Solarmontage mit Subunternehmervertrag mit MwSt ?

Hallo,

ich hätte einen Auftrag für Montage Solaranlage auf einem Dach als Subunternehmer für eine Solarfirma die im Vetrieb und Service tätig ist.

Der Vertrag ist ein Werkvertrag und als Grundlage steht unter anderem:

Vertragsgrundlage: „Deutsches Recht nach BGB – Die Gewährleistung für die Arbeiten beträgt 5 Jahre.“

Bei Zahlungsweise diese Klausel: " Preise / Zahlung: Für die vor (unter Punkt 1) aufgeführten Leistungen wird ein Pauschalpreis von: 000 EUR/ KWp zzgl. 19 % MwSt. für dieses Bauvorhaben.

Es steht dann nur noch das eine Haftpflichversicherung vorhanden sein muss und die Instaltion nach DIN Norm durchgeführt wird.

Meine Frage ist eigentlich die, kann diese Leistung mit MwSt. in Rechnung gestellt werden oder gilt hier nicht § 13B Steuerschuld geht auf den Auftraggeber über?

Also Rechnung Netto Schreiben ohne MwSt.

Mit geht es um diese Bauabzugssteuer und dazu brauch man eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt die mir aktuell nicht vorliegt.

Weiß auch nicht wann ich diese erhalte bin etwas im Konflikt mit dem FA.

Wenn es nicht im Vertrag steht das eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden muss und noch dazu Preise zzgl. MwSt angegeben sind dürfte diese ja nicht nötig sein.

Oder was meint Ihr kann der Auftraggeber am ende sagen , doch ohne MwSt und ich möchte von Ihnen eine Freistellungsbescheinigung sehen?

Vertrag ist Vertrag meiner Meinung nach , nur ob es rechtens ist weiß ich nicht genau.

Danke im Voraus für jede Info / Tipp / Beitrag!!!

Mfg

Meine Frage ist eigentlich die, kann diese Leistung mit MwSt.
in Rechnung gestellt werden oder gilt hier nicht § 13B
Steuerschuld geht auf den Auftraggeber über?

Die Steuerschuld geht auf den Auftraggeber über, wenn beide Beteiligte (Leistungserbringer und Leistungsempfänger) Bauunternehmer sind.

Also Rechnung Netto Schreiben ohne MwSt.

Kommt auf den Einzelfall an (s. o.).

Mit geht es um diese Bauabzugssteuer und dazu brauch man eine
Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt die mir aktuell nicht
vorliegt.

Die Bauabzugssteuer ist eine ertragsteuerrechtliche Angelegenheit, keine umsatzsteuerrechtliche. Insofern hat das nichts miteinander zu tun.

Weiß auch nicht wann ich diese erhalte bin etwas im Konflikt
mit dem FA.

Es ist wichtig eine Freistellungsbescheinigung zu erhalten, die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist. Maßgeblich ist also der eingetragene Gültigkeitszeitraum.

Wenn es nicht im Vertrag steht das eine
Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden muss und noch dazu
Preise zzgl. MwSt angegeben sind dürfte diese ja nicht nötig
sein.

Was im Vertrag steht ist entfaltet nur indizielle Wirkung. Für das Steuerrecht ist üblicherweise der tatsächliche Sachverhalt maßgeblich, nicht vertragliche Vereinbarungen.

Oder was meint Ihr kann der Auftraggeber am ende sagen , doch
ohne MwSt und ich möchte von Ihnen eine
Freistellungsbescheinigung sehen?

Ja, der reale Sachverhalt ist bindend.

Vertrag ist Vertrag meiner Meinung nach , nur ob es rechtens
ist weiß ich nicht genau.

Sollte vorab geprüft werden.

Es wird dringend empfohlen einen Steuerberater zu dieser Sache zu konsultieren. Dererlei Fragen lassen sich nicht abschließend anhand der geschilderten Sachlage beantworten. Es ist notwendig sich eingehend mit dem gesamten Sachverhalt und mit den dazu vorliegenden Unterlagen zu befassen um zu einer konkreten Lösung und einer entsprechenden Handlungsempfehlung zu kommen.
Hinsichtlich der zivilrechtlichen Eigenheiten des Vertrags/Auftrags sollte vor Vertragsunterzeichnung ein Rechtsanwalt befragt werden.

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Moin Fragender080,

vielen Dank für Deine Anfrage.

