Hi !
Was müsste jemand tun wenn er mit dem Gedanken spielen würde
seine selbstgeschriebene Software über das Internet zu
vertreiben?
Ich geh mal davon aus, dass die rechtlichen Komponenten des Vertriebsweges (Urheberschutz,…) schon geklärt sind und beschränke mich allein auf die steuerlichen Komponenten.
Welche Steuern würden auf ihn zu kommen?
In D können anfallen:
- Einkommensteuer (ESt)
- Gewerbesteuer (GewSt)
- Körperschaftsteuer (KSt) (wenn eine Kapitalgesellschaft dies betreibt)
- Solidaritätszuschlag (SolZ) und Kirchensteuer (KiSt) = Zuschlagsteuern
- Umsatzsteuer
Welchen Prozentsatz hätten diese? Und was wäre noch zu
beachten?
Diese Frage kann man nur für die Zuschlagsteuern eindeutig beantworten.
- KiSt: je nach Bundesland 8% oder 9% von der Einkommensteuer
- SolZ: 5,5% von der Einkommensteuer
Würde es die Sachlage erleichtern, wenn die Person die
Software nur für gewerbliche Zwecke verkaufen würde und für
Privatanwender kostenlos anbieten würde?
Diese Betrachtung ist ertragsteuerlich irrelevant. Nur bei der Umsatzsteuer macht dies einen Unterschied.
ALSO: Beim Vertrieb von Programmen über das Internet handelt es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Diese sind nur dann in D steuerpflichtig, wenn sie auch im Inland erbracht werden. Wann die Leistungen im Inland erbracht werden, regelt der Gesetzgeber im § 3a UStG.
Im Katalog des § 3a Abs. 4 UStG findet sich in der Nummer 14 folgendes:
„die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen“
Im § 3a Abs. 3 und Abs. 3a UStG findet sich folgendes:
"(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.
(3a) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr. 14 bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird."
Es ist also zu prüfen, ob der Empfänger irgendeinem Personenkreis zuzuordnen ist. Dabei ist zu beachten:
Inland = D
Ausland = alles was nicht Inland ist
Gemeinschaftsgebiet = EU (gibt kleinere Abweichung, aber als Faustregel gehts)
Drittlandsgebiet = alles was nicht Gemeinschaftsgebiet ist
Findet sich die Person, an die die Leistung erbracht wurde in keiner Regelung, so gilt der Grundfall des § 3a Abs. 1 UStG. Dies bedeutet, der Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Unternehmer (also du) sein Unternehmen betreibt.
Der Steuersatz beträgt dann 16%. Nur in den Ausnahmefällen des § 12 Abs. 2 Nr. 7c (die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben) könnte man auch 7% in rechnung stellen. Ob diese Ausnahme vorliegt, sollte aber durch einen steuerlichen Experten geprüft werden.
Müsste die Person ein Gewerbe anmelden?
Dies entscheidet sich nach der Gewerbeordnung (GewO). Ich vermute mal JA.
Dürfte die Person dann noch in den Schulferien arbeiten?
Aus steuerlichen Gründen gibt es da keinerlei Probleme. Da kann man so viel arbeiten, wie man will. Nur bei der Sozialversicherung kann es zu Problemen kommen. Hierbei kommt es aber nicht auf die Höhe des Verdienstes an.
Müsste die Person dann sich selbst versichern?
Wenn die Voraussetzungen für eine Familienmitversicherung nicht mehr vorliegen, ist dies sicherlich notwendig.
Wo könnte sich die Person genauere Informationen einholen?
- Steuerberater für die steuerlichen Fragen
- Rechtsanwalt für die rechtlichen Fragen
- Buchhaltungshelfer/Steuerberater für Fragen der Buchhaltung/Gewinnermittlung
- Unternehmensberater für Vertriebsfragen
- IHK für allgemeine Informationen
- Volkshochschulen/Lehrinstitute (Kurse besuchen)
- Internetforen und Internetseiten, wenn gezielte Fragen gestellt werden, die erkennen lassen, dass man sich ein ganz klein wenig schon mit der Materie beschäftigt hat.
BARUL76