Softwarerecht:Mängel und kostenpflichtiger Support

Hallo!

Wir setzen in der Firma ein Softwareprodukt ein mit dem wir erheblich Schwierigkeiten haben. Nach unserer Auffassung handelt es sich hierbei ganz klar um einen Mangel an der Software, der sich nach lektüre der entsprechender Benutzerdokumentation und auch beim Besuch der Herstellerseite nicht beheben lässt. Die einzige Hilfe, die uns angeboten wird, ist kostenpflichtiger Telefonsupport. Der Support-Call kostet im Vorraus 50 ¤!

Warum muß ich als Käufer jetzt für die Fehler anderer bluten? Muß ich das überhaupt oder welche Rechte habe ich in der Sache?

Schon einmal vielen Dank für die Antwort!

Sascha Bahl

Hi!

Bin zwar kein Rechtsexperte, aber…

Wir setzen in der Firma ein Softwareprodukt ein mit dem wir
erheblich Schwierigkeiten haben.

Nach Deiner Schilderung handelt es sich um eine Standard-Software, die nicht speziell für Euch geschrieben/angepasst wurde. Richtig?

Nach unserer Auffassung
handelt es sich hierbei ganz klar um einen Mangel an der
Software, der sich nach lektüre der entsprechender
Benutzerdokumentation und auch beim Besuch der Herstellerseite
nicht beheben lässt.

Bei Standardsoftware gibt es meist eine Endbenutzerlizenzbestimmung, die man mit Installation der Software anerkannt hat. In den meisten Texten steht etwas drin, dass keine Zusagen getroffen werden, dass die Software zu einem bestimmten Zweck geeignet ist und jegliche Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen ist. Auch Fehlerfreiheit wird nicht garantiert. Schlechte Karten…

Die einzige Hilfe, die uns angeboten
wird, ist kostenpflichtiger Telefonsupport. Der Support-Call
kostet im Vorraus 50 ¤!

Was habt Ihr gekauft? War ein kostenloser Support zugesagt?

Gruß
Stefan

Hallo!

Hier ein Beitrag aus dem Macwelt-Forum, http://forum.macwelt.de/cgi-bin/mac_forum/

Brett „Small Talk“, „Garantie / Gewährleistung“, Von cubeATfrankfurt Am 07.08.02 15:06:

„Nach der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 ist zwischen Verbrauchsgüterkaufverträgen (Definition in § 474 BGB) und anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Prinzipiell gilt für die meisten Kaufsachen eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; Ausnahmen bspw. Hauskauf). Diese Gewährleistungsfrist kann nach § 475 Abs. 2 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf von Neuwaren auch nicht vertraglich (d.h. in den meisten Fällen das Kleingedruckte) unter die 24 Monate gedrückt werden. Im Verhältnis zweier Kaufleute untereinander sieht das schon wieder anders aus. Die können sich auch auf eine kürzere Gewährleistungspflicht einigen.“

Meiner Kenntnis nach muss der Verkäufer dem Käufer auch Kosten für Reparatur-Versand, Reparatur-Fahrtkosten und Reparatur-Telefonate ersetzen (Steht auch so oder ähnlich in der Schuldrechtsreform; hab’ ich aber gerade nicht greifbar.).

Nur: Sobald nicht alle Geräte und Software am gleichen Tage beim gleichen Händler gekauft wurden, schieben sich die Verkäufer untereinander die Schuld zu und der Kunde steht dumm da! Und mir hat ein Händler vor den Kopf gesagt, er würde trotz der 2 Jahre nur 6 Monate haften, denn nach 6 Monaten müsse ich ihm beweisen, dass das Gerät nicht von mir aus defekt sei, und das könne ich nicht. Fazit. Ich hab’ das Soda-Stream-Gerät (darum ging es) nicht bei diesem Einzelhändler gekauft, sondern in einer Filiale des Lieferanten.

Liebe Grüße
Black Eddy

http://www.macwelt.de/_forum/

Black Eddy