Hallo,
angenommen Person X kauft von Privatperson Y eine ungeöffnete Buchhaltungs-Software mit Versionsstand 2005 um diese zu verwenden. X stellt nun fest das eine Verwendung ohne Upgrade auf die Version 2007 nicht möglich ist und wendet sich an den Hersteller. Dieser bietet ihm ein Upgrade zu dessen Nutzung aber nur der Lizenzinhaber, also Person Y, berechtigt ist.
Da Y die Software aber an X verkauft hat verlangt der Hersteller nun:
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die Unterschrift über eine dreiseite Erklärung von Y dass dieser die Software nicht mehr verwendet und an X verkauft hat.
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Außerdem wird für die Übertragung der Lizenz eine Gebühr in Höhe von 60 EUR berechnet.
X ist damit natürlich nicht einverstanden und sendet dem Hersteller als Kaufnachweis lediglich eine Kopie der Ebay-Auktion über die der Kauf abgewickelt wurde. Außerdem ist er der Meinung dass eine derartige Gebühr nicht zulässig ist, da der Lizenzschlüssel durch das Upgrade ohnehin neu erstellt werden muß.
Ist X Eurer Meinung nach im Recht und welche Rechtsgrundlage wäre hier einschlägig?
Hallo Thomas,
ich halte die Vorgehensweise des Softwareherstellers für nicht i.O.
Er hat keine rechtliche Handhabe, einen Weiterverkauf der einmal in
Verkehr gebrachten Software zu untersagen. Das ergibt sich aus dem
Erschöpfungsgrundsatz im UrheberR. Entsprechend kannn er sie auch nicht
anderweitig erschweren.
Denkbar wäre es, dass sich die Bedingungen durch AGB ergeben,
allerdings wären sie dann IMHO auch nicht bindend, da der Zweiterwerber
idR keine solche AGB akzeptiert bzw. vom Erstwerber auferlegt bekommt.
Es sei denn, man muss den Fall dahingehend verstehen, dass die 60 € für
das Upgrade fällig werden. Das fände ich berechtigt, da ja ein mehr
erworben wird…
Grübelnden Gruß - Jaschiii
Hallo Thomas,
einen Weiterverkauf der
einmal in
Verkehr gebrachten Software zu untersagen.
Er „untersagt“ ja nicht den Weiterverkauf. Er verlangt eine Gebühr für die Umschreibung und eine Erklärung vom Vorbesitzer.
Es sei denn, man muss den Fall dahingehend verstehen, dass die
60 € für
das Upgrade fällig werden. Das fände ich berechtigt, da ja ein
mehr
erworben wird…
Das Upgrade selbst kostet nochmal 350 EUR. Die Gebühr ist für die Namensänderung in der Lizenz.
Hi,
ich halte das Verhalten des Herstellers nicht für korrekt. Wenn der Hersteller die persönlichen Daten des Käufers noch nicht hat, könnte der Verkäufer ja eine „Umzugsmitteilung“ senden in der „Zufälligerweise“ die gleiche Adresse wie die des Käufers angegeben ist.
Dann kann der Käufer das Upgrade im Namen des Verkäufers anfordern.
Da sich der Hersteller nicht korekt verhält, würde ich eben so versuchen… auch nicht korrekt.
Dem Verkäufer ist nichts vorzuwerfen, wenn er das Sogftwarepaket mit der Jahreszahl 2005 angepriesen hat.
Hat er es aber nicht gemacht, sondern nur allgemein, so stellt dieses ein Mangel dar, da man von aktuell zu benutzender Software (gerade im Bereich Buchhaltung) ausgehen kann.
In der EULA der meisten Softwarehersteller ist beschrieben, dass nicht das Produkt verkauft wird, sondern nur die Lizenz zur Nutzung.
Die Lizenz wurdfe weiter verkauft. OK.
Für ein Upgrade darf der Hersteller leider eigene Bedingungen setzen, da ein Upgrade billiger ist als eine neue Vollversion.
Für diesen Preisvorteil sind eigene Bedingungen rechtens, da man als Hersteller ja auf einen bestimmten Betrag verzichtet.
Wernn alle Stricke reißen, würde ich es weiter verkaufen und hoffen, dass der nächste Käufer eine Lösung findet.
Sorry for you.
Meine Meinung
Gruß
BJ
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