Hallo liebes Forum.
Eine Person hat vor 8 Jahren eine spezielle Software, welche nur mit einem „Dongle“ der an einen Druckerport gesteckt wird funktioniert, gekauft. Nun wird diese nicht mehr benötigt.
Im Kaufvertrag sind die AGBs abgedruckt:
… Eine Weitergabe der Programme an Dritte ist untersagt. Die Nutzungslizenz ist an den Unterzeichnenden gebunden. Der Benutzer verpflichtet sich, die Programme nur für den eigenen Bedarf im eigenen Büro zu verwenden, und diese weder für private noch für gewerbliche nutzung weiterzugeben. Widrigenfalls erkennt der Benutzer eine Konventionalstrafe in Höhe … an.
Kann die Softwarefirma verbieten, dass man deren Software (bzw. wahrscheinlich gehts um den Dongle) weiterzuverkaufen zu einem „geringeren“ Preis da das Programm schon durch mehrere (nicht erfoglte) Updates überholt ist? Die Firma verlangt die Preisgabe des Käufers „um ihn über Updates und Programmänderungen helfen zu können“.
Kann man mit dem Eigentum nicht machen was man will (legales)?
Grüße
Stefan
Hi,
… Eine Weitergabe der Programme an Dritte ist untersagt.
Die Nutzungslizenz ist an den Unterzeichnenden gebunden.
? Die Firma verlangt die
Preisgabe des Käufers "
ist da nicht ein Wiederspruch?
Offenbar sind Sie nun doch, entgegen der ursprünglichen beiderseitigen Vereinbarung (die Voraussetztung zur Erteilung einer Nutzungslizenz war), mit der Weitergabe einverstanden, wenn die Firma die Preisgabe des Käufers wünscht.
OL
ist da nicht ein Wiederspruch?
Offenbar sind Sie nun doch, entgegen der ursprünglichen
beiderseitigen Vereinbarung (die Voraussetztung zur Erteilung
einer Nutzungslizenz war), mit der Weitergabe einverstanden,
wenn die Firma die Preisgabe des Käufers wünscht.
OL
naja, die Firma verwies aber auf den Passus und sagte in einer Mail „eigentlich ist es ja verboten,…“.
Eine Preisgabe des Käufers verschreckt diese bzw. die Käufer springen deswegen ab.
Die neuesten AGBs sind für solche fälle viel eindeutiger:
- Bei Beendigung der Lizenz hat der Lizenznehmer unaufgefordert zurückzugben: …di ursprünglichen Dagtenträger, Dongle
Außerdem: Der LN zahlt eine Vertragsstrafe von… bei:
…-Weitergabe der Lizenz an Dritte ohne Zustimmung des Lizenzgebers, und bei Verlust des Dongles.
Sprich: Würde man ihn „verlieren“, müsste man eine Strafe zahlen.
Das sind meiner Meinung nach alles Dinge die rechtlich in meinen Ohren verrückt klingen. Verlieren kann jeder mal etwas. Auch wenn man auf Grund der Lizenzpreise sicherlich aufpasst, wo man den Dongle hinpackt (z.B. bei einem Umzug).
Hi,
Ja aber warum hat der Lizenznehmer dann den Vertrag unterschrieben , wenn er mit so vielem nicht einverstanden ist?
Also meineswissens nach besteht Vertragsfreiheit.
Aber das weiss sicher wer anderer besser.
Irgendwas Sittenwidriges hab ich nicht gesehen.
Das mit dem Dongle verlieren hätte hat so nicht in den Vertrag gehört, bzw. hätte ich sowas als LN nicht akzeptiert.
OL
Naja,
- braucht man diese Software, bzw. die anderen Anbieter haben ähnliche Klauseln, bzw. dieser eine war der billigste,
und 2. denkt man bei einer Existenzgründung nicht dran was passiert wenn… und ob die Software dann…
Aber trotzdem vielen Dank für die Antwort. Kann sein dass ich da etwas „befangen“ bin in dem Thema. Ein Außenstehender siehts oft besser bzw. richtiger.
Grüße
Stefan
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