hallo , ich hoffe das mir hier jemand weiter helfen kann.
Mein zukünftiger Mann und seine schwester streiten sich mit dem großen Bruder um das Haus was sie geerbt haben. ich als zukünftige Ehefrau soll eine verzichtserklärung unterschreiben , damit ich im Todesfall meines mannes nichts vom Haus Erbe, ich habe die Bedingung gestellt Wohnrecht erhalte damit ich wenn ich alt bin nicht auf die straße gesetzt werden kann. Damit ist die schwester aber nicht einverstanden. welche Rechte habe ich in diesem fall?
Die Bedingungen eines Erbauseinandervertrags müssen zwischen den Erben frei ausgehandelt werden. Falls das nicht gelingt, ist eine freiwillige Teilungsversteigerung mit der Folge, dass der Verkaufserlös zwischen den den Erben geteilt wird, geboten.
Als Miterbe würde ich einem Wohnrecht auch widersprechen, wäre doch dann das Hausgrundstück weder durch Vermietung noch durch Verkauf unverwertbar. Es wäre also für einen Miterben wertlos. Hinzu kämen streitträchtigen Fragen der Erhaltungskosten usw.
Hallo Melaou,
es scheint eine sehr schwierige Situation zu sein.
In diesem Fall von Rechten zu sprechen kann sehr problematisch sein. Jedoch würde ich mich nicht zwingen lassen irgendetwas zu unterschreiben. Schließlich bist DU verheiratet und somit steht es Dir einfach zu im Falle desse etwas (mit)zu erben. Hier sollte aber auch Dein Mann an Deiner Seite stehen. Schließlich sollte es auch in seinem Interesse liegen, dass seine Frau im schlimmsten Fall abgesichert ist.
Wenn es keine Einigung geben sollte ist sowiso nur noch der Weg zu Rechtsanwalt die einzge Möglichkeit. Was wiederum Kosten für alle bedeutet.
Somit kann ich nur raten, sich gütlich zu einigen.
Gruß
Pasha
hallo melaou,
ihr mann kann seine anteile auf sie vererben, wenn er ein testament macht. seine schwester kann nichts dagegen tun, wenn er seinen anteil an sie überträgt.
lg sicha
Hallo,
mir scheint, dass hier ein Durcheinander irriger Rechtsauffassungen besteht. Weder jetzt noch in Zukunft - nach Eheschließung - besteht eine (Erb-)Berechtigung an dem ererbten Vermögen des Ehegatten. Der kann allerdings (nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft) mit seinem Vermögen(santeil) machen, was er will und z.B. auf seinem 1/3-Anteil an einem Dreifamilienhaus einen Nießbrauch mit der Wirkung eines Wohnungsrechts im Grundbuch eintragen lassen. Ich empfehle, zunächst eine notarielle Beratung bzgl. der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft in Anspruch zu nehmen, innerhalb der dann die weiteren Fragen besprochen werden könnten. Weitere Erläuterungen - nach vollständiger Klärung des Sachverhalts - kann ich gerne telefonisch (069-638226) geben; die schriftliche Erläuterung der Rechtslage ist mir aber - bei den möglichen Varianten - zu aufwändig.
Freundliche Grüße
J.S.
Fakt: 3 Erben bilden eine Erbengemeinschaft, da kein Testament vorhanden ist - von dieser Situation gehe ich jetzt aus - da keine Angaben über die Regelung des Nachlasses gemacht wurden.
Das Leben ist eine Lotterie - man kann nicht wissen was die Zukunft bringt.
Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Mann die Ehe schließen unter dem Aspekt des gesetzlichen Güterstandes, der
Zugewinngemeinschaft so würde ich das nicht tun, denn Ihre Leistungen und Ihre Finanzen bleiben ja in der Ehe und es entsteht im Laufe der Jahre ein Zugewinn - Erneuerungen - Anbauten - usw.
Das Ehegattenerbrecht besagt 1/4 + 1 /4 Zugewinn im Laufe der ehelichen Gemeinschaft.
Sie und Ihre zukünftigen Kinder sind alleine erbberechtigt im Nachlassfalle des Ehegatten. d.h. Sie erben 1/2 und die Kinder 1/2 (egal wieviele)
Ist per Testament ein Alleinerbe eingesetzt, so müssen die Ehefrau oder die Kinder jenachdem wer als Alleinerbe eingesetzt ist gegenüber dem Alleinerben ihren Pflichtanteil ( 50 % ) innerhalb 3 Jahren geltent machen, da sonst der Ansrpuch verjährt.
Wenn sich nicht a l l e Erben einer Erbengemeinschaft einig sind kann kein Beschluss gefasst werden.
z.B. Ein Erbe aus der Eerbengem möchte sich auszahlen lassen und es kann sich nicht geeinigt werden , so geht die Sache vor Gericht, die Imobilie wird versteigert und jeder erhält ein drittel.
