Sog. Kleinreparaturen - Aufteilung des Betrages?

Hallo Wissende!

Ich habe eine Frage zu Reparaturen an „Schäden in der Mietsache“.

Angenommen bei Karl-Heinz (Mieter) steht im Mietvertrag (Standardmietvertrag des HAusbesitzervereins), dass er Kosten für die Reparatur im Einzelfal bis einschließlich 80 Euro auf sich nehmen muss.

Heißt das dann, dass wenn der Betrag für die Reparatur 15O Euro beträgt, Karl HEinz 80 Euro und der VErmieter 70 Euro zahlen muss.
Oder heißt das, dass er nur solche REchnungen übernehmen muss, welche sich bis zu einem MAximalbetrag von 80 Euro belaufen? Und folglich muss er sich bei REchnungen, die höher als 80 Euro sind, gar nicht beteiligen?

Vieln Dank für kompetente Hilfe!

LadyDi

Hallo ladydi,

Oder heißt das, dass er nur solche REchnungen übernehmen muss,
welche sich bis zu einem MAximalbetrag von 80 Euro belaufen?
Und folglich muss er sich bei REchnungen, die höher als 80
Euro sind, gar nicht beteiligen?

Eben dieses.

Grüße von
Tinchen

Gilt für Bagatellreparaturen nicht eine Obergrenze von 75,00 €/Reparatur bzw. 150,00 €/Jahr (oder max. 8% der JahresBruttoKM)?
(BGH, BGHZ 118, S. 194, 197)

Oder gibt es hierzu eine aktuellere Rechtssprechung?
Die Entscheidung war eben schon 1992…

Viele Grüße
martin

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