Unser Sohn 22 jahre (gesellenbrief als Maler) findet seit 1 jahr keine Arbeitsstelle obwohl er sich bemüht.Er bekommt jetrztauch kein Arbeitslosengeld mehr das sowieso gering war wiel es von der ausbildungsvergütung berechnet wurde.Kann er Sozialhilfe beantragen,obwohl er bei uns wohnt.Denn wir haben zusammen nur ein Einkommen von 2000,-Netto und kommen mit diesen Einkommen nicht mehr klar um ihn finanziel zu unterstützen und noch einen 15 jährigen Sohn im Haushalt.
P.S Er möchte nicht ausziehen wir haben ein gutes Verhältnis mit ihm sowohl auch er mit uns!!!
Hallo,
bin schon ein paar Jahre nicht mehr als Sozialhilfesachbearbeiter tätig. Vieles hat sich geändert, daher kann ich Ihnen leider nicht wirklich helfen.
Wenn ich recht informiert bin, ist er als arbeitsfähiger Mann auf Hilfe von der Agentur f. Arbeit angewiesen und kann keine Sozialhilfe beantragen. Anders ist es, wenn er aus gesundheitlichen Gründen von der Agentur f. Arbeit als nicht vermittelbar eingestuft wurde (z. B. starker Alkoholiker, oder psychisch krank), in diesem Fall wäre das sozialamt zuständie. Es ist aber möglich, dass Sie selbst Sozialhilfe beantragen können.
Am besten ist es, wenn Sie beim Sozialamt nachfragen. Mehr als ablehnen können die ja nicht. Es ist allerdings wahrscheinlich mit viel Papierkram verbunden, das Risiko muss man eingehen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg
Gruß
Roland
tut mir leid, Schiba, da hab ich keine Ahnung! Trotzdem alles Gute!
Hallo,
soweit ich weiß, häng das von dem Einkommen der Eltern ab.
Bzw. dem Einkommen desjenigen bei dem der Sohn wohnt.
Bis 25 müssen die Eltern für ihre Kinder aufkommen.
Bei einer Freundin von mir ist das so: sie bekommt zuwenig Lohn, zusätzlich bekommt sie deswegen Unterstützung vom Arbeitsamt.
Ihr Sohn ist 24 und hat auch Mietzuschuß bekommen.
Er wohnt auch noch bei ihr.
Das wird wahrscheinlich individuell angepasst.
Einfach mal beim zuständigen Amt nachfragen.
Viel Glück, Gruß Sina
danke für die anfrage
ich denke er müsste was bekommen, aber ich bin da kein experte
Hallo, das stimmt. Es hängt vom Einkommen ab. Bei der Sozialhilfe wird es wie bei Hartz IV nach Bedarfsgemeinschaft gerechnet,.Das heißt, man darf keinen Cent zuviel haben. das könnt Ihr nur probieren. Unter 25 jahre kann er sowieso nicht ausziehen, sondern nur, wenn Ihr sein Leben finanziert. Tschüß,Renate Claus
Hallo, Gründsätzlich besteht ein Rechtsanpruch auf Sozialhilfe, wenn das Einkommen nicht ausreicht. Die Regelsätze werden für jeden, der im Haushalt wohnt addiert. Das wären für Euren Haushalt, je nach Bundesland etwas verschieden:
Haushaltsvorstand oder Alleinstehende (= Eckregelsatz)
100 %
359,- €
Ehe- oder Lebenspartner jeweils
90 %
323,- €
Haushaltsangehörige bis zum 6. Geburtstag
60 %
215,- €
Haushaltsangehörige vom 6. bis zum 14. Geburtstag
70 %
251,- €
Haushaltsangehörige ab dem 14. Geburtstag
80 %
287,-
aktuelle Sätze kann Euch Euer zuständiges Sozialamt geben.
Dazu kommen die Unterkunftskosten abzüglich des Einkommens und der Vermögenswerte, dem sogenannten Schonvermögen.
Wie wird das eigene Vermögen bei der Sozialhilfe angerechnet?
Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Anrechnung von Vermögen. Allerdings gibt es Freibeträge.
90 Abs. 1 SGB XII besagt, dass der Leistungsberechtigte sein gesamtes verwertbares Vermögen vorrangig verbrauchen muss, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Hierzu gehören z. B.: Grundstücke und Rechte an Grundstücken (Grundschulden, Hypotheken), Sparkassen- und Bankguthaben, Aktien, Schmuck, PKW, Hausrat, Tiere, also alles, was zu Geld gemacht werden kann.
Ausnahmen:
§ 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XVII benennen eine Reihe von Ausnahmen, geben also an, was zum sog. Schonvermögen gehört:
a) § 90 Abs. 2 Ziff. 1:
Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wurde, etwa Leisungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
b) § 90 Abs. 2 Ziff. 1:
die sog. Riester-Rente
c) § 90 Abs. 2 Ziff. 3:
Vermögen, dass zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks angesammelt wurde und dieses Haus zu Wohnzwecken Behinderter, Blinder und Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck ansonsten gefährdet wäre
d) § 90 Abs. 2 Ziff. 4:
ein angemessener Hausrat. Hierbei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Sozialhilfeempfängers zu berücksichtigen. Nur Luxusgegenstände müssen verwertet werden.
d) § 90 Abs. 2 Ziff. 5:
Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, also z.B. Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Büromöbel bei selbständiger Erwerbstätigkeit). Dazu kann auch ein PKW gehören, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unzumutbar ist.
e) § 90 Abs. 2 Ziff. 6:
Familien- oder Erbstücke, deren Veräusserung eine besondere Härte bedeuten würde; dieser Tatbestand ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt.
f) § 90 Abs. 2 Ziff. 7:
Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist
g) § 90 Abs. 2 Ziff. 8:
ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.
