstanden, ich hab damit beruflich zu tun, du auch?)

Hallo du redest von Verwendungen des Originals, ich von der
Verwendung der schon erstellten Scans. Der Fragensteller will
diese wieder zu einem blätterbaren virtuellen Buch
zusammenfügen, damit erstellt ein eine Übertragung auf ein
anderes System. Das ist ähnlich, wie wenn er ein Hörbuch aus
einem Roman machen möchte oder einen Zeichentrickfilm aus der
Story. Dazu benötigt man die Genehmigung (Einräumung dieser
Nutzungsrechte) der Rechteinhaber.

Es geht hier offenbar um die rein private Nutzung.
Du hast sicher eine Quelle, die deine Aussagen belegt, oder?

Das anmalen des Originals, das wegwerfen der Zeitung usw. sind
alles normale Nutzungen, deren Nutzungsrechte du mit dem
Erwerb erhälst.

Was ist mit dem Einscannen einer Zeitung bzw. von Teilen davon?
Wofür wird die Urheberrechtsabgabe auf Scanner und Drucker erhoben?

Das einscannen oder kopieren dagegen ist schon grenzwertig,
kommt auf den Verwendungszweck an. Das einbinden solcher Scans
in etwas neues wird, sofern es beim privaten Gebrauch bleibt
keinem auffallen, das heißt aber dennoch nicht, dass es
erlaubt ist.

Auch hier bitte ich um Quellen dazu.

Gruß TL

Hallo du redest von Verwendungen des Originals, ich von der
Verwendung der schon erstellten Scans. Der Fragensteller will
diese wieder zu einem blätterbaren virtuellen Buch
zusammenfügen, damit erstellt ein eine Übertragung auf ein
anderes System. Das ist ähnlich, wie wenn er ein Hörbuch aus
einem Roman machen möchte oder einen Zeichentrickfilm aus der
Story. Dazu benötigt man die Genehmigung (Einräumung dieser
Nutzungsrechte) der Rechteinhaber.

Es geht hier offenbar um die rein private Nutzung.
Du hast sicher eine Quelle, die deine Aussagen belegt, oder?

Umgestaltung:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html
Nutzungsrechte
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965…
darin bes. §39 Änderungen des Werks

erlaubte Vervielfältigungen (Kopie/Scan) nach §44a (Stichwort „flüchtig und begleitend“!), also die gängige Arbeitskopie zum anmalen, in die Tasche knüllen etc. Nicht aber so eine Umwandlung in eine digitale Form des gekauften Kataloges

private Nutzung in §53 (wenn die Privatperson es nicht selbst macht, sondern jemand anderes unentgeltlich(muss!) dabei hilft, ist Papierform oder ähnliches vorgeschrieben)
und ganz wichtig in diesem vorliegenden Fall:
(Zitat aus UHG )
§53 (4)(4) Die Vervielfältigung


b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(ZItatende)
Also nur wenn der Katalog seit mehr als 2 Jahren vergriffen ist kann er für den privaten Gebrauch in gänze kopiert werden oder wenn eine Kopie des im original vorhandenen Werkes in ein Archiv aufgenommen werden soll (das wäre etwas, was hier evtl zur Diskussion stehen könnte, jedoch nur in der 1:1 Kopie)

Das anmalen des Originals, das wegwerfen der Zeitung usw. sind
alles normale Nutzungen, deren Nutzungsrechte du mit dem
Erwerb erhälst.

Was ist mit dem Einscannen einer Zeitung bzw. von Teilen
davon?

Ist eine eigene Sache, da die Zeitung an sich flüchtig ist §49, ist erlaubt, aber hier ist von Ausstellungskatalogen die Rede (von deren Verkauf oft Museen leben, die durchaus auch mal Buchformat haben können)

Wofür wird die Urheberrechtsabgabe auf Scanner und Drucker
erhoben?