Leider bin ich kein Steuerfachmann, kann daher nur unverbindlich und „laienhaft“ antworten. Für eine verbindliche Antwort wende Dich am besten an einen Steuerberater, der auch für Dich die übrigen Konflikte beim FA lösen könnte.

Derzeit liegt ja keine Freistellungsbescheinigung vor, somit müsste die Rechnung mit Mwst ausgewiesen werden. Erst wenn die Bescheinigung vorliegt, dann kann man mit dem Auftraggeber diese Kondition neu verhandeln. Dem Auftraggeber kann es eigentlich egal sein, da die Mwst für ihn ein durchlaufender Posten ist. Er muss dann aber bescheid wissen, damit er die Umsatzsteuer entsprechend verbuchen und selbst mit dem FA korrekt abrechnen kann. Er benötigt dann auch den Bescheid zwecks Vorlage beim FA. Beim Rechnungswesen gilt stets: Keine Buchung ohne Beleg, und keine falsche Buchung ohne richtigen Beleg.

Also mein Tipp: Konflikte mit FA direkt lösen oder am besten mit Steuerberater in Kontakt treten, damit er auch die Buchführung richtig machen kann. Die Kosten dafür muss man zwar vorstrecken, aber es lohnt sich im Nachhinein, zumal dieser Betrag ebenfalls abgesetzt werden kann, welches widerum die Steuerlast mindert.

Ich hoffe, ich konnte hier ein bisschen weiterhelfen.

Bis denne
gitarrejoern

ich kann dir leider nicht helfen, da dieser Bereich meinen Kenntnissen übersteigt.

Es tut mir leid.

Gruss

Hallo,

für sie in dem fall rechnung mit ust., es sei denn, sie legen eine gültige befreiung vor und der generalunternehmer akzeptiert - dann ohne ust.

mfg ignaz

Über die BGB rechtliche Seite der Gewährleistung kann ich leider nichts sagen.

Die Montage der Solaranlage stellt meiner Meinung nach einen Fall gem. §13b UStG dar, wesshalb der Leistungsempfänger die Steuerschuld (Umsatzsteuer) schuldet und nicht Sie. Daher bitte auch auf Ausweis in der Rechnung achten mit dem Hinweis Umkehr der Steuerschuld gem. § 13b UStG. Wenn man hierbei aber auf Nr. sicher gehen will kann man auch das Finanzamt anrufen und fragen.

Das eine Haftpflichtvers. vorhanden sein muss kann ich mir gut vorstellen, weiß darüber aber auch leider zu wenig.

Bauabzugssteuer ist allerdings eine ganz andre Sache als die Umkehr der steuerschuldnerschaft. Sofern keine Freistellungsbescheiniigung Ihrerseits vorliegt muss natürlich der Leistungsempfänger 15% einbehalten und an das Finanzamt als Bauabzugssteuer abführen. Diese wird ja sodann für Steuerschuld verwendet, insofern kommt es Ihnen doch sogar noch zugute?

Der Auftraggeber hat sehr wohl das Recht zu sagen das er Ihre Dienste nicht mehr in Anspruch nehmen möchte das keine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Das ist für den Auftrqggeber auch immer mit einer Menge Papierkram und Arbeit verbunden, kann das also schon verstehen.

Sofern keine Steuerschuld vorliegt beim Finanzamt erhält man auf jedem Fall umgehend eine Freistellungsbescheinigung. Erklären Sie ihren Fall dem Amt und fragen Sie noch mal nach.
Das Finanzamt hilft in der Regel auch gerne weiter bei Problemen. Wenn nicht gleich mit Umsatzsteuerstelle verbinden lassen für den 13B UStG Fall und für die Bauabzugststeuer mit dem Veranlagungsbezirk und da nachfragen.

Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen.
Viel Erfolg noch.

Hallo,

in dieser Frage kann ich nicht weiterhelfen.

Viele Grüße

Hallo,

Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen, die fest mit dem Gebäude verankert sind bzw. nicht mobil sind.
Für diese Bauleistungen ist 13b anwendbar.

Anders bei der ertragsteuerlichen Schiene. Die Freistellung ist immer erforderlich. Wenn nicht, fehlen am Ende 25% der Rechnungssumme.

Hilft nur eines: Mit dem Finanzamt sprechen!

hab davon absolut keine Ahnung.