Hallo,
worauf muß man achten, wenn man Computerdateien eines Internetanbieters aus den USA kaufen möchte. Diese Dateien werden über E-Mail vertrieben / „geliefert“. Gibt es hier auch so etwas wie Einfuhrumsatzsteuer oder sonstige Dinge, die bei „normalen“ Lieferungen per (z.B.) Post aus den USA anfallen würden? Evtl. Zöllen und eventuellen anderen Punkten auf die man hier achten muß, um sich nicht (unbewußt/ungewußt) strafbar zu machen. Wie sieht soetwas rechtlich aus? Kennt sich jemand damit aus?
Vielen Dank im voraus
Carla
worauf muß man achten, wenn man Computerdateien eines
Internetanbieters aus den USA kaufen möchte. Diese Dateien
werden über E-Mail vertrieben / „geliefert“. Gibt es hier
auch so etwas wie Einfuhrumsatzsteuer oder sonstige Dinge, die
bei „normalen“ Lieferungen per (z.B.) Post aus den USA
anfallen würden? Evtl. Zöllen und eventuellen anderen Punkten
auf die man hier achten muß, um sich nicht (unbewußt/ungewußt)
strafbar zu machen.
Hallo,
das kann man leider nicht beantworten ohne weitere Informationen. Wo hat der Käufer seinen Sitz / Wohnsitz? Handelt es sich bei Käufer und Verkäufer jeweils um Unternehmer?
Einfuhrumsatzsteuer kann nicht anfallen, da es sich nicht um eine Lieferung sondern eine sonstige Leistung handelt (Abschnitt 3.5 Absatz 3 Nr. 8 UStAE).
Bei Zöllen bin ich überfragt, keine Ahnung.
Grüße
Hallo Stefan,
vielen Dank für Deine Information.
Die Firma sitzt in Plymouth. Aber ist es denn letztendlich relevant, wo die Firma sitzt, wenn die Artikel dieser Firma über das Internet vertrieben und auch gesandt werden?
Bei dem Käufer und auch Verkäufer handelt es sich um steuerpflichtige Unternehmen.
Liebe Grüße
Die Firma sitzt in Plymouth. Aber ist es denn letztendlich
relevant, wo die Firma sitzt, wenn die Artikel dieser Firma
über das Internet vertrieben und auch gesandt werden?
Bei dem Käufer und auch Verkäufer handelt es sich um
steuerpflichtige Unternehmen.
Ich hab ja auch nicht nach dem Verkäufer gefragt sondern nach dem Käufer
Aber der Käufer hat seinen Sitz wahrscheinlich in Deutschland, sonst hättest du ja nicht wegen Einfuhrumsatzsteuer gefragt, hätt ich eigentlich drauf kommen können.
Also dann ist die Lösung folgende: Der Ort der sonstigen Leistung ist in Deutschland (§ 3a Absatz 2 UStG), auf den Leistungsempfänger (= Käufer) geht die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG über, sodass der Käufer die Umsatzsteuer in Höhe von 19% abführen muss und in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug hat, sofern der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.
Grüße