Sohn 'terminiert' TV; zahlt Haushaltsver.?

hi!

kurz erklärt: haushaltsversicherung (in d: „hausratsversicherung“) vorhanden; 2-jähriger wirft „im vorrübergehen“ fernseher zu boden; zum glück landete das 76cm-bildröhren-trum neben ihm und blieb - von außen gesehen) heil; seither an den „erweiterten“ rändern (also ca. 20-25 cm) reinstes violett - und: ja, ich weiß, daß ich selber schuld bin, wenn ich mir fußball - dazu noch österreichischen - im fernsehn anschau und nur ein auge auf den nachwuchs-tv-terminator werfe

frage: zahlt hier die haushaltsversicherung oder kann ich meinem sohn in ein paar jahren vorwerfen, daß er keinen eigenen fernseher kriegt, da er diesen ohnehin nur als wurfgeschoß nutzt?

grüße,
tomh

Hallo Tomh,
kuckst du:
**Die Haushalt-Glasversicherung ist eine selbstständige bedarfsgerechte Versicherung für die Außen- und Innenverglasung von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutz- Vorbauten, Dächern und Sonnenkollektoren, Duschkabinen (auch mit Kunststoffscheiben), Verglasungen von Bildern, Schränken, Vitrinen, Spiegel, Glasplatten von Tischen, Sichtfenster von Öfen.

Bei manchen Versicherungsgesellschaften ist sogar das teure Cerankochfeld beitragsfrei mitversichert. Die Versicherung von Aquarien/Terrarien und Kunststoffen kann vereinbart werden.**

Leider steht da nix von Fernseherbildschirmen. Das kannst du acuh nachlesen in deinen Bedingungen zur Glasversicherung oder dir von deinem Versicherungsonkel erläutern lassen.

Bei Fragen einfach melden.

Gruß
Martin

frage: zahlt hier die haushaltsversicherung oder kann ich
meinem sohn in ein paar jahren vorwerfen, daß er keinen
eigenen fernseher kriegt, da er diesen ohnehin nur als
wurfgeschoß nutzt?

Hi,
Die Hausratversicherung ersetzt Schäden die durch: Feuer, Brand, Blitzschlag, Explosion oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruch , Leitungswasser (Wasser, das aus kaputten Rohren oder aus Geräten, z. B. Geschirrspülmaschine, Waschmaschine ausläuft die mit den Rohren verbunden sind. Ebenso „bestimmungswidriger“ Austritt aus Warmwasser- und Dampfheizungen, Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizanlagen, Sturm ab Windstärke 8, Hagel (nur für neue Verträge, ab VHB 92) entstanden sind.

Quelle: http://stern.fss-online.de/sach/hausrat/hilfe/hausra…

Hallo Martin,

die Frage wäre ja, inwieweit hierbei eine Möglichkeit über die Haftpflicht besteht.

Wird der Schaden durch eine im Vertrag mitversicherte Person verursacht, dann besteht ein Anspruch des Mit-VN gegenüber dem VN.
Ich meine, sorum… ich verdreh das immer…

Allerdings nur dann, wenn keine gemeinschaftliche Nutzung vorliegt.

Würde ich evtl. mal prüfen. :smile:

Gruß
Marco

Wird der Schaden durch eine im Vertrag mitversicherte Person
verursacht, dann besteht ein Anspruch des Mit-VN gegenüber dem
VN.
Ich meine, sorum… ich verdreh das immer…

Allerdings nur dann, wenn keine gemeinschaftliche Nutzung
vorliegt.

Hallo Marco,
also machs doch einfach. Ist es sein Sohn, tja dann nix mit Haftpflicht. Ist es der Sohn der Lebensgefährtin und haben beide eine eigene Haftpflicht, wäre der Sohn über die Lebensgefährtin versichert. Ist der Fernseher dann noch sein Eigentum, also nicht zusammen angeschafft, dann wäre es ein Versicherungsfall und würde nach dem Zeitwertprinzip erstattet. Oder meintest du was anderes??