Man kann niemanden zwingen eine solche Erklärung abzugeben. Hier scheint Ärger vorprogrammiert zu sein.
Soweit ich das sagen kann, ist eine solche schriftliche Erbschaftsverzichtserklärung nicht rechtsgültig. Eine Verzichtserklärung auf ein Erbe kann nur durch notarielle Beglaubigung Rechtsgültigkeit erlangen.
Diese sogenannte Erbfolgevertrag muss vor dem Notar von allen Beteiligten unterzeichnet werden. diese
Willenserklärung kann nicht einzeln zurückgenommen werden, sonder nur wieder von allen Beteiligten gleichzeit vor dem Notar.
Was sagt der zukünftige Ehegatte dazu ?
Hallo Melaou,
im Moment hast Du überhaupt keine Rechte. Ich würde aber auf keinen Fall eine Verzichtserklärung unterschreiben. Damit würdest Du, im Falle eines Versterbens Deines Mannes, auf das Dir zustehende Erbe verzichten. Ich würde allerdings auch nicht auf einem Wohnrecht bestehen, da Du nie voraussehen kannst, ob Dir dies überhaupt etwas nutzt. Du kannst doch erst mal Deinen „Zukünftigen“ heiraten und dann alles in Ruhe auf Euch zukommen lassen. Mach aber vor der Heirat keinen Ehevertrag mit einer, für Dich nachteiligen Klausel (Verzicht auf Erbe im Todesfall Deines Mannes). Falls Dein Zukünftiger auf so einer Klausel, auch auf Drängen seiner Geschwister, bestehen sollte, so schau Dich lieber nach etwas Anderen um. Ein Mann muss zu seiner Frau stehen und nach der „Pfeife“ seiner Geschwister tanzen.
Mfg Falk
Hallo, Du hast als zukünftige Frau das Recht, einfach diese Verzichtserklärung nicht zu unterschreiben, damit bist Du zumindest nach dem ev. Tod Deines Mannes abgesichert, auf alle Fälle würde ich bei solch einer Familie, wenn ich etwas unterschreiben soll, dies nie ohne einen Anwalt tun, denn wenn die Streitereien jetzt schon los gehen…
viel Glück und alles Gute wünscht
petit
Hallo,
Sie als Ehefrau würden im Todesfall des Ehemannes den Teil erben,der ihm vom Haus gehört.Vorausgesetzt er hat ein Testament zu Ihren gunsten.tritt die gesetzl.erbfolge(kein testament)ein,dann würden Sie und die Verwandten des Mannes erben,sofern keine Kinder vorhanden sind also auch die Geschwister.Das REcht in diesem Fall ist auf Ihrer Seite,denn es kann Sie niemand zwingen diese Verzichtserklärung zu unterschreiben.Schlagen Sie also der Schwester nochmal das mit dem Wohnrecht vor und zeigen Sie auf,dass Sie ansonsten eben nicht verzichten und dadurch die Schwester später dann eben weniger bekommt…
ich würde eine verzichterklärung unterzeichnen und dann ohne das die geschwister dabei sind ein lebenslanges wohnrecht mit dem zukünftigen mann vereinbaren-schriftlich, wenn ihr verheiratet seid erbst du sowieso, da können die geschwister nichts mehr machen.
Hallo,
einfach auf nichts verzichten! Es besteht seitens der Geschwister keinerlei Anspruch dies von dir zu verlangen!
ml.
Hallo,
Rechte haben Sie in diesem Fall keine. Sie müssen sich einigen. Wenn Sie Ihren Mann heiraten und keine Gütertrennung vereinbaren, erben sie automatisch. keiner kann Sie zwingen die Verzichtserklärung zu unterschreiben.
freundliche Grüße
Guten Tag Melaou,
leider keine. Dies sollte alles vorher geklärt werden, wer nun was erbt usw. Ich denke, da bleibt leider nur der Gang zum Fachanwalt für Erbrecht 
Tut mir leid!
LG aus Stuttgart
Hallo Du hast keinerlei Rechte. Die haettest Duselbst dann nicht wenn Du bereits verheiratet waerst. Der Einzige der etwas regeln kann ist Dein Partner.
Die Erbengemeinchaft kann nur einstimmig entscheiden. Wenn erda auf stur schaltet, können die andern ihn nicht zu einer Entscheidung zwingen. Wenn die nicht möglich ist, muss das Erbe durch Zwangsversteigerung aufgeloest werde. Ingebog
herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst werden Sie als Ehefrau kein Recht auf den Nachlass Ihres Mannes und schon gar nicht auf den seiner Schwester haben.
Verständlich ist das Schwester - auch Ihre Erbe - erhalten möchte. Wäe denn eine Auszahlung durch Ihren Mann nicht möglich? Sie sind es ja offenbar, die weiterhin im Haus wohnen wollen.
Gerne bin ich bereit, Ihren Mann bei der Erbauseinandersetzung zu unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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