Angemessen sind dabei nach herrschender Meinung z.B. Famileneigenheime und Eigentumswohnungen mit t Wohnungensgrößen von 120 bis 130 m².
h) § 1 der Verordung nach § 90 Abs. 2 S. 9 SGB XII:
Kleinere Barbeträge verbleiben dem Leistungsberechtigten. Was darunter fällt, bestimmt die genannte Verordnung. Die Grenzen sind unterschiedlich. Sie lauten:
1600 €, wenn die Sozialhilfe nur vom Vermögen des Antragstellers abhängt
2600 €, wenn in o.g. Fall der Antragsteller das 60. Lebensjahr vollendet hat
2600 € plus 256,- € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird bei Leistungen nach §§ 47-74 SGB XII
1600 € (2600 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 € für den Ehegatten plus 256 € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird, wenn die Sozialhlife vom Vermögen des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist
1600 € (2600 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 € für einen Elternteil plus 256 € für den Antragsteller und jede Person, der von den Eltern oder dem Antragsteller überwiegend Unterhalt gewährt wird
Der Ehegattenfreibetrag von 614 € erhöht sich auf 1534 € bei Leistungen nach den §§ 64 Abs. 3 und 72 SGB XII (beide Partner sind schwerstbehindert).
i) § 90 Abs. 3 SGB XII (Allgemeinde Härteklausel)
Vermögenswerte sind nicht einzusetzen, wenn die Verwertung eine Härte bedeuten würde. Dies ist eine Ausnahmeregelung und greift nur in sehr seltenen Fällen.
j) § 91 SGB XII
In Ausnahmefällen kann von einer Vermögensverwertung abgesehen werden und ein Darlehen vom Sozialhilfeträger gewärt werden.
Verein Für soziales Leben e. V. © 2008
Habt Ihr schon mal versucht Wohngeld zu bekommen ?
Vielleicht ist es sinnvoll vor Ort eine Sozialberatungsstelle aufzusuchen.
Es ist kaum möglich den Sozialhilfeanspruch ohne das Vorliegen aller Vermögens und Einkommensverhältnisse zu berechnen.
Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen. Auch Rechtsanwälte können beraten.
Wenn ihr kein Vermögen besitze, so kommt es auf die Höhe der Unterkunftskossten an, ob ein Anspruch besteht oder nicht.
Liebe Grüsse und schöne Feiertage
irina
Hallo,
danke für Ihre Anfrage. Ihr Sohn kann in jedem Fall einen Antrag auf HartzIV stellen, der sicherlich auch genehmigt wird. Dabei ist es eher von Vorteil, wenn er, evtl. sogar mietfrei, bei Ihnen wohnen kann.
Viele Grüsse.
Walter
Vielen Dank für klare kurze Aussage!
Hallo Schiba,
euer Sohn kann keine Sozialhilfe beantragen. Sozialhilfe wird nur an Menschen gezaht, die nicht mehr arbeiten können (z.B. wegen Alter oder Krankheit). Für Menschen die arbeitsfähig sind und kein Einkommen erzielen gibt es Arbeitslosengeld 2 (Harzt IV). Bei der Höhe dieser Leistung wird allerdings das Familieneinkommen mit berücksichtigt. Ob trotz der 2.000.- noch was geleistet wird muss man genau berechnen, das hängt von der Wohnsituation, von der familiären Situation, also vom gesamten Aufwand ab.
Ich empfehle, einfach mal zum JobCenter (oder zur Arge) zu gehen, die Situation zu schildern, zu erfragen, welche Unterlagen er vorlegen muss und dann eine Berechnung erstellen zu lassen. (Vorsicht, nicht gleich abwimmeln lassen! Einen Anspruch zumindest auf Beratung hat jeder!)
Viele Grüße und viel Glück,
Burkard
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Hallo Schiba,
ich bin in eurem Fall nicht wirklich ein Experte.
So wie ich das sehe, seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft,
wo alle Ausgaben und Einnahmen eurer Familie zusammengenommen werden.
Ihr werdet als Familie wohl Harz IV beantragen müssen.
Dann habt ihr Anspruch auf ergänzende Leistungen (z.B. Wohngeld).
Die Behörden werden nicht verlangen, dass der Sohn auszieht, da das für sie viel teurer würde!
Sie müssten den Umzug und Harz IV für den Sohn (Regelleistung 356 €/ Monat) bezahlen.
Am besten, ihr geht mal ins Sozialamt und lasst euch beraten.
ich hoffe, wenigstens etwas geholfen zu haben?
Alles Gute für Sie!
Sorry das ich erst jetzt antworte. Geht einfach mal zum Arbeitsamt und lasst euch beraten. Vielleicht steht euch ja ergänzend was zu. Alles Gute
Unser Sohn 22 jahre (gesellenbrief als Maler) findet seit 1
jahr keine Arbeitsstelle obwohl er sich bemüht.Er bekommt
jetrztauch kein Arbeitslosengeld mehr das sowieso gering war
wiel es von der ausbildungsvergütung berechnet wurde.Kann er
Sozialhilfe beantragen,obwohl er bei uns wohnt.Denn wir haben
zusammen nur ein Einkommen von 2000,-Netto und kommen mit
diesen Einkommen nicht mehr klar um ihn finanziel zu
unterstützen und noch einen 15 jährigen Sohn im Haushalt.
P.S Er möchte nicht ausziehen wir haben ein gutes Verhältnis
mit ihm sowohl auch er mit uns!!!
also er kann jederzeit sozialhilfe beantragen aber sie werden ihn in hartz V schreiben und das muß er bei dem zutändigem arbeitsamt beantragen und ich denke mal da ihr als eltern dann eure einkommen offen legen müßt