Die folgende Frage wurde an mich herangetragen und ich möchte sie mangels Sachkenntnis gern weitergeben; vielleicht kann jemand helfen. Gesetzt folgenden Fall: Vater (70, verwitw. Rentner) und Sohn (29, seit dem Abitur wg. psych. Erkrankung erwerbslos und ohne Bezüge, folglich zu 100% auf Kosten des Vaters lebend) leben in gemeinsamem Haushalt. Wo und wie bringt der Vater den Sohn sinnvoll in seiner Einkommensteuererklärung unter? In der Anlage Kind? In der Anlage Unterhalt?
Die folgende Frage wurde an mich herangetragen und ich möchte
sie mangels Sachkenntnis gern weitergeben; vielleicht kann
jemand helfen. Gesetzt folgenden Fall: Vater (70, verwitw.
Rentner) und Sohn (29, seit dem Abitur wg. psych. Erkrankung
erwerbslos und ohne Bezüge, folglich zu 100% auf Kosten des
Vaters lebend) leben in gemeinsamem Haushalt. Wo und wie
bringt der Vater den Sohn sinnvoll in seiner
Einkommensteuererklärung unter? In der Anlage Kind? In der
Anlage Unterhalt?
Der Sohn kann als Kind berücksichtigt werden, sofern eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt und er daher außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass diese Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. (Fall es interessiert: § 32 (4) Satz 1 Nr. 3 EStG)
Falls eine Behinderung vorliegt für die ein Schwerbehinderten-Ausweis ausgestellt wurde, kann ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt werden. (§ 33b (1-5) EStG)
Anlage Unterhalt gibt es nur, wenn es kein berücksichtigungsfähiges Kind wäre.