Ebenso wie für Kopiergeräte, dies ist sozusagen die GEMA der schreibenden Zunft, nur sind Ausstellungskataloge hiervon oft nicht erfasst (jeder Autor muss sich selbst bei der VGWort melden. Dazu sind dann auch noch die verworrenen Urheber-Regelungen der VG Bild-Kunst, gerade bei Fotos von Gemälden gibt es mehrere Beteiligte).
Mussen bekommen davon nix ab.
§54 (Zitat) (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (Zitatende)
Ausstellungskataloge fallen eher nicht darunter.
Dazu kommt noch §54 c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten; Dies betrifft aber nur Abgaben durch Kopierer in Unis, Bibliotheken und Bildunsgeinrichtungen etc.
§54 h regelt dass die Ansprüche nur über Verwetrungsgesellschaften geltend gemacht werdne können.

Das einscannen oder kopieren dagegen ist schon grenzwertig,
kommt auf den Verwendungszweck an. Das einbinden solcher Scans
in etwas neues wird, sofern es beim privaten Gebrauch bleibt
keinem auffallen, das heißt aber dennoch nicht, dass es
erlaubt ist.

Auch hier bitte ich um Quellen dazu.

s.o. zur Umgestaltung und Änderung des Werkes.

Gruß Burli

Zum Gruße,

private Nutzung in §53 (wenn die Privatperson es nicht selbst
macht, sondern jemand anderes unentgeltlich(muss!) dabei
hilft, ist Papierform oder ähnliches vorgeschrieben)

(Alle Hervorhebungen von mir)

  1. Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern , sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Von vorgeschriebener Papierform kann ich da nichts lesen.

Was auch noch da steht:
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,

Das sollte reichen.
Davon abgesehen ist das, was jemand in seinen eigenen vier Wänden und nur dort tut, durch andere Gesetze geschützt und er kann somit in diesem Fall tun und lassen, was er will.

Gruß TL

Zum Gruße,

private Nutzung in §53 (wenn die Privatperson es nicht selbst
macht, sondern jemand anderes unentgeltlich(muss!) dabei
hilft, ist Papierform oder ähnliches vorgeschrieben)

(Alle Hervorhebungen von mir)

  1. Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes
    durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf
    beliebigen Trägern
    , sofern sie weder unmittelbar noch
    mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur
    Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
    oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
    Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
    Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen
    lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es
    sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen
    Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder
    anderer Verfahren
    mit ähnlicher Wirkung handelt.

Von vorgeschriebener Papierform kann ich da nichts lesen.

Was auch noch da steht:
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines
Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie
keinen gewerblichen Zwecken dient,

Das sollte reichen.

Na wenn er denn wissenschaftlich tätig ist… Ausstellungskataloge können da natürlich drunterfallen, aber sie können genausogut einfach nur zum Freizeitverhalten zählen, kommt drauf an von welchem Blickwinkel er Ausstellungen betrachtet. Gegen die Scans sagt das doch auch nichts, die Papierform ist vorgeschrieben für „Eigenes Archiv“
"Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet"

Das was der Fragesteller aber vorhat ist eine Umwandlung/, eine Erstellung eines digitalen Buches, nicht die blosse Kopiensammlung oder einen Haufen jpg-Scans.
Ausserdem fällt unter seine Beschreibung durchaus auch die weitgehend vollständige Vervielfältigung eines Buches §53(4)b
„ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.“

Von erlaubt kann also immer noch keine Rede sein.
Und wie gesagt, die UMGESATLTUNG des Werkes
„§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.“

„§ 62 Änderungsverbot
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts [einschub Burli, Schranken des UHR, darunter auch Privatkopie]die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.“

Davon abgesehen ist das, was jemand in seinen eigenen vier
Wänden und nur dort tut, durch andere Gesetze geschützt und er
kann somit in diesem Fall tun und lassen, was er will.

Das schrieb ich schon im ersten Posting, es wird schon keiner merken, aber erlaubt ist es deshalb nicht automatisch.

Ich gehe mal davon aus, dass er nur einfach eine praktischere Ansicht sucht, als eine Diashow der Scans per Irfanview o.ä.
Bei ganzen Büchern kann das ganz schön nerven und langweilig werden, bis man beim gesuchten Bild/der gesuchten Info landet
(wer aus wissenschaftlichen Gründen scannt macht das übrigens der Texte wegen und daher mit OCR, und hat das ganze dann nicht in einem Bildformat vorliegen, bis auf die eingebetteten Abbildungen natürlich).

Gruß Burli