Nix verstehenden Gruß
Martin

Hallo Martin,

ich muss das nochmal raussuchen.
Ich meine, das es die Konstellation ist:

Vater stolpert und fällt in das Fahrrad des Sohnes, demoliert es. Dann hat der Sohn Anspruch auf Regress. Umgedreht aber nicht, da Eigenschaden. :smile:

Gruß
Marco

Hallo Marco,
der Haftpflichtversicherer wird den Schaden ablehnen, da Ansprüche unter mitversicherten Personen (da der Sohn mitversichert ist) ausgeschlossen sind. Inwieweit der Vater Regreßpflichtig gegeüber seinem Sohn sein kann solltest du mal raussuchen. Wird alle Väter der Welt freuen!!*grins*
http://www.gdv.de/fachservice/6962.htm
Da kannst du dann auf die Versicherungsbedingungen gehen und bei den Haftpflichtbedingungen stehts auf Seite 6 (§ 4 Punkt 8, Absatz II, Punkt 2)

Gruß
Martin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Martin,

so… und damit sind wir bei einem Fehler, der bei ca. 95% aller Schadenfälle angewandt wird, falls überhaupt mal solch ein Schadenfall eingereicht wird. :smile:

Da gibt es die Haftpflicht-Bibel namens Bruno Heimbücher.
Dort findest du unter mitversicherte Personen:

Verwandtenklausel:
Die Ansprüche von nahen Verwandten sollen nicht von der Haftpflichtversicherung erfasst werden. Üblicherweise werden hier überhaupt keine Ansprüche gestellt. Das Motiv des Deckungsausschlusses besteht in der Kollusionsgefahr (Gefahr des „Zusammenspiels“). Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen, die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben. Vom Ausschluss erfasst werden auch Angehörige, wenn sie zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.

Ansprüche von mehreren VN des selben Versicherungsvertrages:

Gegenseitige Ansprüche zwischen mehreren VN des selben Versicherungsvertrages sind nicht versichert. Auch Ansprüche des VN selbst oder seiner gesetzlichen Vertreter gegen mitversicherte Personen bleiben von der Deckung ausgenommen. Ebenso Ansprüche der Versicherten untereinander
§7 (2) AHB

Dagegen werden Ansprüche in umgekehrter Richtung, also Ansprüche mitversicherter Personen gegen den VN oder seinen Repräsentanten von der Deckung erfasst.

)

Wichtig ist hierbei, dass eben keine gemeinschaftliche Nutzung der Objekte vorliegt. :smile:

Gruß
Marco

Verwandtenklausel:
Die Ansprüche von nahen Verwandten sollen nicht von der
Haftpflichtversicherung erfasst werden. Üblicherweise werden
hier überhaupt keine Ansprüche gestellt. Das Motiv des
Deckungsausschlusses besteht in der Kollusionsgefahr (Gefahr
des „Zusammenspiels“). Ausgeschlossen bleiben
Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen, die
mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben. Vom Ausschluss
erfasst werden auch Angehörige, wenn sie zu den im
Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.

Ansprüche von mehreren VN des selben Versicherungsvertrages:

Gegenseitige Ansprüche zwischen mehreren VN des selben
Versicherungsvertrages sind nicht versichert. Auch Ansprüche
des VN selbst oder seiner gesetzlichen Vertreter gegen
mitversicherte Personen bleiben von der Deckung ausgenommen.
Ebenso Ansprüche der Versicherten untereinander
§7 (2) AHB

Dagegen werden Ansprüche in umgekehrter Richtung, also
Ansprüche mitversicherter Personen gegen den VN oder seinen
Repräsentanten von der Deckung erfasst.

)

Wichtig ist hierbei, dass eben keine gemeinschaftliche Nutzung
der Objekte vorliegt. :smile:

Gruß
Marco

Hallo Marco,
so einfach gehts nun doch nicht. Es ist richtig das die mitversicherte Person im Rahmen der Regreßpflicht haftbar zu machen wäre aber über dem allen steht der Ausschluß in der Haftpflicht, das Ansprüche von Familienanghörigen (in häuslicher Gemeinschaft lebend) ausgeschlossen sind.

Sollte es hier bei den Versicherungen unterschiede geben? *mmh grübel*

Hat jemand andere Erfahrungen?

Gruß

Martin

Hallo Martin,
hab mich schlau gemacht:
Hierbei muss man zwischen den Bedingungen verschiedener Gesellschaften unterscheiden.
Es gibt in manchen diesen generellen Familienausschluss nicht und letztlich bedingt eine häusliche Gemeinschaft auch immer, dass beide (Geschädigter und Schädiger) gleichermaßen einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Sache ziehen.

Solange hier eine einseitige wirtschaftliche Nutzung vorliegt, ist der Schaden im Rahmen der PHV gedeckt, wenn Mit-VN gegen den VN Ansprüche stellt und nicht die Bedingungen einen klaren Ausschluss von Ansprüchen mitversicherter Personen enthalten. :smile:

Gruß
Marco